Schaden aufgrund der Überschreitung der Bausumme?
Sachverhalt:
Ein Bauherr macht seinen Architekten für eine eingetretene Baukostenüberschreitung verantwortlich. Dies begründet der Bauherr damit, dass der Architekt weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung gefertigt habe. Der Architekt bestreitet, dass die unterlassenen Berechnungen für den Schaden ursächlich waren. Er beruft sich vielmehr darauf, dass das Bauobjekt einen entsprechenden Wertzuwachs erfahren habe.
Entscheidung:
Das OLG Celle (OLG Report 1998, 158) bezieht zur Frage der Schadensursächlichkeit keine Stellung, da dem Bauherrn kein Schaden entstanden sei. Da das Bauobjekt nicht billiger herzustellen war, gleichen sich Mehrkosten und entsprechender Wertzuwachs aus. Gleiches gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Finanzierungskosten. Eine Reduzierung der Kosten sei nur durch völlige Umplanung des Hauses möglich gewesen. Der Vorteil des Bauherrn, ein größeres Haus mit entsprechend gewünschter großzügigerer Raumaufteilung zu erhalten, gleiche den Nachteil der größeren Zinsbelastung aus.
Praxistipp:
Die größte Problematik in solchen Fällen liegt beim Schadensnachweis. Der Architekt hat also eine gute Ausgangsposition. Bei einem selbst genutzten Haus ist für die Schadensermittlung vom Sachwert auszugehen, der regelmäßig den tatsächlichen Baukosten entspricht. Dies schließt in der Regel Ersatzansprüche des Bauherrn aus. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es sich um eine nicht selbst genutzten Immobilien handelt. Dann ist vom Ertragswert auszugehen, der nicht unbedingt mit den entsprechenden Mehrkosten proportional steigen muss.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Baurecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.
Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.
Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.
Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Baurecht/ ArchitektenrechtRechtsinfos/ Baurecht/ privates Baurecht