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Scheinselbstständigkeit in Franchiseverträgen

Franchiseverträge dienen zwar zuallererst der "Vermietung" einer Geschäftsidee. Der Unternehmer ist regelmäßig verpflichtet Umsatzanteile an den Franchisegeber abzuführen. Die jeweilige Geschäftsidee soll aber über den einzelnen Franchisevertrag als Marke etabliert werden, damit weitere Franchisenehmer gewonnen werden können und der Umsatz entsprechend steigt. Hierzu ist es notwendig die Qualität der Franchisenehmer zu sichern, da diese die Aushängeschilder der Geschäftsidee sind. Hierzu werden dem Franchisenehmer klare Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der Geschäftsidee gemacht.  Diese Vorgaben können den einzelnen Unternehmer jedoch soweit einschränken, dass aus dem Franchisenehmer einsozialversicherungspflichtiger  Angestellter und aus dem Franchisegeber ein Arbeitgeber wird. Auf folgendes sollte geachtet werden: 1. Der Franchisenehmer erklärt einen sozialpflichtigen Arbeitnehmer einzustellen. 2. Der Franchisenehmer kann berechtigt werden, sein Produktsortiment in Eigenregie weiter zu entwickeln.  3. Der Franchisenehmer sollte nicht vor Abschluss des Franchisevertrages ein vergleichbare Tätigkeit als Arbeitnehmer beim Franchisegeber ausgeübt haben. 4. Die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers sollte nicht über Gebühr beschränkt werden:  denn die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass Einkaufs- und Verkaufskonditionen sowie der Einsatz von Kapital und Maschinen (siehe z.B. Öffnungszeiten)selbstständig bestimmen werden können.  Dies bedeutet, dass der Franchisegeber nicht Vorteile  besonders günstiger Einkaufskonditionen allein abschöpfen kann, der Franchisenehmer die Verkaufsräume selbst anmieten sollte. Auch die Pflichten  zur Vorlage der Betriebsergebnisse können gegen eine Selbstständigkeit der Tätigkeit sprechen.  Die Scheinselbstständigkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Franchisenehmer Existenzgründungskredite oder Zuschüsse in Anspruch nimmt.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.11.2005


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Das Referat Vertriebsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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