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Scheinselbstständigkeit in Franchiseverträgen

Franchiseverträge dienen zwar zuallererst der "Vermietung" einer Geschäftsidee. Der Unternehmer ist regelmäßig verpflichtet Umsatzanteile an den Franchisegeber abzuführen. Die jeweilige Geschäftsidee soll aber über den einzelnen Franchisevertrag als Marke etabliert werden, damit weitere Franchisenehmer gewonnen werden können und der Umsatz entsprechend steigt. Hierzu ist es notwendig die Qualität der Franchisenehmer zu sichern, da diese die Aushängeschilder der Geschäftsidee sind. Hierzu werden dem Franchisenehmer klare Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der Geschäftsidee gemacht.  Diese Vorgaben können den einzelnen Unternehmer jedoch soweit einschränken, dass aus dem Franchisenehmer einsozialversicherungspflichtiger  Angestellter und aus dem Franchisegeber ein Arbeitgeber wird. Auf folgendes sollte geachtet werden: 1. Der Franchisenehmer erklärt einen sozialpflichtigen Arbeitnehmer einzustellen. 2. Der Franchisenehmer kann berechtigt werden, sein Produktsortiment in Eigenregie weiter zu entwickeln.  3. Der Franchisenehmer sollte nicht vor Abschluss des Franchisevertrages ein vergleichbare Tätigkeit als Arbeitnehmer beim Franchisegeber ausgeübt haben. 4. Die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers sollte nicht über Gebühr beschränkt werden:  denn die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass Einkaufs- und Verkaufskonditionen sowie der Einsatz von Kapital und Maschinen (siehe z.B. Öffnungszeiten)selbstständig bestimmen werden können.  Dies bedeutet, dass der Franchisegeber nicht Vorteile  besonders günstiger Einkaufskonditionen allein abschöpfen kann, der Franchisenehmer die Verkaufsräume selbst anmieten sollte. Auch die Pflichten  zur Vorlage der Betriebsergebnisse können gegen eine Selbstständigkeit der Tätigkeit sprechen.  Die Scheinselbstständigkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Franchisenehmer Existenzgründungskredite oder Zuschüsse in Anspruch nimmt.
Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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