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Schönheitsreparaturen müssen grundsätzlich vom Mieter durchgeführt oder gezahlt werden


In einem Urteil vom 14. Juli 2004 (Az.: VIII ZR 339/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Vermieter die ihm für Schönheitsreparaturen entstandenen Kosten vom Mieter verlangen kann, wenn er die Schönheitsreparaturen selbst ausführen läßt.

Dem lagt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag, dass die Mieterin die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Der Vermieter forderte die Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Durchführung der bis dahin nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen auf. Dies lehnte die Mieterin mit der Begründung ab, es bestehe lediglich eine Kostentragungspflicht. Der Vermieter ließ daraufhin die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und verlangte von der Mieterin die ihm dafür entstandenen Kosten als Schadensersatz.

Der BGH hat dem Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.141,67 € nebst Zinsen zugebilligt. Zur Begründung heißt es, ein verständiger Mieter müsse eine Klausel, die lediglich die Kostenübernahme beinhalte, in der Weise verstehen, dass er zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Im übrigen sei die Verpflichtung der Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig gewesen.



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Stand: 14.04.2005


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