Schuldnerbegünstigung in der Krise
Dem Bankrott des § 283 StGB ähnelt dieses Delikt aber dennoch, denn der Täter handelt im Interesse des Schuldners, wobei er sich also quasi in dessen Lager positioniert. Die Person des Schuldners bleibt aber auch hier nicht außer Betracht. Denn es wird vorausgesetzt, dass seine Einwilligung vorliegt oder zu seinen Gunsten gehandelt wird.
Die Einwilligung muss dabei auch bereits vor Tatbegehung ausdrücklich oder konkludent von dem Schuldner selbst oder die ihm nach § 14 gleichgestellten Personen, also die für ihn handelnden Organe, Vertreter und Beauftragte, erteilt worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Die Einwilligung muss das Einverständnis des Berechtigten mit den gegen sein Vermögen gerichteten eingriffen des Täters umfassen.
Die zweite Alternative des Handelns zu Gunsten des Schuldners erfordert, dass die Handlung des Täters im Interesse des Schuldners erfolgt. Der Täter muss die Intention haben, dem Schuldner auf Kosten der Gläubigergesamtheit einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder zu erhalten. Gemeint ist damit vor allem, dass dem Schuldner die beiseite geschafften oder verheimlichten Vermögensbestandteile letztendlich doch erhalten bleiben. Sie müssen aber nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Natur sein. Ausreichend sind auch immaterielle Erfolge, so etwa, wenn der Täter einen Vermögensbestandteil des Schuldners einem Dritten zuwendet, mit der der Schuldner immaterielle Interessen verbindet. Ob der Täter dabei auch im eigenen oder das eines Dritten handelt, ist hier nicht von Bedeutung.
Täter der Schuldnerbegünstigung kann jeder sein, der nicht zugleich Schuldner ist. Ebenso scheiden damit auch Personen als Täter aus, die dem Schuldner nach § 14 StGB gleichgestellt sind. Die Unmöglichkeit der Tätereigenschaft des Schuldners steht aber einer strafbaren Beteiligung des Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines Anderen nicht entgegen. Begeht demnach ein Täter mit dem Schuldner gemeinschaftlich die Tat, so macht sich ersterer nach § 283d StGB und der Schuldner als Mittäter nach § 283 StGB strafbar.
In zeitlicher Hinsicht erfordert auch die Schuldnerbegünstigung, dass sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Im Gegensatz zum Bankrott genügt hier die Überschuldung allein noch nicht. Vielmehr muss bereits die Zahlungsunfähigkeit drohen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird dabei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt.
Die Tathandlungen bestehen in diesem Zusammenhang darin, die eventuell bestehende Insolvenzmasse zu unterdrücken. Sie sind mit denen des Bankrotts nach § 283 StGB identisch.
Der Täter muss diese Tathandlungen vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit genügt für die Tatbestandsverwirklichung nicht. Der Vorsatz muss auch die Einwilligung des Schuldners wie auch auf dessen Vorteil gerichtet sein.
Wie auch bei dem Straftatbestand des Bankrotts muss auch bei der Schuldnerbegünstigung die objektive Bedingung der Strafbarkeit für denjenigen, für den der Täter handelt, gegeben sein. Denn gemäß 3 283d StGB ist die Tat nur dann strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Stand: 02/2010
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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