Schutz eines Architekten vor Veränderung seines geschaffenen Baukunstwerkes
Schutz eines Architekten vor Veränderung seines geschaffenen Baukunstwerkes
Ein Architekt, der ein Baukunstwerk entwirft, hat ein sehr großes Interesse daran, dass der Charakter des Baukunstwerks nicht durch den Eigentümer verändert wird.
Es stellt sich die Frage, ob dem Architekten ein Schutzmechanismus zur Seite steht. Die Antwort findet sich im Urheberrecht (UrhG).
Ein Urheberrecht muss nicht notweniger Weise an im Eigentum des Urhebers stehenden Gegenständen entstehen. Urheberrecht und Eigentum am Werk können auseinander fallen. Dies ergibt dass Probleme, wenn der Eigentümer mit seinem Recht, mit seinem Eigentum machen zu können, was er will, in die Urheberrechte des Urhebers eingreift. Grundsätzlich darf ein Eigentumsrecht nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB).
Die Sachherrschaft des Eigentümers findet in der Regel dadurch seine Grenzen, wo die Urheberrechte verletzt werden. Besonders interessant ist dabei das Verhältnis eines Architekten zum Gebäudeeigentümer.
Vom Urheberrecht geschützte Werke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch Werke der Baukunst. Der BGH (BGHZ 24, 55) hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime und ausgesprochen technische Zweckbauten, wie Brücken vom Urheberrechtsschutz erfasst werden können. Voraussetzung ist, dass sich in der Gestaltung der Bauwerke das künstlerische Schaffen des Architekten offenbart. Das Bauwerk muss eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Plattenbauten lassen daher kein Urheberrecht entstehen.
Der BGH hat sich in so genannten „Schulerweiterungsfall“ (GRUR 1974, 675) mit diesem Thema auseinandergesetzt.
In oben zitierten Fall lehnte der BGH eine Verletzung des Urheberrechts des Architekten ab, da es nach seiner Ansicht aufgrund der geringen Gestaltungshöhe des ursprünglichen Bauwerks an einer Verletzung des Urheberrecht des Architekten mangelt und er den Eingriff in den Gesamtcharakter und Grundkonzeption des Gebäudes als nicht schwerwiegend qualifizierte.
Das Landgericht Berlin entschied im Fall „Hotel Eden“ zugunsten des Architekten. Hier wurde Anbauten in den Formen des Ursprungsgebäudes durchgeführt. Das Landgericht sah hierin eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Architekten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden:
Nicht jedes Bauwerk eines Architekten fällt unter den Schutz des Urheberrechts. Besonders aufwendige und künstlerisch gestaltete Bauten können ein Urheberrecht des Architekten entstehen lassen. Jedenfalls bedarf es einer intensiven Betrachtung des Einzelfalls. Wichtig ist es jedoch für den Architekten zu wissen, dass er nach Vollendung eines Baukunstwerks an dem Werk nicht rechtlos steht, sondern möglicherweise ein sehr starkes Recht an dem Gebäude innehat.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/04
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.
Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28