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Sicherungspflichten und strafrechtliche Verantwortung eines Bauherrn

Der Bauherr ist auf einer Baustelle grundsätzlich verantwortlich für die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten und die ordnungsgemäße Absicherung der dort auszuführenden Arbeiten. Er muss die Einhaltung aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gewährleisten. Aus den Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn resultiert eine Garantenstellung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und sichere Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften geht grundsätzlich mit Auftragserteilung vom Bauherrn auf das Unternehmen über, das von ihm mit der Ausführung dieser Arbeiten betraut wird. Ohne besondere Anhaltspunkte für die Vernachlässigung von Sicherungspflichten durch das beauftragte Unternehmen oder andere mangelhafte Leistungen ist der Bauherr nicht verpflichtet, dieses zu überwachen. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr erkennt oder erkennen müsste, dass das beauftragte Unternehmen die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Sicherungspflichten vernachlässigt bzw. nicht einhält. Seine eigenen Verkehrssicherungspflichten leben dann wieder auf und er muss aktiv werden. Insbesondere wenn die hierdurch für die Arbeiten eröffneten Gefahrenquellen so offensichtlich sind, dass selbst ein Laie erkennen könnte, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht erfüllt sind. Werden auf der Baustelle beschäftigte Arbeiter infolge der Vernachlässigung der Sicherungspflichten durch das beauftragte Unternehmen verletzt, trägt der Bauherr grundsätzlich die strafrechtliche Verantwortung für den Verletzungserfolg, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die Sicherheitserfordernisse nicht eingehalten wurden. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.


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Stand: September 2006


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Gericht / Az.: OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2005, Az. 5 Ss 12/05
Normen: StGB §§ 222,13

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