Sind Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers zur Verrichtung vertraglich nicht geschuldeter Arbeiten verpflichtet?
Sind Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers zur Verrichtung vertraglich nicht geschuldeter Arbeiten verpflichtet?
Das BAG hat in einer neuen Enstcheidung am 07.02.2007 (Fußnote) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldeten Leistungen aufgrund Annahmeverzugs seines Arbeitgebers nicht erbringen kann, zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat. Er muss sich jedoch hierauf dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlassen hat (Fußnote). Ein böswilliges Unterlassen kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer sich weigert, vorübergehend vertraglich nicht geschuldete Leistungen zu erbringen.
Der Arbeitnehmer war seit rund 30 Jahren bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem der einzige LKW des Unternehmens entwendet worden war, entschied der Arbeitgeber, die anfallenden Transporte künftig nicht mehr selbst durchzuführen, sondern von Spediteuren durchführen zu lassen. Er sprach deshalb gegenüber dem Arbeitnehmer eine so genannte Änderungskündigung aus und bot ihm an, ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist als verantwortlichen Mitarbeiter für den Restholzbereich zu beschäftigen. Gleichzeitig ordnete der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist im Restholzbereich tätig werden sollte.
Der Arbeitnehmer erschien während der Kündigungsfrist zwar täglich zur Arbeit und bot die Arbeitsleistung als LKW-Fahrer an, weigerte sich aber, im Restholzbereich tätig zu werden, weil dies nicht zu seinen vertraglich geschuldeten Aufgaben gehöre. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigte er das Arbeitsverhältnis selbst und verlangte von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit, in der er wegen des gestohlenen LKW seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen konnte.
Das BAG führte im Wesentlichen aus, dass sich der Arbeitgeber zwar hinsichtlich der vom Arbeitnehmer geschuldeten Fahrertätigkeit in Annahmeverzug befand. Gemäß § 615 S.2 BGB müssen sich Arbeitnehmer aber dasjenige auf ihren Annahmeverzugslohn-Anspruch anrechnen lassen, was sie zu erwerben böswillig unterlassen haben. Ein böswilliges Unterlassen im Sinn von § 615 S.2 BGB kommt auch bei nicht vertragsgemäßer Arbeit in Betracht.
Objektiv vertragswidrige Arbeit ist nicht ohne weiteres unzumutbar. Vielmehr kommt es auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Art der Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Gründe an, warum der Arbeitgeber keine vertragsgemäße Arbeit anbietet. Die Parteien müssen daher die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung beziehungsweise Ablehnung der neuen Arbeiten benennen, so dass diese gegeneinander abgewogen werden können.
Sie können die vollständige Entscheidung auf der Homepage des(Fußnote) nachlesen.
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Stand: 04/2007
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Normen: § 615 BGB