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Sind Architekt und Statiker Gesamtschuldner?

Sachverhalt:

Der Bauherr beauftragt in gesonderten Verträgen Architekt, Statiker und Bauunternehmer mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Nach dem Betonieren des Kellergeschosses stellt sich dessen Undichtigkeit heraus. An zahlreichen Stellen dringt Wasser ein. Architekt, Statiker und der Bauunternehmer bestreiten jeweils ihre Verantwortung. Der Bauherr verklagt daraufhin den Statiker auf den vollen Schaden. Der Statiker beruft sich darauf, dass das überwiegende Verschulden am Schadenseintritt beim Architekten liege.

Entscheidung:

Die Rechtsprechung bejaht eine Mitverantwortung des Architekten und nimmt eine Verschuldensverteilung von 70 zu 30 an. Das Gericht führt hierzu aus, dass eine weiße Wanne hätte ausgebildet werden müssen. Zwischen den Mitverschuldensbeteiligten Architekt und Statiker liege aber kein Gesamtschuldverhältnis vor. Der Bauherrn kann daher nicht von einem Mitbeteiligten den Gesamtschaden verlangen.

Praxistipp:

In diesem Fall ist es für den Bauherrn äußerst schwierig, die Schadensquote der einzelnen Baubeteiligten im vornherein abzuschätzen. Auch wenn landläufige Meinung ist, es läge in solchen Fällen eine Gesamtschuld zwischen den Baubeteiligten vor, trifft dies zumindest dann nicht zu, wenn die Schadensverursacher in getrennten Verträgen vom Bauherrn beauftragt wurden. Der Bauherr muss deshalb selbst die Verursachungsanteile der Beteiligten einschätzen und gegen die jeweiligen Beteiligten gesondert geltend machen. Dies begründet ein erhebliches Prozeßrisiko. Bei einer Gesamtschuld könnte der Bauherr von jedem Mitverschuldensbeteiligten den Gesamtbetrag verlangen; die Quote würde dann nur im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Beteiligten eine Rolle spielen.  In solchen Fällen ist es dringend nötig, vor Einreichung einer Klage Maß und Konkretisierung der Schadensmitverursachung der einzelnen Beteiligten durch sachkundige Bauherrenbetreuer, insbesondere Sachverständige und ggf. auch Anwälte festzuhalten um das Prozeßrisiko möglichst zu minimieren.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2005


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