Sparen Sie clever durch richtiges Mahnen Teil 1 Verzug
Haben Sie immer mehr offenen Forderungen? Ihre Forderungen wären ausreichend, ihre Liquidität zu sichern und trotzdem zahlen Sie ihrer Bank Kontokorrentzinsen?
Sie verschenken bares Geld, wenn Sie sich keine Gedanken machen, wie Sie ihre Forderungen eintreiben!
Forderungen werden oft nicht rechtzeitig geltend gemacht, sei es aus Unwissenheit, Gutmütigkeit oder Bequemlichkeit. Dabei ist ein außergerichtliches Mahnprozedere in fast jedem Unternehmen kostengünstig und mit wenig Aufwand zu realisieren. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Verzugszinsen entweder 5 % bei Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB beziehungsweise 8 % bei Unternehmen i. S. v. § 14 BGB über dem Basiszinssatz betragen, lohnt sich die Geltendmachung der Verzugszinsen immer auch bei kleineren Forderungen. Auskunft über den aktuellen Basiszins erhalten sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (Fußnote). Hilfe bei der Berechnung Ihrer Forderung zuzüglich Zinsen bietet der Zinsrechner (Fußnote).
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, nicht zahlt. Die erste Voraussetzung ist die Fälligkeit der Forderung. Leistungen sind grundsätzlich sofort fällig; es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart. In der Regel wird der Fälligkeitszeitpunkt durch die Rechnungsstellung und den darin enthaltenen Hinweis, den Betrag innerhalb einer gesetzten Frist zu zahlen, bestimmt. Bereits hier kann man Fehler vermeiden. Bestimmen Sie einen festen Zeitpunkt, d. h. ein konkretes Datum, bis zu dem der Schuldner den Betrag spätestens überwiesen haben soll. Das ist einfacher für den Schuldner. Der oftmals verwendete Passus „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ kann manchen Schuldner überfordern, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, ab wann die Frist gelten soll und damit auch nicht erkennbar ist, wann genau die gesetzte Frist endet.
Zahlt Ihr Schuldner trotz Fälligkeit der Forderung nicht, mahnen Sie ihn. In Ihrem Mahnschreiben, mit welchem der Schuldner in Verzug gesetzt wird, sollte der Begriff „Mahnung“ beispielsweise in der Betreffzeile angegeben werden. Zudem müssen Sie Ihren Schuldner deutlich auffordern, den offenen Betrag aus der konkret benannten Rechnung XY, zu zahlen. Erhält der Schuldner die Mahnung, befindet er sich in Verzug. Achtung: Den so genannten Zugang der Mahnung müssen Sie im Streitfall beweisen können. Ein Einschreiben allein genügt nicht, wenn der Schuldner dieses auf der Post nicht abholt. Erst die Niederlegung durch die Post gilt als Zustellung. Aufwendiger, aber auch günstiger ist der Einwurf unter Zeugen. Hierfür bietet sich das Einwurfeinschreiben an.
Üblich und sinnvoll mit Blick auf eine gute Kundenbeziehung ist eine Fristsetzung im Mahnschreiben, d.h., Sie fordern Ihren Schuldner nochmals auf, den offenen Betrag bis zu einem bestimmten Datum zu zahlen. Es kann auch ein direkter Hinweis, dass nach Ablauf des Stichtages das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder die Forderung an ein Inkassobüro abgetreten werden wird, erfolgen.
Häufig wird im Mahnschreiben nicht nur die Zahlung der offenen Forderung angemahnt, sondern es werden auch direkt Mahngebühren und Verzugszinsen erhoben. Von dieser Vorgehensweise ist abzuraten. Der Schuldner kommt grundsätzlich erst mit der Mahnung in Verzug. Deshalb können Sie anfallende Mahnkosten in Form von Verwaltungskosten, Verzugszinsen und auch die Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes erst nach dem Zugang der Mahnung verlangen.
Zahlt der Schuldner auch nach der Mahnung immer noch nicht, sind Sie zu weiteren Mahnungen nicht verpflichtet. In der Praxis ist die Ansicht verbreitet, man müsse den Schuldner dreimal mahnen, bevor Klage erhoben werden kann. Dies hat keine gesetzliche Grundlage. Ein Geldschuldner kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher, muss auf diese Folgen bereits in der Rechnung hinweisen. Der Unternehmer dagegen befindet sich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung automatisch in Verzug. Bestreitet der Schuldner im zweiten Fall den Zugang der Rechnung, ist dies für den Verzugseintritt also unbeachtlich.
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Stand: September 2007