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Sparen Sie clever durch richtiges Mahnen Teil 2 Mahnbescheid

Sollten Sie nach vergeblicher Mahnung oder spätestens nach 30 Tagen immer noch kein Geld erhalten haben, können Sie Verzugszinsen verlangen.
Darüber hinaus kann die Beantragung eines Mahnbescheides in Erwägung gezogen werden. Das Mahnverfahren ist eine im Gegensatz zum Klageverfahren vereinfachte Möglichkeit, um günstig und mit wenig Aufwand einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Eines Anwalts bedarf es zunächst nicht. Der Vordruck ist im Schreibwarengeschäft erhältlich. Der Schuldner muss im Antrag genau bezeichnet werden. Oftmals fehlt der Vorname. Handelt es sich um eine juristische Person, darf beispielsweise der Zusatz „GmbH“ nicht fehlen. Es kann passieren, dass der Antrag nicht durch das automatische Verfahren läuft, wenn beispielsweise die Bezeichnung des für die GmbH vertretungsberechtigten Geschäftsführers fehlt. Damit verschenkt man wertvolle Zeit.
Es empfiehlt sich bei Forderungen über einer bestimmten Wertgrenze (Fußnote) stets die Einholung einer Wirtschaftsdienst-Auskunft (Fußnote). Man kann Verfahrenskosten sparen, wenn ein Unternehmen kurz vor der Insolvenz steht, da bei Eröffnung der Insolvenz das Verfahren von Amts wegen unterbrochen wird (Fußnote).“
Die Kosten des Mahnverfahrens richten sich nach dem Wert Ihrer Forderung; jedoch mindestens 23 €. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, erhalten Sie ohne Gerichtsverhandlung und ohne Prüfung des materiellen Zahlungsanspruchs einen Vollstreckungstitel. Widerspricht der Schuldner der geltend gemachten Forderung, wird das Verfahren auf Antrag in ein Klageverfahren übergeleitet. Empfehlenswert ist im Antrag auf Durchführung des Mahnverfahrens den Passus, wonach im Falle des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird, nicht ankreuzen. Falls Sie diesen Passus ankreuzen, wird nach Erhebung des Widerspruchs automatisch das Gerichtsverfahren eingeleitet. Sie werden zur Zahlung der Gerichtsgebühren und zur Begründung Ihres Anspruchs aufgefordert. Lassen Sie das Kreuzchen weg, werden Sie lediglich über den Widerspruch informiert und es obliegt Ihnen, ob und wann Sie ein Gerichtsverfahren einleiten und sie „halten die Fäden in der Hand“.

Tipp: Ist ihre Forderung fällig und hat ihr Schuldner trotzdem noch nicht gezahlt, sollten sie zunächst außerhalb jeder juristischen Möglichkeiten bedenken, dass im Sinne einer guten Kundenbeziehung eine Zahlungserinnerung angebracht sein kann. Auch mündliche Ermahnungen oder Erinnerungen zeigen erfahrungsgemäß manchmal mehr Wirkung als schriftliche Mahnungen. Rufen Sie ihren Schuldner doch einfach mal an und sehen sie, wie er reagiert. Bei „abgebrühten“ Schuldnern kommen sie leider damit auch nicht weiter. Diese werden sie vermutlich mit Standartausreden hinhalten.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 15.09.2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 286 BGB

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