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Sponsoring im Sport - 1. Teil: Einführung


Sponsoring im Sport - 1. Teil: Einführung

Sponsoringverträge nehmen im Sport eine immer größere Bedeutung ein. Dies wird vor allem anhand der immensen Summen erkennbar, die mittlerweile im Rahmen von Sponsoringverträgen gezahlt werden. Aber auch der Umfang des Sponsorings selbst bzw. dessen Gegenwärtigkeit (z.B. Allianz-Arena) hinterlassen den Eindruck eines florierenden und immer stärker werdenden Wirtschaftszweiges.

Vertragspartner und -gegenstand des Sponsoringvertrages

Als Sponsoren im Sport kommen wirtschaftliche Unternehmen jeder Art, in Einzelfällen aber auch Einzelpersonen, in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob sie selbst Sportartikel herstellen oder Dienstleistungen bzw. Produkte anbieten, die einen (entfernten) oder gar keinen Bezug zum Sport aufweisen.

Als Gesponserte kommen sowohl einzelne Sportler als auch juristische Personen wie Verbände, Vereine oder auch der Veranstalter eines Wettbewerbs in Betracht.

Was genau gesponsert werden soll, kann im Sport vielfach aufgeteilt werden. Hier ergeben sich schier endlose Möglichkeiten. So ist es in erster Linie möglich eine bestimmte Sportart zu unterstützen. Im Rahmen dieser Sportart kann dann wiederum eine besondere Leistungsebene unterstützt werden. Es können also Einzelsportler oder Vereine, Teams oder Spitzenverbände Partner eines Sponsoringvertrages sein. Auch kann man eine Unterscheidung hinsichtlich der Organisationsebene treffen. In diesem Rahmen ist relevant, ob in den Leistungssport oder den Nachwuchssport, den Freizeitsport oder den Gesundheitssport investiert werden soll. Schließlich muss unterschieden werden nach der Dauerhaftigkeit des Vertrages. Soll über einen längeren Zeitraum gesponsert werden oder erschöpft sich das finanzielle Engagement in der Unterstützung eines einzelnen sportlichen Ereignisses.

Typen von Sponsoringverträgen und Einordnung

Rechtlich gesehen ist der Sponsoringvertrag ein ganz normaler schuldrechtlicher Vertrag. Er lässt sich allerdings meist nicht den herkömmlichen Vertragstypen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag) zuordnen.

Eine Unterscheidung der möglichen Vertragstypen und eine Einordnung in das sich daraus ergebende System kann praktisch nur anhand der Bestimmung der Leistung des Gesponserten vorgenommen werden. Dessen mögliches Pflichtenprogramm kann sehr umfangreich und vielfältig sein, während sich die Leistung des Sponsors in der Regel auf die Zahlung eines bestimmten Entgeltes oder aber die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschränkt.

Bei der Einordnung des Sponsoringvertrages kann grundsätzlich danach unterschieden werden, ob der Gesponserte lediglich Werberechte vergibt und sich damit eher passiv verhält oder ob er selbst aktiv Dienstleistungen erbringt. Bei der bloßen Vergabe von Werberechten handelt es sich um einen Lizenzvertrag. Da dessen Rechtsnatur jedoch nicht einwandfrei geklärt sich bzw. sich gerade auch im Gebiet des Sponsorings Probleme ergeben, die nicht durch ergänzende Auslegung der im BGB genannten Vertragstypen gelöst werden können, sollten hier die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen möglichst genau festgelegt werden.

Erbringt der Gesponserte hingegen aktiv Dienst- oder Werkleistungen für den Sponsoren, sind die Vorschriften des Dienst- und Werkvertragsrechts heranzuziehen.

Sind sowohl die Vergabe von Werberechten als auch die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen Vertragsgegenstand, handelt es sich um einen gemischt-typischen Vertrag. Daraus folgt, dass für jeden Teil des Vertrages die entsprechenden Vorschriften anzuwenden sind. Rechte, die den Vertrag als ganzes betreffen (bspw. Kündigungsrechte), bestimmen sich nach dem Schwerpunkt des Vertrages.


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Stand: 10/2007


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