Sponsoring im Sport - 3. Teil: Pflichten im Einzelnen
Sponsoring im Sport - 3. Teil: Pflichten im Einzelnen
Die Pflichten die die Vertragsparteien eines Sponsoringvertrages zu erfüllen haben, können sehr unterschiedlich sein und hängen in erster Linie vom Ziel des Sponsoringvertrages ab. Einen Mustersponsoringvertrag kann man infolgedessen nur schwer entwerfen. Es gibt allerdings einige Gesichtspunkte, die in einem Vertrag jedenfalls Berücksichtigung finden sollten.
1. Allgemeine und sportspezifische Regelungen
Neben den Pflichten, die die einzelnen Parteien erfüllen sollen (dazu gleich), sollte vor allem geregelt werden, welche Ziele mit dem Vertrag verfolgt werden und von welchen Gegebenheiten und Voraussetzungen die Parteien ausgehen. Dazu gehören unter anderem auch Regelungen, in denen klargestellt wird, was passiert, wenn die sportlichen Leistungen des Gesponserten in Zukunft nicht mehr den gegenwärtigen entsprechen, weil beispielsweise der Verein absteigt oder der gesponserte Sportler sich verletzt und über längere Zeit nicht aktiv sein kann oder gar seine Karriere ganz beenden muss. Auch wichtig ist es für den Gesponserten bestehende Vereins- oder Verbandssatzungen oder sich daraus ergebende Verpflichtungen gegenüber dem Verein etc. beim Vertragsschluss zu beachten, weil ein Vertragsschluss entgegen der dort geregelten Vorgaben zu einer Bestrafung des Gesponserten aus der Satzung führen kann.
2. Pflichten des Gesponserten
Bei den Pflichten des Gesponserten ist wiederum eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob es sich um die Vergabe von Werberechten oder um die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen handelt.
a) Werberechte
Bei der Vergabe von Werberechte sollte genau geregelt werden, welche Recht vergeben werden und vor allem in welchem Umfang (Werbung auf einem bestimmten Produkt, in einem bestimmten Land usw.). Außerdem ist festzulegen über welchen Zeitraum die Werbung mit dem Recht erfolgen darf. Für die Höhe des Entgelts entscheidend ist vor allem wie weit die Rechte des Sponsors an dem zur Verfügung gestellten immateriellen Recht reichen. Ist er der einzige, der das Recht nutzen kann (ausschließliche Lizenz) oder gibt es neben ihm noch andere Berechtigte (einfache Lizenz). Ist der Sponsor zur Weiterübertragung der Lizenz bspw. innerhalb seines Unternehmens berechtigt?
b) Dienst- und Werkleistungen
Im Rahmen eines Sponsoringvertrages, bei dem der Gesponserte Dienst- und Werkleistungen zu erbringen hat und infolgedessen selbst tätig werden muss, ist es vor allem wichtig zu regeln, was genau der Gesponserte tun muss. Zudem ist es wichtig zu regeln, wie oft er dies tun muss und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn er an einem oder mehreren Terminen nicht teilnehmen kann. Der Umfang eines solchen Sponsoringvertrages betreffend Dienst- und Werkleistungen steht also dem Umfang eines werberechtlichen Sponsoringvertrag in nichts nach.
3. Pflichten des Sponsors
Die Pflichten des Sponsors sind in der Regel auf die Zahlung des vereinbarten Entgeltes oder aber die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschränkt. Sie können aber auch die Übereignung von Ausrüstungsgegenständen oder Bekleidung umfassen.
Hier sind vor allem spezielle Regelungen über den Zeitpunkt zu Zahlungen zu treffen und zu klären, welche der Parteien vorleistungspflichtig ist.
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Stand: 10/2007
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