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Stärkung des Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil (Fußnote) über die Frage entschieden, ob das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an unbestrittenen Werklohnforderungen dann entfalle, wenn die Klärung ob Mängel vorhanden sind und in welchem Umgang, so fordernd und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Werklohnforderung auf unabsehbare Zeit verhindert werde. Das Oberlandesgerichts Brandenburg hat dies in seiner Entscheidung bejaht. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben. Nach der Auffassung des BGH, sei es selbst dann nicht richtig die Rechte des Auftraggebers auszuschließen, wenn die Klärung behaupteter Mängel am Gewerke tatsächlich schwierig und zeitraubend sei.

Der Auftragnehmer muss sich demnach ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers auch dann entgegenhalten lassen, wenn aufgrund der Komplexität des abzuklärenden Sachverhaltes die Ausgleichung seiner Werklohnforderung auf längere Zeit (Fußnote) ausgeschlossen wird.


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Stand: Juni 2006


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Gericht / Az.: BGH, Urteil vom 31.03.2005 - Az: VII ZR 396/02

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