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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bei Weiterbeschäftigung


Eine Betriebsveräußerung kann unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt werden. Problematisch ist der Fall, in dem der Veräußerer weiterhin bei dem Erwerber tätig ist. Denn für eine Veräußerung ist erforderlich, dass die bisherige gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers beendet wird.

1. Steuerrechtliche Grundlage
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Die Besteuerung richtet sich dann nach § 16 Abs. 4 EStG, wenn der Veräußerer älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Auf Antrag ist dann der Gewinn der Einkommensteuer nur insoweit unterworfen, soweit er den Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro übersteigt. Als zu den außerordentlichen Einkünften gehörend wird er dann gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG auch nur ermäßigt besteuert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den Freibetrag bisher noch nicht in Anspruch genommen hat. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrages können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag wird einem Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal gewährt.

2. Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen
Von der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen kann nur dann gesprochen werden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber komplett übertragen wird und parallel dazu die bisher entfaltete gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Begriff des Gewerbes, nach dem ein Gewerbe eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbstständige und nachhaltige Tätigkeit ist, die sich u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen darstellt. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein die Übertragung wichtiger Betriebsmittel bei ansonsten unveränderter Fortführung des Unternehmens für eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht ausreichend ist.

3. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Von der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit spricht man dann, wenn der Übertragende die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn dann erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern gemäß § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aber auch dann, wenn der Veräußerer für den Erwerber weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig wird, etwa als Berater, liegt ein Gewinn aus der Betriebsveräußerung vor. Der Übertragende hat nämlich in dieser Situation seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Er handelt nicht mehr selbst als selbstständiger Gewerbetreibender, sondern erbringt nun seine Arbeitsleistung als freier Mitarbeiter nur noch gegenüber dem Erwerber als seinem Nachfolger.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 16 EStG; § 34 EStG

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