Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bei Weiterbeschäftigung
Eine Betriebsveräußerung kann unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt werden. Problematisch ist der Fall, in dem der Veräußerer weiterhin bei dem Erwerber tätig ist. Denn für eine Veräußerung ist erforderlich, dass die bisherige gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers beendet wird.
1. Steuerrechtliche Grundlage
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Die Besteuerung richtet sich dann nach § 16 Abs. 4 EStG, wenn der Veräußerer älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Auf Antrag ist dann der Gewinn der Einkommensteuer nur insoweit unterworfen, soweit er den Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro übersteigt. Als zu den außerordentlichen Einkünften gehörend wird er dann gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG auch nur ermäßigt besteuert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den Freibetrag bisher noch nicht in Anspruch genommen hat. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrages können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag wird einem Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal gewährt.
2. Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen
Von der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen kann nur dann gesprochen werden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber komplett übertragen wird und parallel dazu die bisher entfaltete gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Begriff des Gewerbes, nach dem ein Gewerbe eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbstständige und nachhaltige Tätigkeit ist, die sich u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen darstellt. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein die Übertragung wichtiger Betriebsmittel bei ansonsten unveränderter Fortführung des Unternehmens für eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht ausreichend ist.
3. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Von der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit spricht man dann, wenn der Übertragende die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn dann erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern gemäß § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aber auch dann, wenn der Veräußerer für den Erwerber weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig wird, etwa als Berater, liegt ein Gewinn aus der Betriebsveräußerung vor. Der Übertragende hat nämlich in dieser Situation seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Er handelt nicht mehr selbst als selbstständiger Gewerbetreibender, sondern erbringt nun seine Arbeitsleistung als freier Mitarbeiter nur noch gegenüber dem Erwerber als seinem Nachfolger.
1. Steuerrechtliche Grundlage
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Die Besteuerung richtet sich dann nach § 16 Abs. 4 EStG, wenn der Veräußerer älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Auf Antrag ist dann der Gewinn der Einkommensteuer nur insoweit unterworfen, soweit er den Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro übersteigt. Als zu den außerordentlichen Einkünften gehörend wird er dann gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG auch nur ermäßigt besteuert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den Freibetrag bisher noch nicht in Anspruch genommen hat. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrages können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag wird einem Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal gewährt.
2. Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen
Von der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen kann nur dann gesprochen werden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber komplett übertragen wird und parallel dazu die bisher entfaltete gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Begriff des Gewerbes, nach dem ein Gewerbe eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbstständige und nachhaltige Tätigkeit ist, die sich u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen darstellt. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass allein die Übertragung wichtiger Betriebsmittel bei ansonsten unveränderter Fortführung des Unternehmens für eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht ausreichend ist.
3. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
Von der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit spricht man dann, wenn der Übertragende die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn dann erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern gemäß § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aber auch dann, wenn der Veräußerer für den Erwerber weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig wird, etwa als Berater, liegt ein Gewinn aus der Betriebsveräußerung vor. Der Übertragende hat nämlich in dieser Situation seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Er handelt nicht mehr selbst als selbstständiger Gewerbetreibender, sondern erbringt nun seine Arbeitsleistung als freier Mitarbeiter nur noch gegenüber dem Erwerber als seinem Nachfolger.
Stand: 12/2009
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Normen: § 16 EStG; § 34 EStG
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