Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 07 – Anteilserwerb
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
3.5.2 Anteilserwerb und Anteilsveräußerung
Auch Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen können einkommensteuerrechtlich relevante Vergütungselemente darstellen.
3.5.2.1 Anteilserwerb
Vor allem die Aktie als zusätzliches Vergütungselement gilt als effektives Instrument zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung; sie ist zugleich ein wirkungsvoller und praktikabler Ansatz, um bei den Mitarbeitern die Eigentümerperspektive nachhaltig zu etablieren. Die aktienbasierte Mitarbeiterbeteiligung ist als Vergütungsstandard verankert. Das gilt sowohl für das Top-Management mit geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern an der Spitze, als auch für die breite Mitarbeiterschaft.
Dem Geschäftsführer als Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Ein solcher Zufluss liegt nicht vor, solange dem Fremdgeschäftsführer rechtlich keine Verfügung über die Aktien möglich ist. Ob der Geschäftsführer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.
Bis zum 31. März 2010 erhielten Geschäftsführer (wie auch andere Unternehmensmitarbeiter im Rahmen eines Dienstverhältnisses) unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen wie etwa Aktien am eigenen Unternehmen auf steuerfreier Basis. Die Steuerfreiheit war gem. 19a Abs. 1 EStG a. F. abhängig davon, dass der Vorteil nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung war und insgesamt 135 € im Kalenderjahr nicht überschritt.
Der geldwerte Vorteil ergab sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung am Unternehmen und dem Preis, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aktie überließ. Bei den überlassenen Aktien konnte es sich sowohl um Belegschaftsaktien als auch um Aktien anderer Unternehmen handeln.
Seit dem 1. April 2010 ist die Rechtslage anders. Seither gelten als wesentliche Änderungen:
- eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage, die für die Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen genutzt werden kann,
- die Erhöhung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags für die Überlassung einer Mitarbeiterbeteiligung durch den Arbeitgeber von 135 € auf 360 € pro Jahr bei Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung sowie die Möglichkeit „überbetrieblicher“ Beteiligungen in Form von Investmentfonds (Mitarbeiterbeteiligungsfonds), die in unterschiedliche Unternehmen investieren und auf diese Weise eine professionelle Vermögensverwaltung gewährleisten können.
Die wichtigsten Unterschiede stellen die Erhöhung des steuer- und beitragsfreien Höchstbetrages für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers von 135 € auf 360 € sowie der Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung dar. Die bessere steuerliche Förderung greift allerdings gem. § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG nur, wenn die Beteiligung mindestens allen Mitarbeitern eingeräumt wird, die seit einem Jahr im jeweiligen Dienstverhältnis stehen.
Entscheidend ist, dass nur noch die Beteiligung des Arbeitnehmers am eigenen Unternehmen begünstigt ist. Als solches gilt auch ein Unternehmen des zugehörigen Konzerns. Weggefallen ist die steuerliche Begünstigung von außerbetrieblichen Beteiligungen.
Beispiel:
Der Fremdgeschäftsführer A erhält die Möglichkeit, einen Geschäftsanteil am Unternehmen mit einem Wert von 10.000 € verbilligt zu einem Preis von 5.000 € zu erwerben. Die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 39 EStG sind erfüllt.
Es ergibt sich folgende Berechnung: (Schaubild)
Steuerpflichtig ist für Herrn A nur der Anteil von 1400 €.
Mitarbeiter wie der Fremdgeschäftsführer können sich an ihrem Unternehmen auch dann steuerbegünstigt beteiligen, wenn sie Teile ihres Arbeitslohns in eine Vermögensbeteiligung umwandeln.
3.5.2.2 Anteilsveräußerung
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußern will, ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten bei der Besteuerung des Verkaufserlöses. Abhängig von der Höhe der Beteiligungsquote innerhalb der letzten Jahre, besteuert das Finanzamt den Verkauf eines Anteils wie folgt: (Schaubild)
Der vermutlich häufigste Praxisfall wird sein, dass ein GmbH-Gesellschafter Anteile an einer GmbH verkauft, an deren Stammkapital er mit mindestens 1% beteiligt war. Die Gewinne aus dem Verkauf sind nach § 17 Abs. 1 EStG steuerpflichtig, d. h. nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % steuerfrei und 60 % steuerpflichtig. Beträgt der Anteil am Stammkapital dagegen weniger als 1% innerhalb der letzten fünf Jahre, fällt nach § 20 Abs. 2 EStG 25% Abgeltungsteuer an. Möglich ist in diesem Fall ein Antrag mit persönlichem Steuersatz unter 25 %.
Zu beachten ist, dass bei Schenkung oder Erbe eines GmbH-Anteils die Beteiligungsquote des Schenkers bzw. des Verstorbenen innerhalb der letzten 5 Jahre betrachtet wird.
Beispiel
Herr Müller ist zu 50 % an der Z-GmbH beteiligt. Er verkauft seinen Anteil an der Z-GmbH für 48.000 € (frühere Anschaffungskosten 10.000 €). Veräußerungskosten fallen in Höhe von 3.000 € an.
- Der Verkauf der Anteile ist nach § 17 EStG steuerpflichtig.
Erster Berechnungsschritt: Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns vor Abzug des Freibetrags
(Schaubild)
Zweiter Berechnungsschritt:Ermittlung des Freibetrags
(Schaubild)
Dritter Berechnungsschritt: Ermittlung des verbleibenden Veräußerungsgewinns, der nach § 17 EStG besteuert wird
(Schaubild)
Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Kapitalgesellschaft werden gem. § 17 Abs. 4 EStG der Anteilsveräußerung gleichgestellt.
Bei der Liquidierung oder Insolvenz einer Kapitalgesellschaft verfallen die vom Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Darlehen meist ersatzlos. Er will sie dann vollständig als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Zur Forderungsbewertung gilt nach BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltung Folgendes:
(Schaubild)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.
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Monika Dibbelt
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