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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 19 – Anfechtung der Betriebsprüfung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


8.4 Anfechtung einer Übergangsanordnung nach § 27b Abs. 3 UStG

Geht das Finanzamt von einer Umsatzsteuernachschau nach § 27 b Abs. 3 UStG zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung über, so kann dies ohne Prüfungsanordnung geschehen, es muss aber schriftlich auf diesen Übergang zu einer Außenprüfung hingewiesen werden.

Diese sogenannte Übergangsanordnung ist wie eine Prüfungsanordnung ohne angemessene Frist vor dem Prüfungsbeginn zu verstehen, die einen eigenständigen und deswegen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Fußnote).

8.5 Anfechtung der Bestimmung des Prüfungsortes

Die Bestimmung des Prüfungsortes stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar (Fußnote). In der Regel soll die Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Deswegen haben diese den Vorrang vor allen anderen Räumen. Wenn keine dafür geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind, wird die Prüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort als seinen Geschäfts- oder Wohnräumen stattfinden, z.B. beim steuerlichen Berater.
Über den Antrag hat die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn den Gründen des Steuerpflichtigen zumindest gleichwertige Interessen der Finanzverwaltung gegenüberstehen oder gewichtigere Interessen.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt in der Innenstadt von Karlsruhe einen Kiosk. Der Kiosk ist so ausgerichtet, dass er in einer kastenförmigen Art auf dem Rathausplatz aufgestellt ist. A erfüllt im Übrigen die Voraussetzungen um bei ihm eine Betriebsprüfung vornehmen zu dürfen. Eine eigene Wohnung unterhält er nicht. Im Übrigen hat er einen steuerlichen Berater, der sowohl seine Buchhaltung und die jeweiligen Steuererklärungen erledigt.

  • In der Regel werden Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt.
  • Da in diesem Fall kein geeigneter Geschäftsraum zur Verfügung steht, würde zunächst die Wohnung des A als Prüfungsort in Betracht kommen. A hat jedoch keine eigene Wohnung, sodass eine Betriebsprüfung auch dort nicht durchgeführt werden kann.
  • Allerdings besteht die Möglichkeit eine Betriebsprüfung in den Räumen des steuerlichen Beraters durchzuführen, was sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Betriebsprüfer besser geeignet sein wird.
  • Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung der Anordnung des Prüfungsortes, wie bei jedem Verwaltungsakt.

8.6 Anfechtung der Bestimmung und Ablehnung der Verlegung des Prüfungsbeginns

Die Bestimmung des Beginns der Betriebsprüfung stellt ebenfalls einen von der eigentlichen Prüfungsanordnung der Betriebsprüfung getrennt zu betrachtenden Verwaltungsakt dar. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Durch die Festlegung des Prüfungsbeginns gibt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zu erkennen, dass er die Betriebsprüfung an und ab diesem Tag zu dulden hat, auf den der voraussichtliche Beginn von der Finanzverwaltung festgelegt worden ist (Fußnote). Das Dulden müssen gilt selbst dann, wenn ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Verlegung des Prüfungsbeginns abgelehnt worden ist (Fußnote).

8.7 Anfechtung der Bestimmung des Betriebsprüfers

Die Bestimmung der Person des Betriebsprüfers stellt lediglich eine innerbehördliche Entscheidung dar und somit keinen Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige kann sich nicht gegen die Auswahl des Betriebsprüfers mit einem Einspruch oder einer Klage wehren. Er ist darauf beschränkt ein Ablehnungsgesuch an die Finanzbehörde zu stellen. Wird dieses nicht angenommen, muss der Steuerpflichtige den Prüfer hinnehmen. Erst in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige die Befangenheit des Prüfers als Verfahrensfehler vorbringen und deswegen die Aufhebung des Steuerbescheids beantragen. (Fußnote).

8.8 Einzelmaßnahmen des Betriebsprüfers

Ob Einzelmaßnahmen des Betriebsprüfers während der Betriebsprüfung anfechtbar sind, hängt von der Art der Maßnahme ab.

8.8.1 Vorbereitungshandlungen

Eine im Laufe einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassene Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Belege, Verträge und Konten vorzulegen, stellen keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich um nicht anfechtbare Vorbereitungshandlungen, wenn sie ausschließlich der Ermittlung steuermindernder Umstände dienen und nicht erzwingbar sind. Dies sind vorbereitende Maßnahmen, die der Ermittlung des Sachverhalts und damit lediglich der Vorbereitung der Steuerfestsetzung dienen.
Folgende Maßnahmen stellen keine gesondert anfechtbaren Verwaltungsakte des Betriebsprüfers dar (Fußnote):

  • Befragungen von Betriebsangehörigen,
  • Benennungsverlangen von Empfängern,
  • Fertigung von Kontrollmitteilungen,
  • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder steuerlichen Bußgeldverfahrens,
  • Abhaltung einer Schlussbesprechung,
  • Erstellung und Zusendung des Prüfungsberichts.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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