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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 02 – Prüfungssubjekte


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.4.3 Verfahrensablauf

Ist die Prüfbedürftigkeit für ein Prüfobjekt festgestellt, also Entschieden worden, dass ein Betrieb geprüft werden soll, wird es in den Prüfungsgeschäftsplan der Betriebsprüfungsstelle der Finanzverwaltung aufgenommen.

Vor dem Erlass einer Prüfungsanordnung wird der Betriebsprüfer die Betriebsprüfung regelmäßig an Amtsstelle vorbereiten und sofern möglich schon Prüfungsschwerpunkte definieren.

Der geplante Umfang der Betriebsprüfung ist nach Steuerart und Besteuerungszeitraum in einer dem Steuerpflichtigen schriftlich bekanntzugebenden Prüfungsanordnung mitzuteilen. Der Inhalt der Prüfungsanordnung begrenzt damit den Prüfungsumfang. Den Umfang der Betriebsprüfung bestimmt die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine zeitliche Erweiterung des Prüfungsumfangs im Wege einer Erweiterungsanordnung ist möglich. Mit der Prüfungsanordnung als jeweils selbständige Verwaltungsakte verbunden werden üblicherweise die Mitteilung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und des Prüfungsorts der Betriebsprüfung.
Die Betriebsprüfung beginnt mit dem Erscheinen des Betriebsprüfers beim Steuerpflichtigen. Sie ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen.Zulässige und übliche Verfahrenspraxis ist darüber hinaus die Prüfung in den Büroräumen des steuerlichen Beraters. Der Steuerpflichtige ist während der Betriebsprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten.

Die Betriebsprüfung kann durch Sichtung und Prüfung der physischen Buchführungsunterlagen, sowie im Wege einer digitalen Betriebsprüfung oder in einer Kombination von beiden erfolgen. Datenzugriffsformen bei der digitalen Betriebsprüfung sind unmittelbarer Datenzugriff, sowie mittelbarer Datenzugriff oder die Überlassung der Datenträger. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn der Steuerpflichtige verzichtet hierauf.

Der Steuerpflichtige erhält über das Ergebnis der Betriebsprüfung einen Prüfungsbericht, der die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darstellt.
Gegen die den Prüfungsbericht auswertenden Änderungsbescheide, kann der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf des Einspruchs und sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht erheben.

2.5 Voraussetzungen der Betriebsprüfung

Die Voraussetzungen einer Betriebsprüfung ergeben sich aus den Steuergesetzen den Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung (Rspr.) des BFH.

2.5.1 Gesetz und Verwaltungsanweisungen

Eine Betriebsprüfung setzt eine Prüfungsanordnung voraus. Diese legt den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfungsmaßnahmen fest.

§ 193 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsprüfung zulässig ist und eine Prüfungsanordnung ergehen darf.
Die Auswahl des zu überprüfenden Unternehmens liegt allein im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Ob und in welchem Umfang eine Betriebsprüfung bei einem Steuerpflichtigen angeordnet wird, ist daher eine finanzbehördliche Ermessensentscheidung. Ermessen bedeutet für das Finanzamt, dass dieses zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann. Es wird danach unterschieden, ob überhaupt eine Außenprüfung erfolgen soll beziehungsweise bei wem (Entschließungsermessen) und welche verschiedenen zulässigen Prüfungsmaßnahmen ergriffen werden sollen (Auswahlermessen).

2.5.2 Prüfungssubjekte

Eine Betriebsprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten freiberuflich tätig sind und
bestimmte Überschusseinkünfte erzielen.

Bei anderen Steuerpflichtigen ist eine Betriebsprüfung zulässig, soweit

  • sie verpflichtet sind, für Rechnung eines anderen die Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, wie z.B. bei Arbeitgebern hinsichtlich der Lohnsteuer, Kreditinstituten hinsichtlich der Kapitalertragsteuer und Verssicherungsunternehmen hinsichtlich der Versicherungssteuer
  • die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
  • sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

2.5.3 Ermessen der Finanzverwaltung

Durch die begrenzten finanziellen und personellen Mittel einzelner, zuständiger Finanzämter kann die Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung nicht in allen Fällen durchführen.

Daher muss vor einer Betriebsprüfung eine Fallauswahl der zu prüfenden Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Dabei räumt der Gesetzgeber der Finanzverwaltung einen Ermessensspielraum ein, so dass diese eine Auswahl treffen muss, welche Steuerpflichtigen zu überprüfen sind. Das Ermessen eröffnet der Finanzverwaltung jedoch keine Freiheit oder räumt gar Beliebigkeit ein. Die Finanzverwaltung hat ihr Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben (Fußnote). Die behördliche Entscheidung muss wegen der knappen Mittel sachgerecht erfolgen. Das Auswahlermessen der Finanzbehörde wird insbesondere durch das Willkür- und Schikaneverbot begrenzt. Gegen dieses wird verstoßen, wenn die Außenprüfung nicht zum Zweck angeordnet wird, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären, sondern aufgrund sachfremder Erwägungen erfolgt.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Seiner Steuererklärung fügt er sämtliche Belege und Nachweise bei. Es ergeht ein zutreffender Steuerbescheid.

  • Die Durchführung einer Betriebsprüfung bei A wäre ermessenswidrig, da der Finanzverwaltung alle erforderlichen Informationen zur Festsetzung der Steuer von A offenbart wurden.

2.5.4 Prüfungskriterien

Die Auswahl der zu prüfenden Betriebe wird nach bestimmten Prüfungskriterien festgelegt. Die Prüfungskriterien richten sich in erster Linie nach der Größe der jeweiligen Betriebe.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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