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Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 21 – Verwertungsverbot


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, weil für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, die Auswertung der Prüfungsfeststellungen und eine Verwertung verhindert werden kann.
Liegen bereits Steuerbescheide in Auswertung der Prüfungsfeststellungen vor, muss der Steuerpflichtige diese allerdings ebenfalls anfechten, da diese selbst bei Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage nur fehlerhaft ergangen wären, aber trotzdem wirksam wären (Fußnote).

Beispiel
A unterhält einen Kleinbetrieb. Der Beginn der Betriebsprüfung wurde zuvor zwischen steuerlichen Berater und Betriebsprüfer telefonisch abgestimmt, die Prüfungsanordnung erst mit dem eigentlichen Prüfungsbeginn ausgehändigt. Die Prüfung war binnen 3 Tagen erledigt und brachte erheblich mehr Steuernachforderungen, als A erwartet hatte. Kann A nunmehr noch Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen?

  • Das Anfechtungsrecht gegenüber einer Prüfungsanordnung wird nicht dadurch verwirkt, dass sich der Steuerpflichtige auf diese Prüfung widerspruchslos eingelassen hat (Fußnote).
  • Allerdings ist nach Beendigung der Betriebsprüfung nicht mehr die Anfechtungsklage, sondern allein die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (Fußnote). Ein Einspruch ist dann nicht mehr einzulegen, da ein solcher nicht mehr zielführend wäre. Der Einspruch dient der Selbstkontrolle der Behörde. Ist die Betriebsprüfung beendet muss nur noch gerichtlich geklärt werden, ob eine Betriebsprüfung zulässig war.

8.12 Verwertungsverbot

Hat der Steuerpflichtige eine (Fußnote) Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten, gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot für die steuerlichen Feststellungen der Betriebsprüfung.
Es kann aber innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist eine Betriebsprüfung unter Vermeidung des vorherigen Fehlers wiederholt werden (Fußnote). Ein Verwertungsverbot liegt auch dann vor, wenn während der Betriebsprüfung schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind und die Prüfungsfeststellungen auf diesen beruhen.
Ein Verwertungsverbot kann aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben worden ist oder dass keine Schlussbesprechung stattgefunden hat (Fußnote).

Davon macht die Rspr. allerdings zwei Ausnahmen:

  • Die Finanzverwaltung darf neu bekannt gewordene Tatsachen bei einer erstmaligen Veranlagung berücksichtigen, wenn diese Tatsachen durch die Betriebsprüfung ermittelt worden sind und die Prüfungsanordnung verfahrensfehlerhaft war beziehungsweise nicht bekannt gegeben worden war (Fußnote).
  • Dasselbe gilt, wenn ein zuvor erlassener Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und aufgrund einer erfolgreich angefochtenen Betriebsprüfung geändert wird (Fußnote).

Beispiel
Die bei A stattfindende Betriebsprüfung erfolgt auf Grund einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung, weil die Prüfungsanordnung unzureichend begründet worden ist. Neue Tatsachenerkenntnisse gewinnt der Betriebsprüfer nicht. In den nach der Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheiden werden allerdings bisher als private Vermögensverwaltung behandelte Grundstücksveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert.

  • Der Gegenstand des Verwertungsverbotes können nur neue Tatsachenerkenntnisse und Ergebnisse von Beweiserhebungen sein.
  • Davon nicht betroffen sind neue Schlussfolgerungen und bloße Rechtsmeinungen.
  • A kann deshalb kein Verwertungsverbot geltend machen, da insoweit keine erstmalige Veranlagung vorliegt.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.




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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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