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Steuerpflicht gesponserter gemeinnütziger Vereine


Gemeinnützig anerkannte Vereine sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur insoweit, wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht gegeben ist. Ist dies der Fall, scheidet eine Steuerbefreiung aus. Das bedeutet, dass die Umsätze des Vereins nicht mehr unter den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG fallen, sondern nunmehr der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG von 19 % angewendet werden muss.

Gemäß § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Die Einräumung der Möglichkeit für den Sponsor, Anzeigen in der Vereinszeitung schalten zu dürfen, stellt grundsätzlich ein en wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich demnach hier nicht um Fruchtziehung aus Vermögenswerten und gilt auch unabhängig davon, ob Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen werden kann. Damit gleichwertig ist nach dem BFH die Möglichkeit, dass einem Unternehmen gegen Entgelt die Möglichkeit eingeräumt wird, in Artikeln die eigenen Produkte zu bewerben.

Eine reine Vermögensverwaltung wird in diesem Zusammenhang nur angenommen, wenn das Anzeigengeschäft oder die Werberechte ganz oder teilweise an Werbeagenturen verpachtet werden. Dies folgt daraus, dass bei gemeinnützigen Körperschaften eine § 4 Abs. 4 KStG entsprechende Vorschrift fehlt. Nach § 4 Abs. 4 KStG gilt nämlich selbst die Verpachtung eines gewerblichen Betriebs ebenfalls als Betrieb gewerblicher Art.

Im Rahmen eines Sponsorings kann darüber hinaus auch die Erlaubnis erteilt werden, auf Vereinsveranstaltungen Produkte des Sponsors vorzustellen. Auch hier wird eine wirtschaftliche Tätigkeit angenommen. Hierbei kann auch ein bloßes Dulden von Werbung auf Sportveranstaltungen ausreichend sein. Dies gilt aber nur, wenn die Zahlung nicht für die Nutzung einer bestimmten Raumfläche erfolgt, sondern überhaupt für die Erlaubnis zur Durchführung von Werbemaßnahmen.

Die von dem Sponsor vereinnahmten Gelder sind auch nicht dem Zweckbetrieb „Sportveranstaltungen“ zuzurechnen, da diese Veranstaltungen auch ohne Werbemaßnahmen durchgeführt werden können und insofern ein dahingehender Zusammenhang nicht besteht.

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb teilweise nur schwer möglich. Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits im Vorfeld das beabsichtigte Vorhaben steuerrechtlich überprüfen zu lassen. Denn wird im Nachhinein ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen, entsteht bei Überschreiten der Einnahmen-Freigrenze von 35.000 Euro (Fußnote) die Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.


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Stand: 10/2009


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Normen: § 5 KStG; § 12 UStG; § 64 AO

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