Steuerpflicht gesponserter gemeinnütziger Vereine
Gemäß § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Die Einräumung der Möglichkeit für den Sponsor, Anzeigen in der Vereinszeitung schalten zu dürfen, stellt grundsätzlich ein en wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich demnach hier nicht um Fruchtziehung aus Vermögenswerten und gilt auch unabhängig davon, ob Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen werden kann. Damit gleichwertig ist nach dem BFH die Möglichkeit, dass einem Unternehmen gegen Entgelt die Möglichkeit eingeräumt wird, in Artikeln die eigenen Produkte zu bewerben.
Eine reine Vermögensverwaltung wird in diesem Zusammenhang nur angenommen, wenn das Anzeigengeschäft oder die Werberechte ganz oder teilweise an Werbeagenturen verpachtet werden. Dies folgt daraus, dass bei gemeinnützigen Körperschaften eine § 4 Abs. 4 KStG entsprechende Vorschrift fehlt. Nach § 4 Abs. 4 KStG gilt nämlich selbst die Verpachtung eines gewerblichen Betriebs ebenfalls als Betrieb gewerblicher Art.
Im Rahmen eines Sponsorings kann darüber hinaus auch die Erlaubnis erteilt werden, auf Vereinsveranstaltungen Produkte des Sponsors vorzustellen. Auch hier wird eine wirtschaftliche Tätigkeit angenommen. Hierbei kann auch ein bloßes Dulden von Werbung auf Sportveranstaltungen ausreichend sein. Dies gilt aber nur, wenn die Zahlung nicht für die Nutzung einer bestimmten Raumfläche erfolgt, sondern überhaupt für die Erlaubnis zur Durchführung von Werbemaßnahmen.
Die von dem Sponsor vereinnahmten Gelder sind auch nicht dem Zweckbetrieb „Sportveranstaltungen“ zuzurechnen, da diese Veranstaltungen auch ohne Werbemaßnahmen durchgeführt werden können und insofern ein dahingehender Zusammenhang nicht besteht.
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb teilweise nur schwer möglich. Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits im Vorfeld das beabsichtigte Vorhaben steuerrechtlich überprüfen zu lassen. Denn wird im Nachhinein ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen, entsteht bei Überschreiten der Einnahmen-Freigrenze von 35.000 Euro (Fußnote) die Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.
Stand: 10/2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Sportrecht/ Sponsoring/ SponsorvertragRechtsinfos/ Steuerrecht/ Gemeinnützigkeit
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Körperschaftsteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gewerbesteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Verein