Steuerrechtliche Organschaft – Teil 04 – Gewinnabführungsvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2.5.3 Aufschiebend bedingter Gewinnabführungsvertrag
Wird in einem Gewinnabführungsvertrag vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft treten soll, wenn ein zukünftiges ungewisses Ereignis eintritt, so steht der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, die steuerrechtlich anerkannt wird.
Wirksam wird der Vertrag in diesem Falle erst mit Eintritt der Bedingung.
Danach ist dem Organträger erstmals das Einkommen des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen, in dem die Bedingung eintritt.
2.2.6 Durchführung des Gewinnabführungsvertrags in der Organgesellschaft
Zur Anerkennung des Organschaftsverhältnis sind nicht nur der Abschluss und die mindestens fünfjährige Aufrechterhaltung des Gewinnabführungsvertrags erforderlich, sondern vor allem dessen Durchführung. Denn erst der tatsächliche Vollzug des Gewinnabführungsvertrages erweist die Organgesellschaft und den Organträger als wirtschaftliche Einheit, die eine Zusammenrechnung des Einkommens von Organgesellschaft und Organträger rechtfertigen kann.
Ein Gewinnabführungsvertrag ist durchgeführt, wenn sich der Vertragsinhalt, so wie er sich aus dem Gesetz und dem Vertragstext ergibt, und der tatsächliche Vertragsvollzug decken. Der Gewinnabführungsvertrag ist daher nicht durchgeführt, wenn die Organgesellschaft ihren Gewinn nicht an den Organträger abführt oder wenn der Organträger den Verlust der Organgesellschaft nicht übernimmt. Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine Organgesellschaft verpflichtet ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, ist begrifflich auf die Abführung des nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinns gerichtet. Ein Vertrag, demzufolge nur ein geschätzter Gewinn abzuführen ist, wäre kein Gewinnabführungsvertrag.
Demnach fehlt es an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages, wenn anstatt eines aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinns nur ein mehr oder weniger umfangreich geschätzter Gewinn abgeführt wird (BGH vom 14.2.2005 – II ZR 361/02, DB 2005, 937).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG gilt ein Gewinnabführungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält.
Voraussetzung ist, dass
- der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
- die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
- ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschlusses der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das entsprechende Ergebnis abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
Ein Bilanzansatz ist fehlerhaft, wenn er nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.Überdies muss ein Fehler korrigiert werden, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist. Die Korrektur muss spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung oder des Erkennens des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers erfolgen und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen werden.
Ob es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist, wird von der Schwere des Fehlers abhängen. Der BFH hat mit Urteil vom 21.9.2011 – I R 89/10 eine allgemeine handelsrechtliche Wesentlichkeitsgrenze von 5 % entwickelt. Das bedeutet, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz nur dann zu korrigieren ist, wenn der Fehler zu einer Abweichung von mehr als 5 % des bisher zugerechneten Einkommens beziehungsweise des bisher ausgeglichenen Verlustes führt. Dabei ist für die Frage der Wesentlichkeit auf die Bilanzsumme abzustellen.
Der Sinn und Zweck der Regelung ist, dass bei Nichtkorrektur sich der Fehler noch in der nach der Beanstandung aufzustellenden Bilanz durch einen fehlerhaften Bilanzansatz auswirken würde, d.h. hat sich der Fehler bereits von selber korrigiert, bedarf es keiner Korrektur mehr.
Beispiel
Eine zu hohe Abschreibung im Jahr 2014 hat den abgeführten Gewinn gemindert. Das Wirtschaftsgut ist 2015 veräußert worden. Auf Grund des niedrigeren Buchwerts hat sich ein höherer Veräußerungsgewinn ergeben. Der Fehler wird 2016 entdeckt.
- Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 ist nichts zu veranlassen, da die Korrektur spätestens in dem nächsten nach der Beanstandung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen muss.
Beispiel
Das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. In 2013 hat die Finanzverwaltung einen Bilanzansatz wegen zu hoher Abschreibung beanstandet. Die Organgesellschaft hat keine Korrektur vorgenommen, da über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gestritten wird. Im April 2016 gewinnt die Finanzverwaltung den Rechtsstreit.
- Die Organgesellschaft kann die Korrektur im Jahresabschluss 2016 vornehmen.
- Die gilt ebenfalls für den Organträger.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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