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Steuerrechtliche Organschaft – Teil 05 – Rechtsfolgen der Organschaft


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3 Rechtsfolgen der Organschaft §§ 14 ff. KStG

Die wichtigste Rechtsfolge der Organschaft liegt in der Abführung des Gewinns durch den Gewinnabführungsvertrag.

2.3.1 Grundlagen zur Einkommensermittlung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen.

Dabei ist das Einkommen der Organgesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des KStG getrennt vom Einkommen des Organträgers zu ermitteln.

Die Summe aus Einkommen der Organgesellschaft und Einkommen des Organträgers ist der Veranlagung des Organträgers zugrunde zu legen, so wie wenn der sich aus der Zusammenrechnung ergebende Betrag in vollem Umfange Einkommen des Organträgers wäre.

Da das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen und dessen Veranlagung zugrunde zu legen ist, wird es beim Organträger der Steuerart und dem Tarif unterworfen, der für den Organträger maßgebend ist.

Die Organgesellschaft bleibt nicht nur zivilrechtlich, sondern auch körperschaftsteuerlich selbständiger Rechtsträger (subjektiv steuerpflichtig).

Aufgrund dieser subjektiven Steuerpflicht hat die Organgesellschaft eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

2.3.2 Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft

Der Einkommensbegriff des § 14 KStG stimmt mit dem allgemeinen Einkommensbegriff des KStG überein.

Demnach ist das zuzurechnende Einkommen nach Maßgabe der Vorschriften zu ermitteln, die allgemein für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft gelten, d.h. nach den Vorschriften des EStG und des KStG.

Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft nach seiner Zurechnung beim Organträger der KSt oder der ESt unterliegt.

Allerdings gelten die Vorschriften des KStG und des EStG für die Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens nicht uneingeschränkt.

Nach § 15 KStG sind

    • die Anwendung des § 10d EStG (Verlustabzug) und
    • die Anwendung des § 26 KStG (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften) sowie
    • der Vorschriften eines DBA, nach denen die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben,

ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Einkommensbegriff ist unter dem zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft der Betrag vor Gewinnabführung oder Verlustübernahme zu verstehen.

Das Einkommen ist also so zu ermitteln, als ob eine Gewinnabführung und Verlustübernahme nicht stattgefunden hätte. Für die Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft gilt grundsätzlich folgendes vereinfachtes Schema:

    • Jahresüberschuss (handelsrechtlicher Gewinn)
    • plus/minus steuerliche Korrekturen
    • ergibt den steuerlichen Gewinn/Verlust
    • plus/minus nichtabziehbare Steuern und sonstige Ausgaben
    • minus nicht der KSt unterliegende Vermögensmehrungen (stfr. Einnahmen)
    • plus/minus sonstige Korrekturen der Einkünfte (z.B. nach AStG)
    • ergibt Zwischensumme
    • plus an den Organträger (OT) aufgrund des Gewinnabführungsvertrages abgeführter Gewinn
    • minus vom OT zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleisteter Betrag
    • ergibt die Zwischensumme
    • minus bei der Einkommensermittlung abziehbare Beträge (z.B. Spenden)
    • Zwischensumme
    • minus dem OT zuzurechnendes Einkommen der OG
    • ergibt Eigenes Einkommen der OG (= 0 EUR)

2.3.3 Gewinnabführung und Verlustübernahme beim Organträger

Führt die Organgesellschaft ihren Gewinn an den Organträger ab oder übernimmt der Organträger einen Verlust der Organgesellschaft, so sind im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Organträgers

    • die abgeführten Gewinne als Ertrag und
    • die übernommenen Verluste als Aufwand

enthalten.

Die abgeführten Gewinne und die übernommenen Verluste haben somit den Handelsbilanzgewinn des Organträgers, der für den Steuerbilanzgewinn und dass zu versteuernde Einkommen des Organträgers maßgebend ist erhöht beziehungsweise vermindert.

Allerdings werden die bei dem Organträger abgeführten Gewinne wie steuerfreie Einnahmen und die übernommenen Verluste wie nichtabzugsfähige Ausgaben behandelt, soweit sich Gewinnabführung und Verlustübernahme im Rahmen einer Organschaft vollziehen.

Es handelt es sich dabei um einen technischen Vorgang zur Vermeidung einer Doppelerfassung.

2.3.4 Zurechnungszeitraum

Nach dem Urteil des BFH (R 240/72, BStBl. 1975 II, 126) soll das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zum Zwecke der Versteuerung für denjenigen Veranlagungszeitraum zuzurechnen sein, in dem die Organgesellschaft dieses Einkommen erzielt hat und es ohne die Zurechnungsvorschriften selbst zu versteuern haben würde.

Der BFH betont gleichzeitig,

    • dass der Zeitpunkt, für den die Zurechnung des ermittelten Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger zu erfolgen hat, und
    • der Zeitpunkt, für den die Korrektur des die abgeführten Beträge bereits enthaltenden Einkommens des Organträgers aufgrund des Organschaftsverhältnis vorzunehmen ist,

auseinanderfallen können.

Die Korrekturen sind dabei jeweils für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Steuerbilanzgewinn erfasst wird.

2.4 Sondertatbestände

Bei der Organschaft gibt es unterschiedliche nennenswerte Sondertatbestände wie die:

    • Steuerbefreiung nach § 8b KStG
    • Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG
    • Dauerverlustgeschäfte nach § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG.

2.4.1 Steuerbefreiung nach § 8b KStG

Die Vorschrift des § 8b KStG beinhaltet zwei Steuerbefreiungen:

    • Nach § 8b Abs. 1 KStG sind steuerbefreit Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG.
    • Nach § 8b Abs. 2 KStG sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit Gewinne aus Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung von Beteiligungen an bestimmten Kapitalgesellschaften einschließlich Organgesellschaften.

Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist § 8b Abs. 1 bis 6 KStG bei der Organgesellschaft jedoch nicht anzuwenden, d.h. die Organgesellschaft muss die an sich steuerfreien Bezüge in dem Organträger zuzurechnenden Einkommen erfassen.

Erst auf der Ebene des Organträgers sind auf die bei Ermittlung des zugerechneten Einkommens erfassten

    • Bezüge,
    • Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 1 bis 3 KStG sowie
    • hiermit zusammenhängenden Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG

anzuwenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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