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Steuerrechtliche Organschaft – Teil 09 – Gewinnabführungsvertrag


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


  1. 3.2.5.1.3 Aufschiebend bedingter Gewinnabführungsvertrag

Wird in einem Gewinnabführungsvertrag vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft treten soll, wenn ein zukünftiges ungewisses Ereignis eintritt, so steht der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, die steuerrechtlich anerkannt wird. Wirksam wird der Vertrag in diesem Falle erst mit Eintritt der Bedingung. Demgemäß ist dem Organträger erstmals das Einkommen des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen, in dem die Bedingung eintritt.

  1. 3.2.5.2 Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

Für die Anerkennung der Organschaft ist die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages erforderlich. Denn erst der tatsächliche Vollzug des Gewinnabführungsvertrages erweist die Organgesellschaft und den Organträger als wirtschaftliche Einheit, die eine Zusammenrechnung des Einkommens von Organgesellschaft und Organträger rechtfertigen kann. Ein Gewinnabführungsvertrag ist durchgeführt, wenn sich der Vertragsinhalt und der tatsächliche Vertragsvollzug decken.

Der Gewinnabführungsvertrag ist daher nicht durchgeführt, wenn

    • die Organgesellschaft ihren Gewinn nicht an den Organträger abführt oder
    • wenn der Organträger den Verlust der Organgesellschaft nicht übernimmt.

Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine Organgesellschaft verpflichtet ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, ist begrifflich auf die Abführung des nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinns gerichtet. Ein Vertrag, demzufolge nur ein geschätzter Gewinn abzuführen ist, wäre kein Gewinnabführungsvertrag. Danach fehlt es an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages, wenn anstatt eines aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinns nur ein mehr oder weniger umfangreich geschätzter Gewinn abgeführt wird (BGH vom 14.2.2005 – II ZR 361/02, DB 2005, 937). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG gilt ein Gewinnabführungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält.

Voraussetzung ist allerdings, dass

    • der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
    • die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
    • ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschlusses der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das entsprechende Ergebnis abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.

Das Gesetz definiert nicht, wann es sich um einen fehlerhaften Bilanzansatz handelt. Ein Bilanzansatz ist fehlerhaft, wenn er nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Überdies muss der Fehler korrigiert werden, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.

Die Korrektur muss spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung oder des Erkennens des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers erfolgen und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen werden. Ob es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist, wird von der Schwere des Fehlers abhängen.

Der BFH hat mit Urteil vom 21.9.2011 – I R 89/10 eine allgemeine handelsrechtliche Wesentlichkeitsgrenze von 5 % entwickelt.

Das bedeutet, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz nur dann zu korrigieren ist, wenn der Fehler zu einer Abweichung von mehr als 5 % des bisher zugerechneten Einkommens beziehungsweise des bisher ausgeglichenen Verlusts führt. Dabei ist für die Frage der Wesentlichkeit auf den einzelnen Bilanzposten und nicht auf die Bilanzsumme abzustellen. Der Sinn und Zweck der Regelung ist, dass bei Nichtkorrektur sich der Fehler noch in der nach der Beanstandung aufzustellenden Bilanz durch einen fehlerhaften Bilanzansatz auswirken würde, d.h. hat sich der Fehler bereits von selber korrigiert, bedarf es keiner Korrektur mehr.

Beispiel

Eine zu hohe Abschreibung im Jahr 2014 hat den abgeführten Gewinn gemindert. Das Wirtschaftsgut ist 2015 veräußert worden. Auf Grund des niedrigeren Buchwerts hat sich ein höherer Veräußerungsgewinn ergeben. Der Fehler wird 2017 entdeckt.

    • oIm Jahresabschluss zum 31.12.2017 ist nichts zu veranlassen, da die Korrektur spätestens in dem nächsten nach der Beanstandung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen muss.

Beispiel

Das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. In 2014 hat das Finanzamt einen Bilanzansatz wegen zu hoher Abschreibung beanstandet. Die Organgesellschaft hat keine Korrektur vorgenommen, da über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gestritten wird. Im April 2017 gewinnt das Finanzamt den Rechtsstreit.

    • oDie Organgesellschaft kann die Korrektur im Jahresabschluss 2017 vornehmen. Entsprechendes gilt für den Organträger.

  1. 3.3 Rechtsfolgen der Organschaft § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
    1. 3.3.1 Grundlagen

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Die Wirkungen eines Organschaftsverhältnis im Gewerbesteuerrecht zielen auf die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien von Organträger und Organgesellschaft für die Zwecke der Zerlegung (wenn die jeweiligen Unternehmen in verschiedenen Gemeinden liegen) ab.

Die Organgesellschaft selbst ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Mit der Begründung eines gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis erlischt die persönliche, jedoch nicht die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft (BFH vom 21.10.2009 – I R 29/09). Die Organgesellschaft selbst erhält weder einen Gewerbesteuermessbescheid noch einen Gewerbesteuerbescheid. Es wird nur der Organträger besteuert, sodass dieser einen Gewerbesteuermessbescheid und einen Gewerbesteuerbescheid erhält.

Die Organgesellschaft und der Organträger bleiben aber zivilrechtlich selbständig und bilanzierungspflichtig. Sie bilden danach kein einheitliches Unternehmen.

Überdies ist der Gewerbeertrag von Organgesellschaft und Organträger grundsätzlich getrennt nach den für das einzelne Unternehmen maßgebenden Vorschriften zu ermitteln (BFH vom 21.10.2009 – I R 29/09, BStBl. 2011 II, 116). Für die Gewinnermittlung als Grundlage des Gewerbeertrags ist Ausgangspunkt jeweils die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerbilanz der Organgesellschaft und des Organträgers, die grundsätzlich so zu erstellen sind, wie wenn kein Organschaftsverhältnis bestünde.

Auf der Grundlage des durch den Gewerbesteuermessbescheid gegen den Organträger festgesetzten Steuermessbetrag und in Zerlegungsfällen außerdem auf der Grundlage des durch den Zerlegungsbescheid festgestellten Zerlegungsanteil setzen die hebeberechtigten Gemeinden durch Steuerbescheid gegen den Organträger die Gewerbesteuer fest.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.



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