Steuerrechtliche Organschaft – Teil 10 – Gewerbeertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.3.2 Ermittlung des Gewerbeertrags
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages im Gewerbesteuerrecht soll der Betrieb objektiv betrachtet werden. Daher werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrages gewisse Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und gewisse Kürzungen vorgenommen.
3.3.2.1 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung unterbleiben Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die in Betracht kommenden Beträge bereits bei den zusammenzurechnenden Gewerbeerträgen gewinnerhöhend berücksichtigt sind. Danach sind z.B. Dauerschuldzinsen nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG beziehungsweise generell Finanzierungsanteile nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, wenn es sich um Schuldverhältnisse zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft handelt.
Beispiel
Der Organträger hat der Organgesellschaft ein langfristiges verzinsliches Darlehen gewährt. Die Zinsen für dieses Darlehen sind im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten.
- Die Zinsen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht zuzurechnen, da eine doppelte steuerliche Belastung vermieden werden soll.
3.3.2.2 Zeitraum für die Zusammenrechnung
Nach § 14 Satz 1 GewStG wird der Steuermessbetrag für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Der Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Nach § 10 GewStG ist für die Anwendung der Steuermesszahlen zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums, also des Kalenderjahrs maßgebend, für den der Steuermessbetrag festgesetzt wird.
Bei einem Unternehmen wo das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt der Gewerbeertrag des ganzen Wirtschaftsjahrs als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Beispiel
Das Wirtschaftsjahr des Einzelkaufmanns A läuft vom 1.10.2016 bis 30.9.2017.
- Bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2017 (= Kalenderjahr 2017) ist von dem Gewerbeertrag und damit von dem Steuerbilanzgewinn auszugehen, den A im Wirtschaftsjahr 1.10.2016 bis 30.9.2017 erzielt hat.
Bei der Ermittlung sind die Gewerbeerträge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organträgers und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in dem jeweiligen Erhebungszeitraum enden.
Beispiel
Das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft läuft von 1.12. bis 30.11. und das Wirtschaftsjahr des Organträgers in der Zeit von 1.10. bis 30.9.
- Bei der Ermittlung des einheitlichen Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2017 (= Kalenderjahr 2017) sind zusammenzurechnen.
- Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft vom 1.12.2016 bis 30.11.2017 und
- Der Gewerbeertrag des Organträgers vom 1.10.2016 bis 30.9.2017.
3.3.2.3 Vororganschaftliche Verluste
Nach § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben.
3.3.2.4 Gewinnabführung und Verlustübernahme
Nach § 7 GewStG ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Die Gewinnabführung und die Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages sind ihrem Wesen nach Gewinnausschüttungen und Einkommensverwendung, die das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen. Da das GewStG für die Ermittlung des Gewinns einer Organgesellschaft als Ausgangspunkt des Gewerbeertrags keine besonderen Vorschriften enthält, ist bei einer Organgesellschaft, die zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet, als Gewinn stets der Gewinn vor Gewinnabführung oder Verlustübernahme zu verstehen.
3.3.2.5 Nachorganschaftliche Verluste
Verluste, die während der Dauer der gewerbesteuerlichen Organschaft bei der Organgesellschaft entstehen, werden dem Organträger zugerechnet und mit dessen positivem Gewerbeertrag saldiert. Hat der Organträger nicht genügend positiven Gewerbeertrag, wirkt sich der Gewerbeverlust der Organgesellschaft nur zum Teil oder bei eigenen Verlusten des Organträgers eventuell überhaupt nicht aus.
Verluste einer Organgesellschaft, die während der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, können nach Beendigung der Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden (BFH - I R 183/85, BStBl. 1990 II, 916 und BFH - I R 158/87, BFH/NV 1991, 116).
Beispiel
Die A-GmbH steht 2016 in einem Organschaftsverhältnis zum Einzelkaufmann B. Die A-GmbH erzielt einen Gewerbeverlust von 100.000 EUR, B erzielt einen Verlust von 50.000 EUR. Im Jahre 2017, in dem kein Organschaftsverhältnis mehr besteht, erzielen die A-GmbH und B jeweils einen Gewerbeertrag von 150.000 EUR.
- Damit beträgt der maßgebende Gewerbeertrag 2017 für die A-GmbH 150.000 EUR und für B 0 EUR, da Verluste einer Organgesellschaft, die während der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, nach Beendigung der Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können.
3.3.2.6 Steuerbefreiungen
Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung müssen in der Person des Organträgers beziehungsweise der Organgesellschaft erfüllt sein. Die Steuerbefreiung beschränkt sich in ihrer Wirkung auf das Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, allerdings mit Weiterleitung der Steuerbefreiung der Organgesellschaft auf den Organträger.
3.3.3 Auflösung der Organgesellschaft
Wird eine Organgesellschaft aufgelöst und abgewickelt, ist der dem Abwicklungsgewinn entsprechende Gewerbeertrag der Organgesellschaft mit dem Gewerbeertrag des Organträgers zusammenzurechnen. Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluss ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ein und veräußert sie ihr Vermögen, ist der dem Veräußerungsgewinn entsprechende Gewerbeertrag dem Gewerbeertrag des Organträgers zur Versteuerung zuzurechnen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.
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Carola Ritterbach
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
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