Strafantragserfordernis bei Untreue zum Nachteil einer GmbH
Fehlt ein gemäß § 266 Abs. 2 StGB i. V. m. § 247 StGB gegebenenfalls erforderlicher Strafantrag der Mitgesellschafter des Angeklagten, so begründet dies dann kein Strafverfolgungshindernis, wenn die Untreuehandlungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil der GmbH selbst, d. h. zu einer konkreten Existenzgefährdung für die Gesellschaft, geführt haben.
Der BGH hatte eine Verurteilung eines Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH in mehreren Fällen aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung war, dass die Mitgesellschafterinnen des Angeklagten, seine Ehefrau und seine Tochter, keinen Strafantrag gestellt hatten und daher möglicherweise ein Strafverfolgungshindernis bestand. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren hinsichtlich eines Teils der Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten hinsichtlich der übrigen Fälle wegen Untreue und Verletzung der Buchführungspflichten durch unterlassene Bilanzerstellung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte aus folgendem Grund Erfolg:
Das Fehlen eines Strafantrages stellt kein Strafverfolgungshindernis dar, wenn die Untreuehandlungen zu einem bedeutsamen Vermögensnachteil der Gesellschaft selbst geführt haben. Jedoch muss dann die Annahme einer „Existenz- und Liquiditätsgefährdung“ durch die Untreuehandlungen auch durch das Gericht hinreichend belegt werden.
Dies war im vorliegenden Fall nicht so:
Das Landgericht hatte eine Kapitalunterdeckung der Gesellschaft festgestellt. Die zugrunde liegende Berechnung des Eigenkapitals genügt nach Auffassung des BGH jedoch schon deshalb nicht den Anforderungen, weil das auf der Aktivseite zu berücksichtigende Anlagevermögen nicht berücksichtigt worden sei. Zur Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung der Gesellschaft hätte es einer Prüfung des Sachverhaltes auf der Grundlage einer nach Zerschlagungswerten aufgestellten, die Abwicklungskosten und etwaige Sozialansprüche mit berücksichtigenden Bilanz bedurft.
Die Aufstellung einer solchen Bilanz könne nur dann entbehrlich sein, wenn sich die Gefährdung der Existenz oder der Liquidität der Gesellschaft allein aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes feststellen lasse, dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Stand: November 2007
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