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Strafrechtliche Aspekte bei der Darstellung eines Unternehmens im Internet


Die Darstellung eines Unternehmens im World Wide Web ist heutzutage von enormer Bedeutung. Sie stellt eine Visitenkarte des Unternehmens dar, die in Sekundenschnelle weltweit abgerufen werden kann. Damit eine derartige Präsenz aber auch erfolgreich ist und dauerhaft Bestand hat, gilt es in jedem Fall, dass nicht nur das eigene Unternehmen im Glanze dargestellt wird, sondern gleichzeitig die rechtlichen Grenzen der Werbung eingehalten werden.

Jeder, der sich schnell und unkompliziert Informationen über ein Unternehmen beschaffen möchte, benutzt das Internet. Über die verschiedensten Suchmaschinen gelangt man in aller Regel auf die Homepage des gesuchten Unternehmens. Insbesondere Klein- und Nischenunternehmen können so großflächig auf sich aufmerksam machen und auf diesem Weg mit den Großen und Bekannten auf dem Markt mithalten. Der Internetauftritt bietet damit für potentielle Kunden und Geschäftspartner eine effektive Möglichkeit, wesentliche Informationen über die jeweilige Unternehmensphilosophie, angebotene Produkte und Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu erhalten und aufgrund der so gewonnenen Eindrücke verschiedene Unternehmen miteinander zu vergleichen.

Die Gestaltung der Homepage eines Unternehmens, sei es im Hinblick auf Design oder Inhalt, ist dabei grundsätzlich frei wählbar. Doch trotz des hohen Potentials einer Internetpräsenz, das jeder Unternehmer möglichst voll ausschöpfen will, müssen in jedem Fall die rechtlichen Grenzen der Werbung eingehalten werden. Denn die Betreiber einer Homepage sind auch für deren Inhalte verantwortlich. Dieses bezieht sich auf den gesamten Inhalt der Homepage mit allen Texten, Bildern und auch Links.

So ist nach dem Urhebergesetz die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke verboten. In jedem Fall sollte man zu der jeweiligen Darstellung im Internet auch berechtigt sein. Denn lässt man eine dahingehende Überprüfung außer Betracht, oder übergeht sie wissentlich, drohen nicht nur erhebliche Schadensersatzansprüche, sondern die Strafverfolgungsbehörden werden ebenfalls schnell auf einen aufmerksam. Die vorsätzliche unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wird dann zum Beispiel mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Rechtliche Grenzen werden in diesem Zusammenhang auch durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gezogen. Auch hier sind einzelne Verstöße strafrechtlich sanktioniert. Dies bezieht sich insbesondere auf die irreführende Werbung. Umfasst werden hiervon Werbemaßnahmen mit unwahren Angaben oder auch das Vorspiegeln des Anscheins eines besonders günstigen Produkts. Hier drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Neben dem Urhebergesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb müssen selbstredend auch die allgemeinen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches beachtet werden. Inhalte, die bedrohenden, nötigenden oder auch beleidigenden Charakter haben, werden schnell strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleiches gilt, wenn durch die Internetseite und Betrugsabsichten des Betreibers realisiert werden sollen. Mehrjährige Haftstrafen kommen auch hier in Betracht.

Viele Homepagebetreiber verwenden auch sog. Links, verweisen also auf ihrer eigenen Seite auf andere Internetseiten. In diesem Zusammenhang sollte jeder Verwender dieser Links beachten, dass ein Verweis auf eine Homepage mit strafbarem Inhalt eine Strafbarkeit auch für ihn nach sich ziehen kann. Dies kann unter Umständen sogar dann gelten, wenn die fremde Internetseite nachträglich geändert wird und dadurch erst im Nachhinein einen rechtswidrigen Inhalt erhält.

Sollte nach alledem eine Homepage nicht nur aus eigenen und unternehmensspezifischen Bestandteilen konstruiert worden sein oder bestehen sonstige Unsicherheiten hinsichtlich des rechtlich Zulässigen, empfiehlt es sich, die Rechtslage für den jeweiligen Einzelfall durch einen Rechtsanwalt umfassend prüfen zu lassen. Denn nur eine gesetzmäßige Homepage hat Bestand und kann die für das Unternehmen erwünschten Effekte erzielen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


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