Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung einer Unterhaltspflicht
Sie haben gegen eine andere Person einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, den diese nicht erfüllt? Wir beraten Sie, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltspflichtige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Befinden Sie sich in der Position, Unterhaltsverpflichteter zu sein und wollen oder können sie keinen Unterhalt zahlen? Dann beraten wir Sie hinsichtlich der im Folgenden überblicksmäßig aufgeführten strafrechtlichen Konsequenzen.
Gesetzliche Regelung
Das Strafgesetzbuch (Fußnote) stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170 unter Strafe. Nach § 170 Absatz 1 StGB wird derjenige, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In dem von dem Gesetzgeber als schwerwiegender bewerteten Fall des Vorenthaltens von Schwangerenunterhalt mit der Folge eines Schwangerschaftsabbruchs liegt die Strafandrohung gemäß § 170 Absatz 2 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1) Voraussetzung der Strafbarkeit
Zunächst ist zu beachten, dass nur die Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Strafbarkeit nach § 170 StGB auslösen kann. Der Verstoß gegen eine lediglich durch Vertrag begründete Unterhaltspflicht kann demgegenüber nicht strafrechtlich verfolgt werden. Wichtige Fälle einer gesetzlichen Unterhaltspflicht sind diejenige gegenüber Ehegatten, gegenüber eingetragenen Lebenspartnern bei gleichgeschlechtlichen Paaren, gegenüber Kindern und gegenüber Eltern. Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nach einer Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung fort.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt hängt nicht davon ab, ob das Kind ehelich, nichtehelich oder adoptiert ist. Besonderheiten bestehen bei der Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters insofern, als dass die Verpflichtung durch Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft feststehen muss. Ist dies der Fall, ist der Unterhalt durch den nichtehelichen Vater mindestens sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu zahlen.
Bei einem Auslandsbezug ist Folgendes zu beachten: Auch ausländische oder im Ausland ansässige Unterhaltsverpflichtete, die ihrer Unterhaltspflicht gegenüber in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten nicht nachkommen, unterfallen einer Strafbarkeit nach § 170 StGB. Die Verletzung einer durch ein ausländisches Gesetz begründeten Unterhaltspflicht durch einen in Deutschland lebenden Ausländer ist ebenfalls nach § 170 StGB strafbar, wobei nach überwiegender Auffassung vorausgesetzt wird, dass auch der Unterhaltsberechtigte in Deutschland lebt.
Der Strafrichter muss im Prozess feststellen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, gegen die verstoßen wurde. Er ist somit grundsätzlich nicht an das gebunden, was zuvor ein Zivilrichter bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht im Unterhaltsprozess entschieden hat.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 170 StGB und muss für den maßgeblichen Tatzeitraum ebenfalls durch den Strafrichter festgestellt werden. Diese setzt voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete zumindest einen Teilbetrag zahlen kann, ohne dass er seine eigene Existenz oder die Ansprüche von anderen Unterhaltsberechtigten gefährdet, die er vorrangig zu erfüllen hat. Als Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sind dabei auch Kranken- und Arbeitslosengeld, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen. Unter Umständen sind auch erzielbare Einkünfte einzubeziehen, also solche, die der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich nicht erzielt, aber hätte verdienen können. In diesem Zusammenhang kann auch ein Berufswechsel zumutbar sein. Sind Sie als Unterhaltsverpflichteter tatsächlich leistungsunfähig, besteht hier ein Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung.
Der Verstoß gegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht, das in § 170 StGB unter Strafe gestellte „Sichentziehen“, kann sowohl in einer aktiven Handlung als auch in dem Unterlassen einer erforderlichen Handlung liegen. Beispielfälle für das Sichentziehen sind neben der bloßen Nichtzahlung die Leistungsunfähigkeit bewirkende Schenkungen an Dritte oder die willentliche Arbeitsaufgabe.
Dadurch, dass der Unterhaltsverpflichtete sich seiner Pflicht entzieht, muss bei dem Unterhaltsberechtigten eine Gefährdung seines Lebensbedarfs schlechthin, d.h. nicht nur des Notbedarfs, aufgetreten oder eine Gefährdung nur durch die Hilfe Dritter abgewendet worden sein. Hier spielen insbesondere öffentliche Leistungen wie Unterhaltsvorschüsse und Arbeitslosengeld II eine Rolle.
Der Unterhaltsverpflichtete muss sich der Unterhaltspflicht vorsätzlich entziehen, wobei es genügt, wenn er den Verstoß gegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Er muss seiner Verpflichtung bewusst nicht nachkommen. Eine Strafbarkeit nach § 170 StGB scheidet aus, wenn der Pflichtige sich über seine Unterhaltspflicht nicht im Klaren ist.
2) Rechtsfolgen
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. im Falle des Vorenthaltens von Schwangerenunterhalt bis zu fünf Jahren. Für die Strafzumessung sind unter anderem die Umstände der Tat und das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen entscheidend. So hat ein Unterhaltspflichtiger, der sich seiner Unterhaltspflicht hartnäckig entzogen hat und bereits wegen einer Straftat nach § 170 StGB verurteilt wurde, mit strengeren Sanktionen zu rechnen als ein Ersttäter. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei Ersttätern mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, gegebenenfalls auf Bewährung, gerechnet werden muss. Eine Geldstrafe stellt sich oftmals als nicht sinnvoll dar, da verfügbare Mittel im Interesse des Unterhaltsberechtigten zur Unterhaltszahlung verwendet werden sollen.
Befinden Sie sich in der Position, Unterhaltsverpflichteter zu sein und wollen oder können sie keinen Unterhalt zahlen? Dann beraten wir Sie hinsichtlich der im Folgenden überblicksmäßig aufgeführten strafrechtlichen Konsequenzen.
Gesetzliche Regelung
Das Strafgesetzbuch (Fußnote) stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170 unter Strafe. Nach § 170 Absatz 1 StGB wird derjenige, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In dem von dem Gesetzgeber als schwerwiegender bewerteten Fall des Vorenthaltens von Schwangerenunterhalt mit der Folge eines Schwangerschaftsabbruchs liegt die Strafandrohung gemäß § 170 Absatz 2 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1) Voraussetzung der Strafbarkeit
Zunächst ist zu beachten, dass nur die Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Strafbarkeit nach § 170 StGB auslösen kann. Der Verstoß gegen eine lediglich durch Vertrag begründete Unterhaltspflicht kann demgegenüber nicht strafrechtlich verfolgt werden. Wichtige Fälle einer gesetzlichen Unterhaltspflicht sind diejenige gegenüber Ehegatten, gegenüber eingetragenen Lebenspartnern bei gleichgeschlechtlichen Paaren, gegenüber Kindern und gegenüber Eltern. Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nach einer Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung fort.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt hängt nicht davon ab, ob das Kind ehelich, nichtehelich oder adoptiert ist. Besonderheiten bestehen bei der Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters insofern, als dass die Verpflichtung durch Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft feststehen muss. Ist dies der Fall, ist der Unterhalt durch den nichtehelichen Vater mindestens sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu zahlen.
Bei einem Auslandsbezug ist Folgendes zu beachten: Auch ausländische oder im Ausland ansässige Unterhaltsverpflichtete, die ihrer Unterhaltspflicht gegenüber in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten nicht nachkommen, unterfallen einer Strafbarkeit nach § 170 StGB. Die Verletzung einer durch ein ausländisches Gesetz begründeten Unterhaltspflicht durch einen in Deutschland lebenden Ausländer ist ebenfalls nach § 170 StGB strafbar, wobei nach überwiegender Auffassung vorausgesetzt wird, dass auch der Unterhaltsberechtigte in Deutschland lebt.
Der Strafrichter muss im Prozess feststellen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, gegen die verstoßen wurde. Er ist somit grundsätzlich nicht an das gebunden, was zuvor ein Zivilrichter bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht im Unterhaltsprozess entschieden hat.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 170 StGB und muss für den maßgeblichen Tatzeitraum ebenfalls durch den Strafrichter festgestellt werden. Diese setzt voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete zumindest einen Teilbetrag zahlen kann, ohne dass er seine eigene Existenz oder die Ansprüche von anderen Unterhaltsberechtigten gefährdet, die er vorrangig zu erfüllen hat. Als Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sind dabei auch Kranken- und Arbeitslosengeld, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen. Unter Umständen sind auch erzielbare Einkünfte einzubeziehen, also solche, die der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich nicht erzielt, aber hätte verdienen können. In diesem Zusammenhang kann auch ein Berufswechsel zumutbar sein. Sind Sie als Unterhaltsverpflichteter tatsächlich leistungsunfähig, besteht hier ein Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung.
Der Verstoß gegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht, das in § 170 StGB unter Strafe gestellte „Sichentziehen“, kann sowohl in einer aktiven Handlung als auch in dem Unterlassen einer erforderlichen Handlung liegen. Beispielfälle für das Sichentziehen sind neben der bloßen Nichtzahlung die Leistungsunfähigkeit bewirkende Schenkungen an Dritte oder die willentliche Arbeitsaufgabe.
Dadurch, dass der Unterhaltsverpflichtete sich seiner Pflicht entzieht, muss bei dem Unterhaltsberechtigten eine Gefährdung seines Lebensbedarfs schlechthin, d.h. nicht nur des Notbedarfs, aufgetreten oder eine Gefährdung nur durch die Hilfe Dritter abgewendet worden sein. Hier spielen insbesondere öffentliche Leistungen wie Unterhaltsvorschüsse und Arbeitslosengeld II eine Rolle.
Der Unterhaltsverpflichtete muss sich der Unterhaltspflicht vorsätzlich entziehen, wobei es genügt, wenn er den Verstoß gegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Er muss seiner Verpflichtung bewusst nicht nachkommen. Eine Strafbarkeit nach § 170 StGB scheidet aus, wenn der Pflichtige sich über seine Unterhaltspflicht nicht im Klaren ist.
2) Rechtsfolgen
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. im Falle des Vorenthaltens von Schwangerenunterhalt bis zu fünf Jahren. Für die Strafzumessung sind unter anderem die Umstände der Tat und das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen entscheidend. So hat ein Unterhaltspflichtiger, der sich seiner Unterhaltspflicht hartnäckig entzogen hat und bereits wegen einer Straftat nach § 170 StGB verurteilt wurde, mit strengeren Sanktionen zu rechnen als ein Ersttäter. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei Ersttätern mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, gegebenenfalls auf Bewährung, gerechnet werden muss. Eine Geldstrafe stellt sich oftmals als nicht sinnvoll dar, da verfügbare Mittel im Interesse des Unterhaltsberechtigten zur Unterhaltszahlung verwendet werden sollen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010
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Normen: § 170 StGB
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