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Strafrechtliche Verfolgung von Filesharing - System- Nutzern/ Einstellung des Verfahrens gegen Anschlussinhaber


Gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz droht demjenigen, der urheberrechtlich geschützten Dateien ohne die erforderliche Erlaubnis des urhebers über Filesharing- Systeme (Fußnote) anbietet eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist danach, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Auch das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Dateien im Rahmen von Filesharing-Systemen ist seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle (Fußnote) zum 01.01.2008 nach § 106 UrhG strafrechtlich sanktionierbar, da nunmehr geregelt ist, dass sich auch strafbar macht, wer eine Privatkopie aus offensichtlich rechtswidriger Quelle herstellt.

Anders sieht es hingegen bei der Haftung des jeweiligen folgenden Inhabers aus. Oft sind Urheberrechtsverletzer und Inhaber des für die Verletzung genutzten Telefon/DSL-Anschlusses nicht dieselbe Person. Z. B. in Familien, in denen die Kinder Daten kopieren, die Eltern aber den heimischen Telefonanschluss angemeldet haben. Hier kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur bei einer strafrechtlich relevanten Mitwirkung in Betracht.

Eine Strafbarkeit scheidet mangels Vorsatz aus, soweit es sich bei dem Verursachungsbeitrag lediglich um das zur Verfügung stellen des Anschlusses handelt, ohne dass der Anschlussinhaber dabei Kenntnis von einem konkreten Urheberrechtsverstoß hat.
Ein gegen den Anschlussinhaber eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird demnach in der Regel gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Beschuldigte einer Tat nicht hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.

Es mangelt in solchen Fällen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft an den erforderlichen Beweisen für eine Täterschaft oder für Tatumstände, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ausfüllen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Ermittlungen bis zur Klärung des Verdachts besteht nicht. Trotz der Einstellung des Verfahrens bleiben aber für eine gewisse Zeit Daten bei der Staatsanwaltschaft und auch im Polizeiinformationssystem gespeichert. Dadurch können selbst bei einer Einstellung gem. § 170 II stopp Nachteile entstehen, falls erneute Verstöße begangen werden.

Eine Fortführung des Strafverfahrens zum Nachweis der Unschuld kann nicht verlangt werden. Grundsätzlich steht der Beschuldigte gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK unter dem Schutz der Unschuldsvermutung, so dass ihm auch ein der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vergleichbare gerichtliche Entscheidung keine weitergehende Rehabilitation verschaffen würde.
Die Unschuldsvermutung schützt einen Beschuldigten nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, nicht aber vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben.

Allerdings ist es in der Regel möglich zu verlangen, dass die bei der Polizei gespeicherten Daten gelöscht werden. Denn wie das VG Frankfurt a. M in einer Entscheidung von 1996 feststellte darf eine Speicherung personenbezogener Daten aus einem gem. § 170 II StPO eingestellten Ermittlungsverfahren allenfalls ausnahmsweise und dann auch nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. (Fußnote) Die Akten der Staatsanwaltschaft werden nach Ablauf einer Frist automatisch vernichtet.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2008


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Gericht / Az.: VG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.1996 - 5 E 1632/96 (3)
Normen: 170 StPO, 106 UrhG

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