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Straftaten im Betäubungsmittelrecht

Der generelle Umgang mit Betäubungsmitteln (Fußnote) wird in Deutschland durch das Betäubungsmittelgesetz (Fußnote) geregelt. Die von diesem Gesetz umfassten Stoffe werden in den vom BtMG enthaltenen drei Anlagen beschrieben. Dabei umfasst die Anlage I die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die Anlage II die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und die Anlage III schließlich die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Der Umgang mit derartigen Stoffen kann in Bezug auf verschiedene Verhaltensweisen eine hohe strafrechtliche Relevanz mit sich bringen. Die strafrechtlichen Tatbestände sind in §§ 29 f. BtMG angesiedelt. Die wesentlichsten strafrechtlich relevanten Tatbestände stellen sich dann wie folgt dar:

Eigenkonsum
Zu betrachten ist zunächst der Umgang mit Betäubungsmitteln in Form des Eigenkonsums. Der eigene Verbrauch ist per se nicht unter Strafe gestellt. Die strafrechtliche Relevanz knüpft hier schon zu einem früheren Zeitpunkt an. Denn nach § 29 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist bereit der Einkauf, sei es auch nur zum Zwecke des Eigenkonsums, strafbar. Sofern sich der Betroffene die Stoffe auch nur zum eigenen Verzehr beschafft, liegt auch noch kein Handeltreiben, sondern bloßer Erwerb vor. Letzteres gilt auch, wenn mehrere Konsumenten zusammen eine größere Menge von BtM erwerben, nur weil sie dadurch einen günstigeren Preis erzielen. Der sich an den Erwerb anschließende Besitz ist ebenfalls bereits unter bestimmten Umständen strafbar.

Anbau (Fußnote)
der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nicht erlaubt. Darunter fällt die Aussaat mit dem anschließenden Aufziehen der Pflanzen. Selbst der Besitz von Samen derartiger Pflanzen ist strafbar. Unter Umständen kann hier aber von Strafe abgesehen werden, wenn der Anbau nur in geringer Menge zum Eigenverbrauch durchgeführt wird.
Keiner Erlaubnis bedarf allerdings der Anbau von Pflanzen zu ausgenommenen Zwecken, also bei Cannabis und bei Nutzhanf durch landwirtschaftliche Betriebe. Zu beachten ist hier aber unbedingt die Anzeigepflicht nach § 24a BtMG, deren Verletzung nach § 32 Abs. 1 Nr. 14 BtMG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Herstellung (Fußnote)

Der Begriff des Herstellens wird in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG definiert. Herstellen bedeutet demnach das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Mehrere ausgeführte Herstellungshandlungen im Rahmen einer gesamten Tat werden allerdings zu einer einzigen Gesetzesverletzung zusammengefasst.

Handeltreiben (Fußnote)

Der Begriff des Handeltreibens ist gesetzlich nicht definiert. Er wird von der Rechtsprechung herausgebildet und sehr weit gefasst. Umfasst wird dabei jede eigennützige, auf den Umsatz von BTM gerichtete Tätigkeit.
Handeltreiben bedeutet demnach nicht nur das Handeln als solches, also die ernsthafte Aufnahme von Verhandlungen mit potentiellen Käufern, sondern bezieht sich auch auf alle damit einhergehenden Tätigkeiten wie den Transport von BTM oder Geld aus derartigen Geschäften, das Eintreiben dieser Gelder, sowie auch auf Kontakte zu Kurieren.
Der Begriff des Handeltreibens umfasst ferner den Erwerb wie die Veräußerung und auch den Besitz als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung. Auch die Tätigkeit des Anbaus wird hier einbezogen, wenn er auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden BTM zielt.

Einfuhr, Ausfuhr, Veräußern, Abgeben (Fußnote)

Einführen bedeutet das Verbringen eines BtM aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend die Ausfuhr das Verbringen des Stoffes in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates.
Die entgeltliche Abgabe von BTM wird von dem Tatbestand des Veräußerns erfasst. Auf die Erzielung eines etwaigen Gewinns kommt es hier nicht an. Abgabe bedeutet hier nach ständiger Rechtsprechung die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten. Der entscheidende Unterschied zur Veräußerung liegt damit im Merkmal der Entgeltlichkeit.

Besitz (Fußnote)
Die Strafbarkeit des Besitzes ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für Fälle, in denen eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb nicht vorhanden ist. Für diesen strafbaren Besitz reicht nicht jeder Zugang zu BtM aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht. Ein sofortiges Konsumieren, die kurzfristige Ansichnahme zwecks Vernichtung oder Verstecken sind daher strafrechtlich nicht relevant. Der Besitz muss sich überdies durch die Anlegung eines BtM-Vorrates auszeichnen. Denn gerade durch den Drogenvorrat wird nämlich die Gefahr geschaffen, die Umwelt mit den Drogen in Kontakt zu bringen. Dieser Straftatbestand kommt allerdings nicht mehr in Betracht, wenn bereits an anderer vorrangiger Straftatbestand der Nr. 1 verwirklicht wurde.

Praxistipp:
Wird einer Person im Bereich des Betäubungsmittelrechts ein Tatvorwurf gemacht, so empfiehlt es sich in jedem Fall, weder bei der Durchsuchung noch bei einer anschließenden Vernehmung tatbezogene Angaben zu machen. Es steht dem Betroffenen zu, sich in jedem Zeitpunkt des Verfahrens eines Strafverteidigers zu bedienen. Von diesem Recht ist unbedingt Gebrauch zu machen, denn nur so kann die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung geschaffen werden.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 29 BtMG

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