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Streitwertbemessung im Falle von Schadensersatz und Unterlassungsanspruch bei markenrechtlichen Verletzungen

Die Besonderheit einer gesetzlich geschützten Marke besteht darin, einem Unternehmen eine starke Wettbewerbsposition am Markt zu verschaffen und es von anderen Unternehmen, evtl. der selben Branche, abzugrenzen. Um diese hervorgehobene Marktposition zu erreichen, ist der Inhaber einer Marke meist mit einem enormen finanziellen Aufwand und Risiko belastet, um einen erfolgreichen, von Kunden auch wahrnehmbaren Markenaufbau herbeizuführen. Insofern stellt eine erfolgreiche und bekannte Marke immer einen Vermögenswert für den Inhaber, bzw. das Unternehmen dar. Wird diese Marke nun durch unbefugte Benutzung Dritter verletzt, stellt sich meist das Problem, den entstandenen oder zukünftig zu erwartenden Schaden mit einem genauen Betrag zu beziffern. Es stellt sich also die Frage, nach welchen Kriterien ein Streitwert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bemessen ist. Das Recht an einer Marke kann durch vielseitige Verletzungshandlungen Dritter im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigt werden. Der Inhaber einer Marke besitzt daher ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht, welches ihm verschiedene Ansprüche zur Unterbindung einer bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Markenverletzung einräumt. Hervorzuheben sind insofern der Unterlassungsanspruch zur Unterbindung zukünftiger Markenverletzungen und der Schadensersatzanspruch zum Ausgleich bereits erfolgter Markenverletzungen. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs hat der verletzte Markeninhaber grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen drei Methoden zur Berechnung eines eingetretenen Schadens. So kann er einerseits den an seinem Unternehmen konkret entstandenen Schaden, inklusive einem etwaig entgangenen Gewinn, geltend machen und Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne die rechtswidrige Markenverletzung durch den Dritten bestehen würde. Andererseits kann er auch Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Dritte mit der Markenverletzung erzielt hat. Da sich ein konkret entstandener Verlust beim Markeninhaber, bzw. eine der Höhe nach genau bestimmbare Gewinnerzielung des Dritten meist schwer nachweisen lässt, wird dem Markeninhaber als dritte Möglichkeit eine Schadensberechnung nach der so genannten ,,Lizenzanalogie`` eingeräumt. Demnach kann der Markeninhaber Zahlung in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen, die der Dritte entrichten müsste, um die Marke rechtmäßig und mit Einverständnis des Inhabers zu nutzen. Bezüglich des Unterlassungsanspruchs, der meist in Form einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzter geltend gemacht wird, erscheint die Bemessung des in Frage stehenden Streitwertes schwierig. Einigkeit besteht weitestgehend darüber, dass ein Regelstreitwert nicht anzuerkennen ist, eine Streitwertbemessung üblicherweise von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt und vom Umfang weit über die Höhe eines Schadensersatzanspruches hinaus geht, um eine Präventivfunktion zu erfüllen. Die Streitwerthöhe richtet sich insbesondere nach dem Wert der verletzten Marke und dem Angriffsfaktor, also der Gefährlichkeit der Verletzung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Marke. Indizielle Wirkung zur Bestimmung des Wertes der Marke hat insoweit die Größe des verletzten Unternehmens, der bisher erzielte Umsatz unter der Marke, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens in der Öffentlichkeit, Grad der originären Kennzeichnungskraft der infrage stehenden Marke und die allgemeine Bedeutung des Kennzeichens für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche. Auch der Angriffsfaktor wird im Einzelfall durch vielfältige Umstände bestimmt. So ist der zukunftsgerichtete Verletzungsumfang zu berücksichtigen, der insbesondere von der Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also vom Grad der Verwechslungsgefahr, der Rufausbeutung, der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung der Marke bestimmt wird.


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Stand: 01.03.2006


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
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  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Gericht / Az.: OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2005, 296. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2005, 239. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2003, 232. OLG Saarbrücken, OLG Report 2002, 417. OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 285. KG Berlin, NJWE-WettbR 1998, 139. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 207. OLG Koblenz, NJWE-WettbR 1996, 92.
Normen: § 3 ZPO; §142 MarkenG

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