TV Total – Keine Schaffung eines eigenen Films bei Verwendung fremder Filmausschnitte Teil 1 - Einführung und Überblick
Der Bereich der Telemedien, insbesondere der des TV, besteht unlängst nicht mehr nur noch aus eigens produzierten Informationssendungen. Immer häufiger verwenden TV-Sendungen Filmausschnitte aus den letzten Tagen zu Entertainmentzwecken. Bestes Beispiel ist die Abendsendung TV-Total. Zu Beginn einer jeden Sendung werden Filmausschnitte mit Missgeschicken aus den einzelnen Sendungen aus dem vergangen Tagesprogramm dem Publikum vorgeführt.
Wie aber verhält es sich dabei mit den Rechten der Urheber dieser Filme (Fußnote), die mehr oder weniger unfreiwillig in vergleichbaren Sendungen vorgeführt werden?
Der BGH hatte jüngst darüber zu urteilen (Fußnote). Dem zu Grunde lag ein Rechtsstreit zwischen einer hessischen Verwertungsgesellschaft, welche die Produktionsrechte des hessischen Rundfunks übertragen bekommen hatte, und der TV-Total Produktionsfirma Brainpool. Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Verwendung eines Interviewausschnitts aus einem Beitrag des hessischen Rundfunks zum „Spontan-Jodeln“ in der Sendung „Hessen, Landparty in Hüttenberg“. In o.g. Beitrag kam es zu einem Missverständnis zwischen dem Interviewer und einer Passantin. Diesen Ausschnitt spielte der TV-Total-Moderator Stefan Raab zu Beginn seiner Sendung dem Publikum vor.
Die Verwertungsgesellschaft klagte daraufhin gegen die Produktionsfirma auf Schadensersatz und Unterlassung, aufgrund Verletzung der Urheberrechte. Der BGH sprach der Klägerin den Schadensersatz zu und begründete überdies, nach welchen Kriterien gegen eine Verwendung eigener Filmausschnitte vorgegangen werden kann.
So führte der BGH aus, dass der Schutz des Filmherstellers (Fußnote) auch sog. Verwertungshandlungen erfasse. Problematisch war dabei die Rechtsnatur des Ausschnitts. Denn bei einem Interviewausschnitt kann nicht von der Erstellung eines kompletten Films ausgegangen werden. Diese sog. Laufbilder fallen unter § 95 UrhG, werden aber ebenfalls wie Filmwerke nach § 94 UrhG behandelt. Sogar wenn nur einzelne Bilder dieser Laufbilder verwendet werden.
Der BGH bestätigte die Argumentation der vorangegangen Instanz, dass Laufbilder ebenso wie Filmwerke eine eigene unternehmerische und organisatorische Leistung erfordern und demnach gleichfalls schützenswert sind. Davon abgegrenzt wurde die Leistung des Urhebers bei der Herstellung von Filmwerken, wo nur selbige Urheberrechtsschutz genießen.
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