Teilzeitarbeitsverhältnis und Minijob
"Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. "
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so entscheidet die Jahresdurchschnittsarbeitszeit.
Minijob
Zu diesen gehören auch die geringfügig Beschäftigten nach dem “400,- EUR“ Gesetz (Geringfügigkeitsgrenze seit 01.04.2003 auf 400,- EUR angehoben).
Die bis zum 01.04.2003 gültige zeitliche Beschränkung auf 15 Arbeitsstunden pro Woche entfällt. Nunmehr entscheidet nur die Höhe des Arbeitsentgelts darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht.
Der Sinn und Zweck der Neuregelung ergibt sich aus § 1 TzBfG: Die Teilzeit ist zu fördern. Man erwartet sich durch die Ausweisung der Teilzeitarbeitsverhältnisse insbesondere die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.
Es bestehen zwei Möglichkeiten, Teilzeitarbeit einzuführen:
Im Arbeitsvertrag kann das ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung vereinbart werden.
Außerdem besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner bisherigen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer – auch leitender Angestellter – erhält einen echten Anspruch auf Veränderung seiner Arbeitszeit. Er kann nun eine Verkürzung seiner Arbeitszeit erzwingen (§ 8 TzBfG), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer. Mitgezählt werden dabei alle regelmäßig beschäftigten des Unternehmens, unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die Auszubildenden (§ 8 VII TzBfG).
Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht seit mehr als 6 Monaten (§ 8 I TzBfG).
Den Antrag, die Arbeitszeit zu verringern, muss der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor der gewünschten Arbeitszeitreduzierung stellen (§ 8 II TzBfG).
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen die gewünschte Arbeitszeitverringerung gemeinsam erörtern und Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit erzielen.
Eine Ablehnung des Teilzeitgesuchs kann nur aus betrieblichen Gründen erfolgen (§ 8 III, V TzBfG). Solche liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber hat für betriebliche Gründe die Darlegungs- und Beweislast.
Beispiel:
Der Produktionsleiter eines Lebensmittel produzierenden Unternehmens will seine Arbeitszeit auf eine 25-Stunden-Woche reduzieren. Dies würde die Organisation des Betriebsablaufes in den einzelnen Schichten sehr beeinträchtigen.
Teilzeitbeschäftigte haben im Arbeitsrecht gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine Sonderstellung. Lediglich die Anwendung derjenigen Normen, deren Sinn und Zweck ausschließlich die Regelung der Vollzeitbeschäftigten ist, ist ausgeschlossen.
Will ein inzwischen Teilzeitbeschäftigter seine verringerte Wochenarbeitszeit wieder erhöhen, genießt er bei Neubesetzung eines freien Arbeitsplatzes Vorrang. Der Arbeitgeber ist also per se verpflichtet, die Arbeitzeit zu erhöhen.
Stand: 09.06.2008
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