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Telefonieren im Straßenverkehr, Teil 3

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Interessanten Fall die Frage zu klären, ob lediglich das Halten eines Mobiltelefons unter den Begriff der Nutzung und damit der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVG erfüllt ist.

In dem zu entscheidenden Fall war das Mobiltelefon des Betroffenen in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen. Der Betroffene hat es lediglich aufgehoben und zur Seite gelegt.

Das Gericht hat hier eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG verneint und ist damit auf einer Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung geblieben. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVG voraussetzt, dass das Mobiltelefon für seinen Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich für einen Verstoß gegen das StVG ist deshalb, dass die Handlung einen Bezug zu einer Funktion des Mobilgerätes aufweist. Dies war in dem gegebenen Sachverhalt nicht der Fall


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Stand: August 2007


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Normen: § 23 Abs. 1a StVG

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