Trunkenheit während Dienstreise - fristlose Kündigung?
Trunkenheit während Dienstreise - fristlose Kündigung?
Arbeitnehmer, die anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallerscheinungen auffallen, müssen mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine vorherige Abmahnung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zu einem massiven Imageschaden des Arbeitgebers geführt hat.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Reisebüro beschäftigt. Während einer mehrtätigen Informationsveranstaltung von Reiseveranstaltern fiel sie durch regelmäßigen und erheblichen Alkoholkonsum auf. So hatte sie bereits bei Abflug eine Fahne und nahm auch tagsüber massiv Alkohol zu sich. Dies führte dazu, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben nur unzureichend erfüllen konnte. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam fristlos gekündigt. Die Trunkenheit der - nicht alkoholabhängigen - Klägerin während der Informationsreise stellt einen wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs.1 BGB dar, der dazu geführt hat, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Beklagten unzumutbar war.
Eine ständige Trunkenheit während einer Dienstreise ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Im Streitfall war nach den Gesamtumständen auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Da das Verhalten der Klägerin zu einem massiven Imageschaden des Beklagten gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern geführt hat, war es ihm nicht zumutbar, der Klägerin noch eine "zweite Chance" zu geben.
(Fußnote)
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Stand: 08/2007
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Normen: § 626 BGB