Überschreitung des vertraglich vereinbarten Kostenlimits
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Parteien mündlich oder im Vertrag eine Kostengrenze vereinbaren.
Ein Kostenlimit ist vertraglich vereinbart, wenn der Bauherr bei Auftragserteilung dem Architekten gegenüber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kosten des Bauvorhabens einen bestimmten Betrag keinesfalls übersteigen darf.
Wichtig: Die Aufnahme eines bestimmten Betrags in den Bauantrag stellt grundsätzlich kein vertraglich vereinbartes Kostenlimit dar, da der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens.
Dem Architekten obliegt die Pflicht, die Angaben der Baukosten sorgfältig zu ermitteln und darauf zu achten, dass diese Baukosten auch eingehalten werden. Wird für den Architekten eine Baukostenüberschreitung erkennbar, hat er den Bauherrn auf die bereits eingetretene oder zu erwartende Kostensteigerung hinzuweisen.
Überschreitet der Architekt mit seiner Planung die vertraglich vereinbarte Grenze, stehen dem Bauherrn die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zu.
Ein Verschulden seitens des Architekten wird hierbei nicht vorausgesetzt. Der Architekt haftet aufgrund seiner vertraglichen Einstandspflicht für den vereinbarten Erfolg auch ohne Verschulden. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Überschreitung der Kosten allein auf ein dem Bauherrn zurechenbares Verhalten beruht.
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Stand: März 2005
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