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Überwachung von Mitarbeitern - Grenzen der Zulässligkeit Teil II


Dies ist der 2. Teil eines Beitrags zu den rechtlichen Möglichkeiten der Überwachung von Arbeitnehmern. Teil 1 beschäftigte sich mit der Videoüberwachung.

2. Internetnutzung

Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, die private Nutzung des Internets zu unterbinden. Die Einhaltung dieses Verbots darf auch kontrolliert werden. Es besteht jedoch kein unbegrenztes Recht der Prüfung, sondern nur das Recht auf Durchführung von Stichproben. Alles andere führt auch hier zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erlaubt der Arbeitgeber die private Internetnutzung, ist jegliche Kontrolle verboten, es sei denn, es besteht der Verdacht einer Straftat oder einer dem Arbeitgeber schädigenden Handlung.

Für den Versand dienstlicher E-Mails gilt: Der Arbeitgeber darf Verbindungsdaten überwachen. Was die Überwachung des Inhalts angeht, gehen die Meinungen auseinander. Teilweise geht man davon aus, dass der Inhalt nicht überwacht werden dürfe. Überwiegend wird eine E-Mail jedoch einem Geschäftsbrief gleichgestellt mit der Folge, dass der Inhalt überwacht werden darf.

Hinsichtlich privater E-Mails ist eine Kontrolle unzulässig, wobei auch hier das hinsichtlich des Straftatverdachts Gesagte gilt.

3. Telefonate

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich befugt, Verbindungsdaten, also z.B. Anzahl und Dauer der Telefonate zu erfassen. Dies ergibt sich allein schon aus Wirtschafts- und Kostengründen.
Ein Mithören bzw. Aufzeichnen der Gespräche ist allerdings unzulässig, zumal sich der Arbeitgeber durch das Mitschneiden nach § 201 StGB strafbar machen kann. Eine Ausnahme bilden sog. Callcenter. Hier ist das vereinzelte Mithören bzw. Mitschneiden zu Schulungszwecken erlaubt. Darauf muss jedoch ausdrücklich bei Beginn des Telefonats hingewiesen werden.

4. Mobilfunk

Über ein Handy können Arbeitnehmer leicht überwacht werden. So ist beispielsweise eine Ortung des Geräts möglich. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist eine solche Ortung zulässig, wenn der Mobilfunkteilnehmer eingewilligt hat. Teilnehmer ist regelmäßig der Vertragspartner des Telefonvertrages und damit der Arbeitgeber. Dieser ist aber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Einwilligung zu unterrichten. Geschieht dies nicht, ist eine Ortung unzulässig und nicht verwertbar.

5. Ergebnis

Eine Überwachung von Arbeitnehmer ist zulässig, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers bestehen. Diese können bejaht werden, wenn der Verdacht einer Straftat gegen den Arbeitnehmer oder der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigen will. Eine heimliche Überwachung ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Überwachung von Arbeitnehmer


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Stand: Oktober 2008


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