Umwandlungssteuerrecht – Teil 26 – Ermittlung und Besteuerung des Übernahmeergebnisses, Übernahmefolgegewinn - steuermindernde Rücklage
Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.3.2 Ermittlung und Besteuerung des Übernahmeergebnisses
Mit der Übernahme der von der übertragenden Körperschaft übergehenden Wirtschaftsgüter entsteht bei der übernehmenden Körperschaft ein Übernahmegewinn oder -verlust (Übernahmeergebnis) in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind und dem - ggf. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UmwStG korrigierten - Beteiligungsbuchwert der Anteile an der Übertragerin. Durch die Verschmelzung veranlasste Kosten sind von dem Unterschiedsbetrag noch abzuziehen.
6.3.3 Übernahmefolgegewinn - steuermindernde Rücklage gem. § 6 UmwStG
Nach § 12 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 UmwStG darf die übernehmende Körperschaft für einen durch den Vermögensübergang entstandenen Gewinn aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten (Übernahmefolgegewinn) eine ihren steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung ist allerdings auf den Teil des Übernahmefolgegewinns begrenzt, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Grund- oder Stammkapital der übertragenden Körperschaft entspricht. Die Rücklage ist in den folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel wieder gewinnerhöhend aufzulösen.
Ein Übernahmefolgegewinn kann entstehen, wenn zwischen der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bestehen, die mit der Verschmelzung erlöschen. Im Rahmen der Verschmelzung (Vermögensübertragung im Ganzen) gehen auch Forderungen der übertragenden Körperschaft gegen die Übernehmerin sowie Verbindlichkeiten der Übertragerin gegenüber der Übernehmerin auf die übernehmende Körperschaft über. Bei der übernehmenden Körperschaft erlöschen sodann (die nunmehr bei ein und demselben Rechtsträger sich gegenüberstehende) Forderung und Verbindlichkeit durch Vereinigung (Konfusion). Ein Rechtsträger kann keine Forderung gegen sich selbst haben.
Zu einem Gewinn kann es jedoch nur kommen, wenn die sich gegenüberstehende und durch Konfusion erlöschende Forderung und Verbindlichkeit unterschiedlich hoch bewertet sind.
Ein Konfusionsgewinn ergibt sich auch im Fall der Rückstellungsauflösung aus Rechtsverhältnissen zwischen den beteiligten Körperschaften.
Beispiel
Gesellschafter der X-GmbH sind die Y-GmbH mit 30 % und Z mit 70 %. Für ihren Betrieb hat die X-GmbH auf einem von der Y-GmbH gepachteten Grundstück eine Anlage errichtet. In ihrer Schlussbilanz zum 31.12.2016 passiviert die X-GmbH eine gegenüber der Y-GmbH bestehende Pachtzinsverbindlichkeit i.H.v. 10.000 EUR sowie eine Rückstellung für eine sich aus dem Pachtverhältnis ergebende Entfernungs- und Abbruchverpflichtung i. H. v. 200.000 EUR, die dem Grunde und der Höhe nach anerkannt ist. Zum 01.01.2017 wird die X-GmbH auf die Y-GmbH verschmolzen. Der Verschmelzung liegt die handelsrechtliche Schlussbilanz zum 31.12.2016 zugrunde.
- Mit der Verschmelzung geht das Vermögen der X-GmbH als Ganzes, also einschließlich ihrer Verbindlichkeiten, am 31.12.2016 auf die Y-GmbH über. Der 31.12.2016 ist der steuerliche Übertragungsstichtag, weil auf diesen Stichtag die Bilanz aufgestellt worden ist, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).
- Bei der Y-GmbH erlöschen die übergegangene Pachtzinsverbindlichkeit und die entsprechende Forderung sowie die übergegangene Entfernungs- und Abbruchverpflichtung jeweils durch Konfusion eine logische Sekunde nach dem Vermögensübergang. Das Erlöschen der Forderung und Verbindlichkeit in Höhe des Pachtzinses (10.000 EUR) hat keine Gewinnauswirkung, weil sie sich mit demselben Wert vereinigt haben. Bei dem Erlöschen der Entfernungs- und Abbruchverpflichtung entsteht ein Ertrag i. H. v. 200.000 EUR, weil der wegfallenden Schuld keine Forderung gegenübersteht. Die Entfernungs- und Abbruchverpflichtung bestand zwar gegenüber der Y-GmbH. Diese hatte aber keine Forderung zu aktivieren, weil es sich bei ihr nicht um einen erwirtschafteten Ertrag (kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks) und auch nicht um einen Aufwendungsersatz handelt.
- Der Gewinn entsteht auf Ebene der übernehmenden Y-GmbH. Es handelt sich um einen laufenden - gem. § 19 Abs. 1 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegenden - Gewinn, der zeitlich dem Jahr 2016 zuzurechnen ist, weil in dieses Jahr der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
- Gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG darf die Y-GmbH für 2016 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe ihres Beteiligungsverhältnisses an der X-GmbH (30 %), also i.H.v. 60.000 EUR bilden. In den folgenden drei Wirtschaftsjahren muss sie diese Rücklage mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend auflösen (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 UmwStG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.
Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Über die Autoren:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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