Unternehmenskauf – Teil 06 – Share Deal
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.2.2 Share Deal
Bei einem Share Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch den Erwerb von Anteilen am Unternehmen. Kaufgegenstand eines Share Deals sind die Anteile an einem Unternehmensträger. Damit ein Anteilskauf als Unternehmenskauf zu qualifizieren ist, muss nicht die Gesamtheit der Anteile erworben werden. Es genügt der Erwerb der notwendigen Mehrheit, um die unternehmerische Leitungsmacht zu erlangen. Einen festen Grenzwert für die Mindesthöhe der erworbenen Beteiligung gibt es nicht. Üblicherweise muss der Anteil mindestens 75 bis 90 % betragen, damit dessen Kauf als Unternehmenskauf eingestuft werden kann, da das Gesetz für Beschlussfassungen der Gesellschafter in einigen Fällen eine 3/4-Mehrheitsentscheidung vorsieht. Um die Leitungsmacht im Unternehmen zu erlangen muss der Käufer daher mindestens diesen Grenzwert an Anteilen halten, um mit seinen Anteilsstimmen die ggf. weiteren Anteilsinhaber überstimmen zu können. Verkäufer sind dabei die Gesellschafter des Unternehmensträgers und nicht - wie beim Asset Deal - der Unternehmensträger selbst (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 10 ff.).
Beim Kauf eines Unternehmensanteils bedarf es keiner Bestimmung und Übertragung aller einzelnen Sachen und Rechte, die gemeinsam das Unternehmen bilden. Durch den Anteilserwerb erfolgt der Übergang des Unternehmensvermögens automatisch. Die Tatsache, dass für den Erwerb im Rahmen eines Share Deals das Prinzip des Einzelrechtserwerbs und der Bestimmtheitsgrundsatz nicht von Bedeutung sind, ist mitbedeutsamen Folgen verknüpft. Im Rahmen eines Share Deals besteht nicht die Möglichkeit durch die Definition des Kaufgegenstands die gewünschten von den nicht gewünschten Unternehmensbestandteilen abzugrenzen. Das Unternehmen wird durch den Share Deal in seiner Gesamtheit erworben. Sämtliche damit verbundene Risiken und Chancen gehen auf den Erwerber über. Dies ist im Rahmen des Share Deals beachtenswert, da mangels notwendiger Auflistung aller zu übertragenden Vermögensbestandteile, das Risiko besteht, dass wertmindernde Gesichtspunkte beim Erwerbsvorgang unberücksichtigt geblieben sind.
Im Rahmen des Share Deals existieren Möglichkeiten, den Erwerb unerwünschter Unternehmensbestandteile zu umgehen. Zum einen besteht die Möglichkeit, bestimmte Risiken auszuschließen, indem im Innenverhältnis die Vereinbarung von "Gewährleistungen" mit dem Verkäufer getroffen wird. In der Praxis werden regelmäßig Vereinbarungen über
- Gewährleistung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse
- Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Betriebsmaschinen
Soll nur ein Unternehmensteil und nicht das Unternehmen als Gesamtes erworben werden, ist es möglich, bestehende Betriebsteile zuvor zu separieren. Vom Zielunternehmen, das erworben werden soll, können somit die Teile, die der Käufer nicht übernehmen möchte, abgespalten werden. Dies kann beispielsweise durch einen internen Asset Deal bewerkstelligt werden.
Beispiel
A betreibt die A-GmbH, die sowohl Tische als auch Stühle produziert. B möchte die A-GmbH als Tisch-Produktion durch Erwerb von Anteilen übernehmen.
- Damit B nur den Teil der A-GmbH, der der Tisch-Produktion gewidmet ist, erwerben kann, führt A zunächst einen Asset Deal durch, indem er die B-GmbH gründet und im Vollzugsvertrag alle Güter einbezieht, die der Stuhl-Produktion dienen. Nach der Separation in zwei selbstständige Unternehmen kann B die A-GmbH durch Anteilserwerb übernehmen und erwirbt nur die von ihm gewünschte Tisch-Produktion.
Der Share Deal stellt im Hinblick auf den Regelungsbedarf eine weniger komplexe Form des Unternehmenskaufs dar. Auf den ersten Blick ist das richtig. Doch was an Regelungsbedarf im Rahmen der Definition des Kaufgegenstands gespart wird, wird im Rahmen der Gewährleistungsregelung relevant. Damit wird der Schwerpunkt verlagert. Da der Käufer mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an dem Unternehmen im Gesamten ein gewisses Risiko eingeht, wird er versuchen dieses durch ein komplexes Gewährleistungssystem einzuschränken (vgl. Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 64 ff.; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 36 Rn. 1075; Seibt, Mergers & Acquisitions, C I).
3.2.3 Weitere Formen
Share Deal und Asset Deal stellen die beiden Grundformen des Unternehmenskaufs dar. Daneben existieren noch weitere Möglichkeiten, die zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis des Erwerbs eines Unternehmens führen, ohne dass ein Share Deal oder Asset Deal vorliegt;
- Management Buy-Out (MBO) und Leverage Buy-Out kombiniert (LBO),
- Kauf im Wege der Kapitalerhöhung,
- Share for Share-Exchanges,
- Kauf aus der Insolvenz,
- Öffentliche Übernahme und
- Mergers.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
Autor(-en):
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Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Liquidation von Gesellschaften
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- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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