Unternehmensumwandlung – Teil 02 – Prinzipien des Umwandlungsrechts
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.3. Prinzipien des Umwandlungsrechts
Schon vor Inkrafttreten des UmwG war es möglich, Unternehmen umzustrukturieren. Das UmwG ist erlassen worden, um diesen Prozess zu vereinfachen und durch Zusammenfassen der erforderlichen Schritte kostengünstiger zu machen. Dies wird durch zwei Prinzipien erreicht, die für das UmwG charakterbildend sind:
1. die Gesamtrechtsnachfolge und
2. das Identitätsprinzip.
2.3.1. Gesamtrechtsnachfolge
Die Gesamtrechtsnachfolge - Universalsukzession - hat zur Folge, dass das Vermögen der Ausgangsgesellschaft auf die Zielgesellschaft übergeht.
Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt grundsätzlich den Übergang aller Vermögenspositionen. Darunter fallen Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte des Ausgangsunternehmens. Einzelne Vermögenspositionen lassen sich selbst durch Parteivereinbarung nicht ausnehmen. Eine Möglichkeit, vom Grundsatz der Gesamtheit abzuweichen, besteht in der Ausgliederung einzelner Teile des Unternehmens
Mit seinen Bestimmungen modifiziert das UmwG das allgemeine sachenrechtliche Prinzip der Bestimmtheit, das besagt, dass nur bestimmte Sachen und nicht Sachgesamtheiten übertragen. Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht nach dem UmwG auf einen anderen Rechtsträger übertragen wollte, dann müsste er jeden beweglichen und unbeweglichen Gegenstand, jede Verbindlichkeit und jedes Recht einzeln übertragen. Insbesondere für Grundstücke wäre dies umständlich, da eine Einigung vor dem Notar erklärt werden müsste, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Umwandlungsgesetz fasst alle Übertragungsakte, die nach dem BGB erforderlich wären, in einen Schritt zusammen.
Der Vorteil des UmwG, dass alle Übertragungsschritte, die nach dem BGB erforderlich wären, zusammengefasst werden, ist insbesondere bei der Übertragung von Verbindlichkeiten eine erhebliche Erleichterung. Die Übertragung von Verbindlichkeiten kann sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien des BGB als sehr langwierig erweisen. Durch die Umwandlung eines Unternehmens entsteht eine neue juristische Person und somit ein neuer Schuldner. Den Gläubigern wird daher nach § 415 BGB das Recht gewährt, der Übertragung der Verbindlichkeit von dem alten auf das neue Unternehmen zuzustimmen. Daher muss der Unternehmer, der eine Umwandlung nach dem BGB plant, bei jedem einzelnen Gläubiger die Zustimmung zur Übertragung der Verbindlichkeit auf den neuen Rechtsträger einholen.
Dieser Schritt wird entbehrlich, wenn sich der Unternehmer für eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz entscheidet.
Die Universalsukzession nach dem UmwG tritt ein, sobald die Umwandlung in das jeweilige Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) eingetragen ist. Die Universalsukzession tritt kraft Gesetzes ein. Sie bedarf keiner Handlung eines der beteiligten Unternehmen.
Beispiel
Die B-KG hat für ihre Bauvorhaben Bagger von der C-AG gemietet. Die Gesellschafter der B-KG entscheiden sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen für eine Umwandlung der KG in eine GmbH.
- Damit die neue GmbH in den Mietvertrag, den die B-KG mit der C-AG abgeschlossen hat, eintreten kann, müsste für eine Umwandlung der B-KG in eine GmbH grundsätzlich die Zustimmung der C-AG eingeholt werden. Wenn die B-KG aber einen Formwechsel nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vornimmt, ist auf Grund der vom UmwG vorgeschriebenen Universalsukzession keine Zustimmung der C-AG erforderlich.
2.3.2. Identitätsprinzip
Wenn der Unternehmer die Rechtsform seines Unternehmens wechseln will, sog. Formwechsel, so besteht gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsträger in der neuen Form weiter. Man nennt dies Identitätsprinzip. Das UmwG sieht vor, dass beim Formwechsel die die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers gewahrt wird(Henssler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 202 UmwG Rn. 4.). Das gilt vor allem für das Verhältnis der Gesellschaft nach außen, also in Bezug auf bestehende Verträge mit Dritten.
Beispiel
Die A-GmbH möchte in der Form einer AG tätig werden.
- Nach allgemeinem Zivilrecht, müsste der Unternehmer eine AG gründen, alle Vermögensgegenstände von der A-GmbH auf die AG übertragen und danach die GmbH liquidieren. Diese Schritte werden wegen des Identitätsprinzips durch das UmwG entbehrlich.
2.3.2.1. Anteilsidentität
Zum Identitätsprinzip gehört vor auch die sog. Identität der Anteile (Schmidt GesR § 13 II. 1. d.). Das bedeutet, dass die Anteilsinhaber der Ausgangsgesellschaft auch bei der Zielgesellschaft Anteilsinhaber bleiben. Dafür bedarf es keines Mitwirkungsaktes der Anteilsinhaber (§ 202 Abs. 2 S. 1 UmwG). Sie sind jedoch dann den Regelungen des neuen Rechtsträgers unterworfen und können nicht ihre Rechte und Pflichten aus der erlöschenden Gesellschaft übernehmen.
Dritte, die Rechte an Anteilen oder Mitgliedschaften der formwechselnden Gesellschaften besitzen, haben die gleichen Rechte und Mitgliedschaften in der neuen Gesellschaft (§ 202 Abs. 2 S. 2 UmwG).
2.3.2.2. keine Identität von Organen
Das Identitätsprinzip macht jedoch eine Ausnahme bei den Organen einer Gesellschaft. Das heißt, dass die Geschäftsführer und Vorstände einer formwechselnden nicht automatisch die gleiche organschaftliche Stellung in der neuen Gesellschaft haben. Vielmehr verlieren sie ihre Stellung mit dem Erlöschen der formwechselnden Gesellschaft.
Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer und Vorstände müssen jedoch gesondert beendigt werden. Der Formwechsel hat keinen Einfluss auf die Verträge der Gesellschaft mit ihren Organen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Stand: Januar 2019
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