Unternehmensumwandlung – Teil 03 – Anwendungsbereich
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.3.3. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 UmwG sind Umwandlungen möglich für alle umwandlungsfähige Rechtsträger mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Sitz ist der Satzungssitz gemeint und nicht der tatsächliche Sitz. (Keßler/Kühnberger § 1 Rn. 17; Kallmeyer/Kallmeyer § 1 Rn. 2; Kölner Komm. UmwG/Daunerl-Lieb § 1 Rn. 24)
Nach § 318 Abs. 1 UmwG sind die Vorschriften des UmwG nicht auf solche Unternehmen anzuwenden, deren Umwandlung schon vor dem 1. Januar 1995 konkret vorbereitet wurde. Das ist dann der Fall, wenn bereits ein Umwandlungsvertrag oder eine Umwandlungserklärung vor dem 1.1.1995 beglaubigt oder notariell beglaubigt wurde. Die Umwandlung wurde auch dann konkret vorbereitet, wenn zu diesem Zwecke eine Versammlung der Anteilsinhaber bereits einberufen wurde.
2.4. Arten der Umwandlungen (Überblick)
Die vier möglichen Formen der Umwandlung werden in § 1 Abs. 1 UmwG abschließend aufgezählt.
Eine Umwandlung ist möglich durch:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Vermögensübertragung
- Formwechsel
Die Verschmelzung kann durch Neugründung oder durch Aufnahme erfolgen. Die Spaltung kann durch Aufspaltung, Abspaltung, oder durch Ausgliederung erfolgen. Die Vermögensübertragung kann durch Voll- oder Teilübertragung erfolgen.
Das UmwG zählt abschließend auf, welche Formen der Umwandlung möglich sind. Das bedeutet, dass der Unternehmer zum Beispiel keine fünfte Umwandlungsform durch Kombinieren der im Gesetz genannten vier Umwandlungsformen "erfinden" darf. Er kann sich nur der gesetzlich bestimmten Umwandlungsformen bedienen. Man nennt diese abschließende Aufzählungsform numerus clausus.
Für jede Umwandlungsart beinhaltet das UmwG einen eigenen Abschnitt, in dem die Voraussetzungen und Abläufe der Umwandlungen geregelt sind:
- die Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l UmwG
- die Spaltung in den §§ 123 bis 173 UmwG
- die Vermögensübertragung in den §§ 174 bis 189 UmwG und
- der Formwechsel in den §§ 190 bis 304 UmwG
geregelt.
2.4.1. Verschmelzung
Bei der Verschmelzung werden zwei selbständige Rechtsträger auf einen dritten Rechtsträger überführt. Dabei gehen alle Vermögensgegenstände auf den dritten Rechtsträger über. Es handelt sich um eine übertragende Umwandlung, von der es zwei Formen gibt;
- Erfolgt die Übertragung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger, liegt eine sog. Verschmelzung zur Aufnahme vor.
- Wird das gesamte Vermögen der bestehenden Rechtsträger auf einen im Zuge der Umwandlung neu gegründeten Rechtsträger übertragen werden, liegt eine sog. Verschmelzung zur Neugründung vor.
Die zwei verschmelzenden Rechtsträger erlöschen dann automatisch und kraft Gesetzes. Sie müssen vom Unternehmer nicht gesondert liquidiert werden.
Die Anteilsinhaber der zwei erlöschenden Rechtsträger werden automatisch Anteilsinhaber des entstehenden Rechtsträgers. Sie verlieren zwar ihre Anteile durch Erlöschen der verschmelzenden Rechtsträger, erhalten jedoch kraft Gesetzes und proportional Anteile des neuen Rechtsträgers.
2.4.2. Spaltung
Bei der Spaltung wird ein selbstständiger Rechtsträger in mehrere Rechtsträger gespalten. Dabei erlischt entweder der gespaltene Rechtsträger oder bleibt mit weniger Vermögensgegenständen bestehen. Die Vermögensgegenstände werden zumindest teilweise auf die aufnehmenden Rechtsträger übertragen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Spaltung:
- Aufspaltung
- Abspaltung
- Ausgliederung
Bei der Verschmelzung ist es entweder möglich, auf bereits bestehende zu übertragen oder auf neugegründete Rechtsträger zu übertragen. Das Gesetz gibt diese Möglichkeit sowohl bei der Aufspaltung, als auch bei der Abspaltung und Ausgliederung.
Ob der aufgespaltene Rechtsträger nach der Spaltung weiterbesteht, hängt davon ab, welche Spaltungsform der Unternehmer nutzt:
- Bei einer Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger, da er sein gesamtes Vermögen auf die aufnehmenden Rechtsträger aufteilt.
- Bei der Abspaltung und Ausgliederung gehen nur Teile des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger über, sodass der bisherige Rechtträger bestehen bleibt.
Für die Anteilsinhaber hat die Wahl der Spaltungsart unterschiedliche Folgen:
- Entweder erhalten die Anteilsinhaber des gespaltenen Rechtsträgers die Anteile des aufnehmenden Rechtsträger. Das ist bei der Aufspaltung und Abspaltung der Fall
- Oder aber der übertragende Rechtsträger selbst erhält die Anteile der aufnehmenden Rechtsträgers und nicht die Anteilsinhaber. Das ist so bei der Ausgliederung.
2.4.3. Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung unterscheidet sich von der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Sie ist als Spezialfall der Spaltung und der Verschmelzung zu verstehen und stellt eine Umwandlungsform ausschließlich für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Versicherungsunternehmen dar.
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die Gegenleistung für die Umwandlung nicht darin besteht, dass Anteile oder Mitgliedschaften gewährt werden (§ 174 Abs. 1 UmwG). Stattdessen werden Vermögensvorteile anderer Art übertragen, die jedoch angemessen sein müssen (Henssler/Strohn/Decker § 174 Rn. 3). Das Bedürfnis für diesen Spezialfall der Umwandlung kommt daher, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Versicherungsunternehmen, aus strukturellen Gründen keine Anteile umtauschen können (Henssler/Strohn/Decker § 174 Rn. 1).
Bei der Vermögensübertragung ist zwischen einer Vollübertragung (§ 174 Abs. 1) und einer Teilübertragung (§ 174 Abs. 2) zu unterscheiden:
- Die Vollübertragung ist der Verschmelzung nachgebildet, weshalb auf sie im Wesentlichen die Vorschriften der Verschmelzung anwendbar sind.
- Die Teilübertragung gleicht der Spaltung. Hier sind die Vorschriften der Spaltung heranzuziehen.
Eine Vermögensübertragung ist nur möglich, wenn die aufnehmenden Rechtsträger bereits bestehen. Eine sog. Vermögensübertagung zur Neugründung ist nicht vorgesehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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