Unternehmensumwandlung – Teil 03 – Anwendungsbereich
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.3.3. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 UmwG sind Umwandlungen möglich für alle umwandlungsfähige Rechtsträger mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Sitz ist der Satzungssitz gemeint und nicht der tatsächliche Sitz. (Keßler/Kühnberger § 1 Rn. 17; Kallmeyer/Kallmeyer § 1 Rn. 2; Kölner Komm. UmwG/Daunerl-Lieb § 1 Rn. 24)
Nach § 318 Abs. 1 UmwG sind die Vorschriften des UmwG nicht auf solche Unternehmen anzuwenden, deren Umwandlung schon vor dem 1. Januar 1995 konkret vorbereitet wurde. Das ist dann der Fall, wenn bereits ein Umwandlungsvertrag oder eine Umwandlungserklärung vor dem 1.1.1995 beglaubigt oder notariell beglaubigt wurde. Die Umwandlung wurde auch dann konkret vorbereitet, wenn zu diesem Zwecke eine Versammlung der Anteilsinhaber bereits einberufen wurde.
2.4. Arten der Umwandlungen (Überblick)
Die vier möglichen Formen der Umwandlung werden in § 1 Abs. 1 UmwG abschließend aufgezählt.
Eine Umwandlung ist möglich durch:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Vermögensübertragung
- Formwechsel
Die Verschmelzung kann durch Neugründung oder durch Aufnahme erfolgen. Die Spaltung kann durch Aufspaltung, Abspaltung, oder durch Ausgliederung erfolgen. Die Vermögensübertragung kann durch Voll- oder Teilübertragung erfolgen.
Das UmwG zählt abschließend auf, welche Formen der Umwandlung möglich sind. Das bedeutet, dass der Unternehmer zum Beispiel keine fünfte Umwandlungsform durch Kombinieren der im Gesetz genannten vier Umwandlungsformen "erfinden" darf. Er kann sich nur der gesetzlich bestimmten Umwandlungsformen bedienen. Man nennt diese abschließende Aufzählungsform numerus clausus.
Für jede Umwandlungsart beinhaltet das UmwG einen eigenen Abschnitt, in dem die Voraussetzungen und Abläufe der Umwandlungen geregelt sind:
- die Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l UmwG
- die Spaltung in den §§ 123 bis 173 UmwG
- die Vermögensübertragung in den §§ 174 bis 189 UmwG und
- der Formwechsel in den §§ 190 bis 304 UmwG
geregelt.
2.4.1. Verschmelzung
Bei der Verschmelzung werden zwei selbständige Rechtsträger auf einen dritten Rechtsträger überführt. Dabei gehen alle Vermögensgegenstände auf den dritten Rechtsträger über. Es handelt sich um eine übertragende Umwandlung, von der es zwei Formen gibt;
- Erfolgt die Übertragung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger, liegt eine sog. Verschmelzung zur Aufnahme vor.
- Wird das gesamte Vermögen der bestehenden Rechtsträger auf einen im Zuge der Umwandlung neu gegründeten Rechtsträger übertragen werden, liegt eine sog. Verschmelzung zur Neugründung vor.
Die zwei verschmelzenden Rechtsträger erlöschen dann automatisch und kraft Gesetzes. Sie müssen vom Unternehmer nicht gesondert liquidiert werden.
Die Anteilsinhaber der zwei erlöschenden Rechtsträger werden automatisch Anteilsinhaber des entstehenden Rechtsträgers. Sie verlieren zwar ihre Anteile durch Erlöschen der verschmelzenden Rechtsträger, erhalten jedoch kraft Gesetzes und proportional Anteile des neuen Rechtsträgers.
2.4.2. Spaltung
Bei der Spaltung wird ein selbstständiger Rechtsträger in mehrere Rechtsträger gespalten. Dabei erlischt entweder der gespaltene Rechtsträger oder bleibt mit weniger Vermögensgegenständen bestehen. Die Vermögensgegenstände werden zumindest teilweise auf die aufnehmenden Rechtsträger übertragen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Spaltung:
- Aufspaltung
- Abspaltung
- Ausgliederung
Bei der Verschmelzung ist es entweder möglich, auf bereits bestehende zu übertragen oder auf neugegründete Rechtsträger zu übertragen. Das Gesetz gibt diese Möglichkeit sowohl bei der Aufspaltung, als auch bei der Abspaltung und Ausgliederung.
Ob der aufgespaltene Rechtsträger nach der Spaltung weiterbesteht, hängt davon ab, welche Spaltungsform der Unternehmer nutzt:
- Bei einer Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger, da er sein gesamtes Vermögen auf die aufnehmenden Rechtsträger aufteilt.
- Bei der Abspaltung und Ausgliederung gehen nur Teile des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger über, sodass der bisherige Rechtträger bestehen bleibt.
Für die Anteilsinhaber hat die Wahl der Spaltungsart unterschiedliche Folgen:
- Entweder erhalten die Anteilsinhaber des gespaltenen Rechtsträgers die Anteile des aufnehmenden Rechtsträger. Das ist bei der Aufspaltung und Abspaltung der Fall
- Oder aber der übertragende Rechtsträger selbst erhält die Anteile der aufnehmenden Rechtsträgers und nicht die Anteilsinhaber. Das ist so bei der Ausgliederung.
2.4.3. Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung unterscheidet sich von der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Sie ist als Spezialfall der Spaltung und der Verschmelzung zu verstehen und stellt eine Umwandlungsform ausschließlich für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Versicherungsunternehmen dar.
Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die Gegenleistung für die Umwandlung nicht darin besteht, dass Anteile oder Mitgliedschaften gewährt werden (§ 174 Abs. 1 UmwG). Stattdessen werden Vermögensvorteile anderer Art übertragen, die jedoch angemessen sein müssen (Henssler/Strohn/Decker § 174 Rn. 3). Das Bedürfnis für diesen Spezialfall der Umwandlung kommt daher, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Versicherungsunternehmen, aus strukturellen Gründen keine Anteile umtauschen können (Henssler/Strohn/Decker § 174 Rn. 1).
Bei der Vermögensübertragung ist zwischen einer Vollübertragung (§ 174 Abs. 1) und einer Teilübertragung (§ 174 Abs. 2) zu unterscheiden:
- Die Vollübertragung ist der Verschmelzung nachgebildet, weshalb auf sie im Wesentlichen die Vorschriften der Verschmelzung anwendbar sind.
- Die Teilübertragung gleicht der Spaltung. Hier sind die Vorschriften der Spaltung heranzuziehen.
Eine Vermögensübertragung ist nur möglich, wenn die aufnehmenden Rechtsträger bereits bestehen. Eine sog. Vermögensübertagung zur Neugründung ist nicht vorgesehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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