Unternehmensumwandlung – Teil 04 – Steuerliche Folgen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.4.4. Formwechsel
Bei einem Formwechsel ändert der formwechselnde Rechtsträger sein Rechtsregime und besteht im Übrigen rechtlich und wirtschaftlich fort (Hennsler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 190 UmwG Rn. 6.).Somit müssen die Vermögensgegenstände nicht übertragen werden. Es gilt also das Prinzip der Kontinuität beim Formwechsel.
2.5. Steuerliche Folgen von Umwandlungen
Bei Umwandlungen werden Vermögensgegenstände übertragen oder Rechtsträger umgewandelt. Diese Prozesse haben Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung von Unternehmen.
Die Umwandlung selbst wird zwar nicht besteuert. Trotzdem gibt es ein dafür das Umwandlungssteuerrecht, das festlegt, an welchen Zeitpunkt die normalerweise anfallende Besteuerung fällig wird.
Der Gesetzgeber hat ein Interesse daran, dass Umwandlungen einfach und schnell durchgeführt werden, denn Unternehmer nehmen Umwandlungen unter anderem vor, um eine günstige steuerliche Lage für ihre Unternehmen zu schaffen. Umwandlungen sollen von daher nicht noch mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen erschwert werden. Würden Steuern für die Umwandlung erhoben werden, könnte der Unternehmer von einer Umwandlung absehen. Dies soll gerade nicht geschehen.
Aus diesen Gründen ermöglicht der Gesetzgeber den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern, die Wirtschaftsgüter mit den sog. Buchwerten fortzuführen, anstatt den gemeinen Wert anzusetzen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz des jeweiligen Rechtsträgers angesetzt ist. Der gemeine Wert ist der Wert, den ein Wirtschaftsgut im Fall seiner Veräußerung erbringen würde. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den Buchwert nennt man stille Reserven. Die stillen Reserven werden normalerweise bei einer Veräußerung aufgedeckt und besteuert. Durch die Möglichkeit, mach der Umwandlung die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert fortzuführen, werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt und versteuert. Somit bleibt die Liquidität im Unternehmen erhalten. Die stillen Reserven werden zu einem späteren Zeitpunkt versteuert. Sie gehen bei der Umwandlung mit dem Vermögen auf den anderen Rechtsträger über.
3. Verschmelzung
Im Umwandlungsgesetz sind vier verschiedene Umwandlungsarten geregelt (§ 1 Abs. 1 UmwG). Die Verschmelzung ist die erste Umwandlungsart, die im Gesetz genannt ist. Bei einer Verschmelzung wird ein oder mehrere übertragende Rechtsträger aufgelöst und die Vermögensgegenstände auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen.
3.1. Überblick
Es gibt zwei Arten der Verschmelzung (§ 2 UmwG). Bei der ersten Art der Verschmelzung nimmt ein (bereits) bestehender Rechtsträger die Vermögensgegenstände der erlöschenden Rechtsträger auf. Dies nennt man Verschmelzung im Wege der Aufnahme.
Bei der zweiten Art der Verschmelzung nimmt ein neuer Rechtsträger die Vermögensgegenstände auf, der im Zuge der Umwandlung durch die übertragenden Rechtsträger gegründet wurde. Dies nennt man Verschmelzung im Wege der Neugründung.
Zusammengefasst bewirkt die Verschmelzung, dass die Vermögensgegenstände eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen dritten Rechtsträger übergehen. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen und deren Anteilsinhaber erhalten für den Verlust ihrer Alt-Anteile im Gegenzug Neu-Anteile der übernehmenden Gesellschaft.
3.2. Motive für eine Verschmelzung
Der Entscheidung zur Verschmelzung liegt meist nicht ein einzelnes, sondern ein Bündel von Motiven zugrunde. Diese können folgende sein:
- Wachsende Marktmacht
- Markteintrittsbarrieren
- Produktentwicklung
- Diversifikation und Risikominimierung
- Synergien
3.3. Arten der Verschmelzung
Nach der Form der Durchführung lassen sich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung unterscheiden. Unter Verschmelzung durch Aufnahme versteht man, die Übertragung der Vermögensgegenstände eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Bei der Verschmelzung durch Neugründung werden zwei Rechtsträger vereinigt und somit ein neuer Rechtsträger gegründet.
Beide Verschmelzungsarten haben jedoch nach § 20 Abs. 1 UmwG drei grundlegende Merkmale gemeinsam:
- die Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen fortbestehenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einem einzigen Übergangsakt
- den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers werden als Gegenleistung Anteile der übernehmenden Rechtsträgers gewährt und
- der Rechtsträger, der sein Vermögen überträgt löst sich ohne Abwicklung auf, d.h. ohne eine formelle Liquidation.
Die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) verläuft entsprechend der gesetzlichen Regelungen nach den §§ 4 bis 35 UmwG. Die Verschmelzung durch Neugründung verläuft gemäß der §§ 36 bis 38 UmwG, wobei viele Regelungen der §§ 4 bis 35 UmwG entsprechende Anwendung finden.
Regelungen die spezifisch auf bestimmte Rechtsformen Anwendung finden, sind in den §§ 39 bis 122 vorhanden. Wenn beispielsweise Personenhandelsgesellschaften beteiligt sind, so sind andere Anforderungen an den Inhalt des Verschmelzungsvertrags zu stellen, als bei Beteiligung etwa einer GmbH.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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