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Unternehmensumwandlung – Teil 06 – Sonstige Regelungen

3.4.3. sonstige Regelungen

Eine Verschmelzung gem. § 3 Abs. 4 UmwG kann unter Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch unterschiedlicher Rechtsform erfolgen. Bei einem Verschmelzen mehrerer Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen, spricht man von einer sog. Michverschmelzung.

§ 3 Abs. 3 UmwG lässt es zu, dass Rechtsträger, die bereits aufgelöst worden sind, auf einen (nicht aufgelösten) Rechtsträger verschmelzen können. Das ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die Fortsetzung der aufgelösten Rechtsträger beschlossen werden könnte.

Beispiel

Die A-GmbH ist überschuldet. Die Gesellschafter sind der Ansicht, dass die Gesellschaft keine Chance mehr auf dem Markt hat. Sie beschließen auf der Gesellschafterversammlung, dass die A-GmbH aufgelöst werden soll. Bevor mit der Einlagenrückgewähr begonnen wird, tritt die B-GmbH an die A-GmbH heran und schlägt eine Verschmelzung vor. Die Gesellschafter stimmen dem zu.

  • Die A-GmbH kann mit der B-GmbH verschmolzen werden, da theoretisch ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter der A-GmbH möglich wäre. Insbesondere wurde noch mit der Verteilung des Vermögens der aufgelösten GmbH begonnen und kein Insolvenzverfahren eröffnet. In diesen Fällen hätte die Gesellschafterversammlung der A-GmbH keine Fortsetzung beschließen können (vgl. Lutter/Lutter/Drygala, § 3, Rn. 17-19). In einem folgenden Verschmelzungsbeschluss der A-GmbH ist der Beschluss enthalten, dass die A-GmbH fortgesetzt werden soll.

Nicht an der Verschmelzung beteiligt sein können:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • stille Gesellschaften nach §§ 230 ff. HGB,
  • Erbengemeinschaften,
  • nicht rechtsfähige Vereine und
  • Stiftungen.

Eine Verschmelzung ist darüber hinaus nur möglich und zulässig, wenn der übernehmende Rechtsträger nach der Verschmelzung weiter fortbesteht. Nach den Wertungen des UmwG ist eine Verschmelzung daher dann unzulässig, wenn sie zum sofortigen Erlöschen des übernehmenden Rechtsträgers führen würde. (OLG Hamm NZG 2010, 1309f.; Lutter/Schmidt § 39 Rn. 19.)

Beispiel

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG soll auf die KG verschmolzen werden. An der KG ist neben der Komplementär-GmbH nur ein Kommanditist beteiligt. Er ist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

  • Mit der Übertragung der KG-Anteile an diesen GmbH-Gesellschafter würde die GmbH erlöschen und sämtliche Anteile der KG zusammen in der Hand des (ehemaligen) Kommanditisten-Gesellschafter liegen. Die KG als übernehmender Rechtsträger würde damit sofort beendet. Denn die KG hätte dann keinen Komplementär mehr. Die Verschmelzung ist in diesem Fall unzulässig.

3.5. Ablauf und Rechtsfolgen der Verschmelzung

Der Verschmelzungsvorgang lässt sich in drei Phasen unterteilen, die sich in mehrere Teilabschnitte gliedern lassen:

  • Vorbereitung der Verschmelzungsbeschlüsse durch
    • Verschmelzungsvertrag
    • Verschmelzungsbericht
    • Verschmelzungsprüfung
    • Beschlussfassung durch den Verschmelzungsbeschluss
    • Vollzug der Verschmelzung durch Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister

Im Vorfeld der Verschmelzungsbeschlüsse ist die Beschlussgrundlage vorzubereiten.

Hierzu gehören vor allem

    • der Verschmelzungsvertrag,
    • der Verschmelzungsbericht und
    • die Verschmelzungsprüfung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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