Unternehmensumwandlung – Teil 07 – Verschmelzungsvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.5.1. Verschmelzungsvertrag
Kernstück der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag. In ihm legen die beiden beteiligten Rechtsträger die wesentlichen Konditionen der Verschmelzung fest.
Er bestimmt, welche Auswirkungen die Verschmelzung auf
- die beteiligten Rechtsträger,
- deren Anteilsinhaber und
- Dritte wie Gläubiger, Schuldner und Arbeitnehmer
haben.
Der Verschmelzungsvertag ist gem. §§ 4, 36 Abs. 1 UmwG notwendige Voraussetzung sowohl für die Verschmelzung durch Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme.
Er wird durch die statutarischen Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger geschlossen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 UmwG. Die Vertretungsorgane können sich rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Eine Prokura reicht dazu jedoch nicht aus, da ein Verschmelzungsvertrag kein Geschäft ist, das der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 49 Abs. 1 HGB). Vertragsparteien sind dabei jedoch immer die beteiligten Rechtsträger, da die Organe oder deren Vertreter für die Gesellschaft handeln.
Der Vertrag hat eine doppelte Wirkung:
- Zum einen ist er die Grundlage für die Umstrukturierung und hat damit körperschaftlichen Organisationscharakter.
- Zum anderen ist er auch schuldrechtlicher Art und schafft ein Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern.
Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten (§ 5 Abs. 3 UmwG).
3.5.1.1. Vertragsform
Zu beachten ist, dass der Vertrag notariell beurkundet sein muss laut § 6 UmwG. Um wirksam zu werden, müssen die jeweiligen Anteilsinhaberversammlungen der beteiligten Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag durch den Verschmelzungsbeschluss zustimmen.
Der Vertragsschluss kann erst nach den Verschmelzungsbeschlüssen erfolgen. Dann muss jedoch vor den Beschlüssen zumindest ein Vertragsentwurf aufgestellt werden gem. § 4 Abs. 2 UmwG, über den die Gesellschaftsversammlungen der beteiligten Rechtsträger einen Beschluss fassen können.
3.5.1.2. Vertragsinhalt
Der Verschmelzungsvertrag legt die wesentlichen Bedingungen für die Durchführung der Verschmelzung fest. In ihrer Vertragsgestaltung sind die Parteien frei, müssen jedoch gem. § 5 UmwG folgende Angaben zwingend als Mindestinhalt in den Vertrag aufnehmen:
- Name/Firma und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
- die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger
- das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
- die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
- den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
- die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird
- die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
3.5.1.2.1. Ausnahmen der Mindestangabepflichten
Es gibt Ausnahmen, bei denen einige essentielle Angaben des Verschmelzungsvertrags nicht notwendigerweise aufgeführt werden müssen. So entfallen die Angaben der Punkte zwei bis fünf (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5) bei einem übertragenden Rechtsträger, wenn dessen Anteile sich vollständig im Eigentum des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 5 Abs. 2 UmwG).
Beispiel
Die X-GmbH hält alle Anteile der Y-AG. Die 100%ige Tochtergesellschaft Y-AG soll auf die Muttergesellschaft X-GmbH verschmolzen werden (sog. up stream merger). Da es sich hier um eine Konzernverschmelzung handelt, kommt es zu keinem Anteilsaustausch. Die übernehmende Muttergesellschaft X-GmbH wäre zugleich Gläubigerin und Schuldnerin auf Gewährung von Anteilen, weswegen der Anspruch wegen Konfusion erlöschen würde.
- Der Verschmelzungsvertrag muss keine Vereinbarung über die Gewährung von Anteilen enthalten, da keine Anteile gewährt werden. Auch das Umtauschverhältnis der Anteile und weitere Einzelheiten brauchen nicht in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden.
Wenn in sämtlichen beteiligten Rechtsträger keine Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann die Angabe aus Nr. 9 bezüglich der Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen entfallen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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