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Unternehmensumwandlung – Teil 08 – Umtauschverhältnis

3.5.1.2.2 Umtauschverhältnis und bare Zuzahlung

Voraussetzung einer Verschmelzung ist, dass sich Art und Wert der Inhaberanteile vor und nach der Verschmelzung entsprechen (Grundsatz der Identität der Mitgliedschaft) (Vgl. Semler/Stengel/Schroer § 5 Rn. 53.). Grund hierfür ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile verlieren und für den Verlust wirtschaftlich entschädigt werden müssen. Dies ist Folge des Eigentumsschutzes durch das Grundgesetz. Die Entschädigung muss den "wirklichen" und "wahren" Wert des Anteilseigentums widerspiegeln (BverfG NJW 2007, 3266, 3267.). Das bedeutet, dass als Wert des Anteils nicht sein Verkehrswert als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern der Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes, der sich durch die jeweilige Beteiligungsquote des Anteilsinhabers ergibt (Fleischer/Bong NZG 2013, 881, 882; Fleischer AG 2014, 97, 111.).

Beispiel

Eine übertragende Gesellschaft A ein Grundkapital von 1 Mio. €, aber einen Unternehmenswert von 1,5 Mio. € und hat eine weitere übertragende Gesellschaft B ein Grundkapital von 2 Mio. € und einen Unternehmenswert in gleicher Höhe. Die übernehmende Gesellschaft C hat ein Grundkapital von 20 Mio. € und einen Unternehmenswert von 60 Mio. €,

  • Der wirkliche Wert einer 1 €-Aktie beträgt bei A 1,50 € (150 %) und bei B 1 € (100 %).
  • Der wirkliche Wert einer 1 €-Aktien bei C beträgt 3 € (300 %). Jeder Aktionär von A wird dann für je zwei A-Aktien, dagegen jeder Aktionär von B nur für je drei B-Aktien eine C-Aktie bekommen; das Umtauschverhältnis lautet also für A-Aktien 2 : 1, für B-Aktien 3 : 1. Hatte die C-AG dagegen nur einen Unternehmenswert von 20 Mio. €, standen ihre Aktien also pari, so lautet das Umtauschverhältnis für A-Aktien 2: 3, für B-Aktien dagegen 1: 1.

Wenn es wegen "krummen" Umtauschverhältnissen nicht möglich ist, einen exakten Wertausgleich durch Anteilstausch durchzuführen, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, das Umtauschverhältnis zu runden und die Rundungsdifferenz durch eine Zahlung auszugleichen. Die bare Zuzahlung darf bei GmbH, AG, KGaA und Genossenschaft 10 % des Nennbetrags der gewährten Anteile nicht übersteigen.

Beispiel

Die A-AG mit einem Unternehmenswert von 14 Mio. € soll auf die B-AG mit einem Unternehmenswert von 10 Mio. € verschmolzen werden.

  • Daraus ergibt ein Umtauschverhältnis von 1,4 : 1. Die Verschmelzung könnte ohne bare Zuzahlung nur abgewickelt werden, indem für je 14 Aktien des übertragenden Rechtsträgers zehn Aktien des übernehmenden Rechtsträgers gewährt werden. Da die wenigsten Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers ein Vielfaches von 14 Aktien halten werden, müssten in erheblichem Umfang Teilrechte reguliert werden. Es käme zum zwangsweisen Ausschluss all derjenigen Aktionäre, die weniger als 14 Aktien halten. Hier empfiehlt es sich, das Umtauschverhältnis zu runden und die Rundungsdifferenz durch eine bare Zuzahlung zugunsten der Aktionäre der übertragenden A-AG auszugleichen.
  • Wenn nun ein Umtauschverhältnis von 3 : 2 vereinbart wird, dann erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers für je drei Aktien zwei Aktien des übernehmenden Rechtsträgers. Die Rundungsdifferenz wird an die Anteilsinhaber in bar ausgezahlt.

3.5.1.3. Bindungswirkung des Vertrags

Der Verschmelzungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, begründet Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien. Der endgültige Vertragsschluss kann vor oder nach dem Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber erfolgen. Damit die Anteilsinhaber über den Vertrag wirksam beschließen können, reicht es nach § 4 Abs. 2 UmwG, wenn der schriftliche Entwurf des Verschmelzungsvertrags vorliegt. Das bedeutet, dass den Anteilsinhabern zunächst ein Entwurf des Verschmelzungsvertrags vorgelegt werden kann, über den sie entscheiden. Danach können die Vertretungsorgane der Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag abschließen und notariell beurkunden lassen.

Der Entwurf unterscheidet sich vom Vertrag allein durch das Fehlen der notariellen Form(Lutter/Drygala § 4 Rn. 15.). Er stellt lediglich eine Absichtserklärung dar, die die Rechtsträger hinsichtlich des Vertragsinhalts nicht bindet. Der Vorteil besteht darin, dass sich unnötige notarielle Kosten vermeiden lassen.

Wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, sich zunächst auf einen Entwurf zu einigen und erst danach einen den Anteilsinhaber den Entwurf für einen Verschmelzungsbeschluss vorzulegen, muss er folgendes beachten: Die Einigung über den Entwurf begründet die vorvertragliche Verpflichtung der Vertragsparteien, einen Beschluss ihrer Anteilsinhaber über die Zustimmung zum Entwurf einzuholen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese dem Entwurf dann zustimmen. Ob die Anteilsinhaber und damit schlussendlich die Parteien dem Entwurf zustimmen ist ihnen freigestellt. Sie dürfen den Entwurf ablehnen und damit die Verhandlungen über den beurkundungsbedürftigen Vertrag bis zu deren Beurkundung abbrechen (Semler/Stengel/Schröer § 4 Rn. 60.).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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