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Unternehmensumwandlung – Teil 10 – Berichtskosten

3.6.1 Inhalt des Berichts

Der Verschmelzungsbericht muss

  • die Verschmelzung,
  • den Verschmelzungsvertrag oder
  • den entsprechenden Entwurf im Einzelnen und
  • insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder
  • die Angaben zu etwaigen Mitgliedschaften beim übernehmenden Rechtsträger sowie
  • die Höhe der gewährten Barabfindung

rechtlich und wirtschaftlich erläutern. Es ist möglich, für beide Rechtsträger einen gemeinsamen Bericht zu erstellen.

Der Bericht muss mögliche Besonderheiten der Verschmelzung, wie z.B. Schwierigkeiten bei der Bewertung, enthalten. Ist ein verbundenes Unternehmen an der Verschmelzung beteiligtet, sind in dem Bericht Angaben über die anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Die Vertretungsorgane sind darüber zur Auskunft verpflichtet.

3.6.2. Entbehrlichkeit des Berichts

Der Verschmelzungsbericht kann entbehrlich sein. Zum einen ist er entbehrlich, wenn die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger durch notarielle Erklärung auf ihn verzichten ( § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 1, S. 2 UmwG).

Beispiel

Die A-KG und B-KG sollen im Wege der Neugründung auf eine G-GmbH verschmolzen werden. Die Gesellschafter beider KGs stimmen jeweils per Gesellschafterbeschluss der Verschmelzung zu. Die Gesellschafter haben ein Interesse daran haben, dass die Verschmelzung schnellstmöglich durchgeführt wird. Die Gesellschafter beider KGs erklären notariell, dass sie auf einen Verschmelzungsbericht verzichten.

  • Durch den notariellen Verzicht auf den Verschmelzungsbericht kann der nächste Schritt der Verschmelzung durchgeführt werden. Falls kein Gesellschafter eine Verschmelzungsprüfung beantragt, so kann die Verschmelzung durch Eintragung in das Handelsregister vollzogen werden.

Zum anderen muss ein Bericht nicht erstellt werden, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträger befinden (8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG). Dann besteht Anteilsinhaberkein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Aufklärung, da der übernehmende Rechtsträger erforderliche Informationen auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte erhalten kann.

Beispiel

Der Unternehmer besitzt eine U-GmbH, die selbständige Filialen in mehreren Standorten als KGs betreibt. Die Anteile der KGs an den Standorten hat die U-GmbH inne. Der Unternehmer möchte eines der KGs auf seine U-GmbH verschmelzen. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger stimmen der Verschmelzung zu.

  • Normalerweise wäre der nächste Schritt in dem Vorhaben, die Rechtsträger zu verschmelzen, dass das Vertretungsorgan der U-GmbH seinen Gesellschaftern gem. § 8 UmwG Bericht über die Verschmelzung erstattet. Da die U-GmbH alle Anteile der KG hält, können jedoch die GmbH-Gesellschafter anhand ihrer Auskunftsrechte alle nötigen Informationen erhalten. Sie tragen auch das wirtschaftliche Risiko der Verschmelzung, sodass ein Verschmelzungsbericht entbehrlich ist.

3.7. Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht

Das UmwG schreibt in einigen Fällen eine Prüfung des Verschmelzungsberichts vor, §§ 9 ff. UmwG. Eine Prüfung ist erforderlich bei der Verschmelzung unter der Beteiligung von:

  • AGs (§ 60 UmwG)
  • KGaA (§ 78 UmwG)
  • wirtschaftlichen Vereinen (§ 100 S. 1 UmwG).

Bei Verschmelzungen, an denen

  • Personenhandelsgesellschaften (§ 44 UmwG),
  • Partnerschaftsgesellschaften (§ 45e S. 2, § 45d Abs. 2, § 44 UmwG),
  • GmbHs (§ 48 UmwG) und
  • eingetragene Vereine (§ 100 S. 2 UmwG)

beteiligt sind, ist eine Prüfung nur erforderlich, wenn ein Anteilsinhaber die Prüfung oder 10% der Vereinsmitglieder eine Prüfung verlangen.

Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Wie beim Verschmelzungsbericht ist eine Verschmelzungsprüfung entbehrlich, wenn

  • alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung durch notarielle Beurkundung verzichten (§ 9 Abs. 3 UmwG) oder
  • sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 9 Abs. 2 UmwG).

3.7.1. Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Wenn eine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist, obliegt die Prüfung einem oder mehreren sachverständigen Verschmelzungsprüfern. Die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer erfolgt auf Antrag des Vertretungsorgans durch den Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen oder, wenn eine solche nicht eingerichtet ist, durch eine sonstige Zivilkammer des örtlich zuständigen Landgerichts, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat (§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UmwG, § 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 lit. e GVG. Die gerichtliche Auswahl des Verschmelzungsprüfers soll gewährleisten, dass ein unparteiischer Prüfer die Verschmelzungsprüfung vornimmt (Henssler/Strohn/Heidinger § 10 UmwG Rn. 3). Auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger können die Verschmelzungsprüfer für alle oder für mehrere beteiligte Rechtsträger gemeinsam bestellt werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 UmwG).

Als Verschmelzungsprüfer kommen nach § 11 UmwG i.V.m. §§ 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1, 319 b Abs. 1 HGB grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Bei kleinen und mittelgroßen GmbHs i.S.d. 267 Abs. 2 HGB und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB kann der Verschmelzungsvertrag durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Ausgeschlossen von der Prüfung sind Prüfer, die befangen sein können. Die Ausschlussgründe dazu finden sich in den §§ 319 Abs. 2-4, 319a, 319b HGB. Demnach sind insbesondere solche Personen ausgeschlossen, die wirtschaftlich mit dem zu prüfenden Rechtsträger verbunden sind oder als - bei größeren Kapitalgesellschaften - als potenzielle Investoren in Betracht kommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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