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Unternehmensumwandlung – Teil 11 – Verschmelzungsprüfer

3.7.2 Status und Rechte der Verschmelzungsprüfer

Die Prüfer haben gem. § 11 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. 320 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2 HGB Einsichts- und Auskunftsrechte. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf Bücher, Schriften, Vermögensgegenstände und Schulden (Kasse, Wertpapier- und Warenbestände) des Rechtsträgers, das einen Prüfungsantrag stellt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern, gegenüber Konzernunternehmen sowie abhängigen und herrschenden Unternehmen (§ 11 Abs. 1 S. 4 UmwG).

Beispiel

Eine KG und eine GmbH wollen im Wege der Neugründung zu einer Aktiengesellschaft verschmelzen.

Die Gesellschafterversammlung der KG stimmt der Verschmelzung zu. Bei der Gesellschafterversammlung der GmbH verlangen zwei Gesellschafter nach Einsicht in den Verschmelzungsvertrag und -bericht, dass eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wird. Das zuständige Gericht bestellt daraufhin einen Verschmelzungsprüfer.

  • Der Verschmelzungsprüfer hat das Recht, die gesamte Buchführung der GmbH einzusehen. Wenn erforderlich, kann er auch die KG um Aufklärung bitten. Die KG muss jedoch dem Verschmelzungsprüfer nicht freien Zugang zu ihren Handelsbüchern gewähren.

3.7.3. Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer

Die Verschmelzungsprüfer und deren Gehilfen sind nach § 323 HGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 UmwG zu einer gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haben die Rechtsträger und deren Anteilsinhaber einen Schadensersatzanspruch. Dagegen sind verbundene Unternehmen nicht anspruchsberechtigt (Kraft/Redenius-Hövermann Kapitel 2 Rn. 44.). Haben die Prüfer aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung einen Schaden verursacht, beschränkt sich deren Ersatzpflicht auf eine Million Euro für eine Prüfung (§§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. § 323 Abs. 2 S. 2 HGB). Gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen ist, beträgt die Höchstgrenze vier Millionen Euro für eine Prüfung (§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. 323 Abs. 2 HGB). Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren ( § 193 BGB).

3.7.4. Umfang der Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht

Zu prüfen ist insbesondere die Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrags, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben und vor allem die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Aktien und ggf. der Höhe der baren Zuzahlung. Die Verschmelzungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu erstatten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung abzuschließen, ob

  • das im Vertrag festgesetzte Umtauschverhältnis der Anteile,
  • ggf. die Höhe der baren Zuzahlung oder
  • die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger

eine angemessene Gegenleistung für den Verlust der Gesellschafterstellung in der übertragenden Gesellschaft darstellen.

Dabei ist anzugeben,

  • nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist
  • aus welche Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und
  • welches Umtauschverhältnis oder
  • welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde
  • welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und
  • welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind (§ 12 Abs. 2 UmwG).

Als Methoden werden dabei sowohl die Methoden zur Ermittlung von Unternehmenswerten als auch die der Bewertungsmethode zugrundeliegenden Wertansätze verstanden (Semler/Stengel/Zeidler § 12 Rn. 8.).

3.8. Verschmelzungsbeschluss

Für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages müssen die Gesellschafter - aller an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger - dem Vertrag zustimmen. Das geschieht durch den Verschmelzungsbeschluss während der Versammlung.

Vor der Beschlussfassung sind die Gesellschafter über den

  • Verschmelzungsvertrag bzw. den Vertragsentwurf,
  • Verschmelzungsbericht und Prüfungsbericht sowie
  • bei Kapitalgesellschaften über die Jahresabschlüsse und Lageberichte

zu unterrichten.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind ihnen spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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