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Unternehmensumwandlung – Teil 11 – Verschmelzungsprüfer

3.7.2 Status und Rechte der Verschmelzungsprüfer

Die Prüfer haben gem. § 11 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. 320 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, S. 2 HGB Einsichts- und Auskunftsrechte. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf Bücher, Schriften, Vermögensgegenstände und Schulden (Kasse, Wertpapier- und Warenbestände) des Rechtsträgers, das einen Prüfungsantrag stellt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern, gegenüber Konzernunternehmen sowie abhängigen und herrschenden Unternehmen (§ 11 Abs. 1 S. 4 UmwG).

Beispiel

Eine KG und eine GmbH wollen im Wege der Neugründung zu einer Aktiengesellschaft verschmelzen.

Die Gesellschafterversammlung der KG stimmt der Verschmelzung zu. Bei der Gesellschafterversammlung der GmbH verlangen zwei Gesellschafter nach Einsicht in den Verschmelzungsvertrag und -bericht, dass eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wird. Das zuständige Gericht bestellt daraufhin einen Verschmelzungsprüfer.

  • Der Verschmelzungsprüfer hat das Recht, die gesamte Buchführung der GmbH einzusehen. Wenn erforderlich, kann er auch die KG um Aufklärung bitten. Die KG muss jedoch dem Verschmelzungsprüfer nicht freien Zugang zu ihren Handelsbüchern gewähren.

3.7.3. Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer

Die Verschmelzungsprüfer und deren Gehilfen sind nach § 323 HGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 UmwG zu einer gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haben die Rechtsträger und deren Anteilsinhaber einen Schadensersatzanspruch. Dagegen sind verbundene Unternehmen nicht anspruchsberechtigt (Kraft/Redenius-Hövermann Kapitel 2 Rn. 44.). Haben die Prüfer aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung einen Schaden verursacht, beschränkt sich deren Ersatzpflicht auf eine Million Euro für eine Prüfung (§§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. § 323 Abs. 2 S. 2 HGB). Gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen ist, beträgt die Höchstgrenze vier Millionen Euro für eine Prüfung (§ 11 Abs. 2 S. 2 UmwG i.V.m. 323 Abs. 2 HGB). Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren ( § 193 BGB).

3.7.4. Umfang der Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht

Zu prüfen ist insbesondere die Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrags, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben und vor allem die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Aktien und ggf. der Höhe der baren Zuzahlung. Die Verschmelzungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu erstatten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung abzuschließen, ob

  • das im Vertrag festgesetzte Umtauschverhältnis der Anteile,
  • ggf. die Höhe der baren Zuzahlung oder
  • die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger

eine angemessene Gegenleistung für den Verlust der Gesellschafterstellung in der übertragenden Gesellschaft darstellen.

Dabei ist anzugeben,

  • nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist
  • aus welche Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und
  • welches Umtauschverhältnis oder
  • welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde
  • welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und
  • welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind (§ 12 Abs. 2 UmwG).

Als Methoden werden dabei sowohl die Methoden zur Ermittlung von Unternehmenswerten als auch die der Bewertungsmethode zugrundeliegenden Wertansätze verstanden (Semler/Stengel/Zeidler § 12 Rn. 8.).

3.8. Verschmelzungsbeschluss

Für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages müssen die Gesellschafter - aller an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger - dem Vertrag zustimmen. Das geschieht durch den Verschmelzungsbeschluss während der Versammlung.

Vor der Beschlussfassung sind die Gesellschafter über den

  • Verschmelzungsvertrag bzw. den Vertragsentwurf,
  • Verschmelzungsbericht und Prüfungsbericht sowie
  • bei Kapitalgesellschaften über die Jahresabschlüsse und Lageberichte

zu unterrichten.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind ihnen spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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