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Unternehmensumwandlung – Teil 12 – Beschlussinhalt

3.8.1. Beschlussinhalt

Die Gesellschafterversammlung kann dem Verschmelzungsvertrag per Beschluss zustimmen, ihn ablehnen oder an Bedingungen oder Befristungen knüpfen.

Entscheiden die Anteilsinhaber nur über den Entwurf, umfasst die Zustimmung den später notariell beurkundeten Vertrag nur, wenn dieser dem Entwurf unverändert entspricht. Bei Abweichungen ist ein erneuter Zustimmungsbeschluss notwendig, es sei denn es handelt sich um Schreibfehler oder offensichtliche redaktionelle Mängel handelt. Die Vertretungsorgane können in diesem Fall den Entwurf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung korrigieren.

Der Beschluss ist unter Beifügung des Vertrags bzw. des Entwurfs notariell zu beurkunden gem. § 13 Abs. 3 S. 1, S. 2 UmwG.

3.8.2. Beschlussmehrheiten

Die Mehrheiten, die für einen wirksamen Beschluss notwendig sind, sind für jede Rechtsform einzeln geregelt. Soweit nicht die Satzungen der beteiligten Rechtsträger etwas anderes vorsehen, sind folgende Mehrheiten erforderlich:

  • Einstimmigkeit bei
    • Personenhandelsgesellschaften und
    • Partnerschaftsgesellschaften.
    • Eine 3/4-Mehrheit
    • der abgegebenen Stimmen bei der GmbH
    • des vertretenen Grundkapitals bei AG und
    • der erschienenen Mitglieder beim eingetragenen Verein.

In der Satzung geregelte Zustimmungsvorbehalte sonstiger Gremien, wie z.B. des Aufsichtsrats, sind im Außenverhältnis ohne Bedeutung.

3.9. Vollzug der Verschmelzung

Zum Vollzug der Verschmelzung muss der Verschmelzungsakt beim zuständigen Register angemeldet und eingetragen werden.

3.9.1. Firma

Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

3.9.2. Registeranmeldung

Die Verschmelzung ist von den Vertretungsorganen der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden (§ 16 Abs. 1 S. 1 UmwG). Je nach Rechtsform muss die Anmeldung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister erfolgen. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers kann dies nach § 16 Abs. 1 S 2 UmwG für einen übertragenden Rechtsträger an dem Register des Sitzes dieses Rechtsträgers übernehmen. Die Anmeldung ist unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags vorzunehmen (Lutter/Drygala § 4 Rn. 13; Semler/Stengel/Schröder § 4 Rn. 23).

Beispiel

Eine GmbH & Co. KG soll mit einer OHG zur Aufnahme auf eine (bereits bestehende) GmbH verschmelzen. Die GmbH hat einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft vertritt. Alle drei beteiligten Rechtsträger haben ihren Sitz in Düsseldorf. Nachdem die Gesellschafterversammlung der Verschmelzung zugestimmt haben, soll die Verschmelzung vollzogen werden. Der letzte Schritt besteht in der Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Düsseldorf.

    • Es ist erforderlich, dass alle drei beteiligten Rechtsträger die Verschmelzung anmelden. Der Geschäftsführer der übernehmenden GmbH kann für die OHG und GmbH & Co. KG die Verschmelzungsanmeldung der übertragenden Rechtsträger übernehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Geschäftsführer der GmbH die Anmeldungsunterlagen nach § 17 UmwG, insbesondere die Schlussbilanzen der OHG und GmbH & Co. KG dabei haben muss.

3.9.2.1. Negativerklärung

Bei der Anmeldung muss eine sog. Negativerklärung (auch Negativattest genannt) abgegeben werden. Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses

    • erhoben wurde oder
    • fristgemäß erhoben wurde.

Wenn eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses anhängig war, muss die Gesellschaft erklären, dass die Klage

    • rechtskräftig abgewiesen oder
    • zurückgenommen worden ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 UmwG).

In der Regel wird eine Eintragung in das Register nach § 20 Abs. 2 UmwG auch wirksam, obwohl die Verschmelzung selbst unwirksam war. Nach Eintragung der Verschmelzung können Gesellschafter die Verschmelzung auch bei erfolgreicher Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses oder gerichtlicher Feststellung ihrer Unwirksamkeit nicht mehr rückgängig machen. Damit die Gesellschaft die registerrechtliche Wirkung nicht ungerechtfertigt erweise für sich nutzt, muss sie die Negativerklärung abgeben.

Fehlt die Negativerklärung darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn der klageberechtigte Anteilsinhaber hat gem. § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG eine notariell beurkundete Verzichtserklärung hinsichtlich seinem Klagerechts abgegeben.

Eine Eintragung kann trotz fristgemäß erhobener Klage erfolgen, wenn das zuständige Gericht auf Antrag des Rechtsträger beschließt, dass die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass er einen anteiligen Betrag von mindestens 1000 Euro an der Gesellschaft hält oder wenn das zuständige Gericht in einer Abwägung das Vollzugsinteresse gegenüber dem Klageinteresse als vorrangig sieht (§ 17 Abs. 3 S. 3). Dies geschieht durch das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluss sich die Klage richtet.

Beispiel

Drei AGs sollen zur Neugründung auf eine GmbH verschmolzen werden. Die beteiligten Rechtsträger stellen Dichtungen für den Brunnenbau her und sind aufgrund eine angespannten Marktsituation kurz vor der Insolvenz. Die Verschmelzung ist Teil eines Sanierungsplans, um die Unternehmen besser auf dem Markt zu positionieren.

In der Hauptversammlung eines der beteiligten Rechtträger, fechten drei Aktionäre den ansonsten ordnungsgemäßen Verschmelzungsbeschluss an. Sie sind der Ansicht, dass das Umtauschverhältnis der Anteile in dem Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen ist. Sie erheben fristgerecht Klage. Der Vorstand der betreffenden AG fürchtet, dass eine Verzögerung der Verschmelzung durch einen Rechtstreit die wirtschaftliche Situation der AGs weiter verschlechtern wird.

    • Bei der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister müssen die Vorstände der AGs eine Negativerklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass keine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss erhoben wurde. Da sie dies aufgrund der durch die drei Aktionäre erhobenen Klage nicht können, steht ihnen frei beim zuständigen Gericht einen Beschlussantrag zu stellen. Der Beschluss des Gerichts wird ergehen, weil das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung gegenüber dem Anfechtungsinteresse der Kläger vorrangig erscheint. Das Interesse der AGs, die Sanierungsfusion durchzuführen und die Insolvenz abzuwenden, ist größer, als das Interesse der Aktionäre mehr Anteile zu erhalten. Die Verschmelzung kann vollzogen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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