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Unternehmensumwandlung – Teil 13 – Anlagen

3.9.2.2. Anlagen

Der Registeranmeldung sind nach § 17 UmwG beizufügen

  • der Verschmelzungsvertrag,
  • die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse,
  • Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
  • der Verschmelzungsbericht,
  • der Prüfungsbericht,
  • ggf. Verzichtserklärungen bzgl. des Verschmelzungsberichts, der Verschmelzungsprüfung, des Prüfungsberichts, einer Kapitalerhöhung bei GmbH AG und KGaA; bei der Verzichtserklärung bezüglich der Kapitalerhöhung, muss der übernehmende Rechtsträger dem Gesellschaftern der übertragenden Rechtsträger keine Anteile gewähren, wenn sie notariell darauf verzichten. (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 3, § 68 Abs. 1 S.3, § 78 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S.3 UmwG). Dann ist auch eine ansonsten regelmäßig notwendige Kapitalerhöhung entbehrlich.
  • ein Nachweis über die rechtzeitige Zusendung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat.

Zusätzlich muss der übertragende Rechtsträger dem Register seines Sitzes noch eine Schlussbilanz einreichen (§ 17 Abs. 2 UmwG), die nicht veröffentlicht zu werden braucht. Der Stichtag der Schlussbilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen. In der Regel kann die Bilanz des letztens Jahres als Schlussbilanz verwendet werden (Fußnote).

3.9.2.3. Anmeldung bei Verschmelzung durch Neugründung

Bei einer Verschmelzung durch Neugründung verläuft die Anmeldung wie die Anmeldung der Verschmelzung durch Aufnahme, mit der Ausnahme, dass der übernehmende Rechtsträger keine Anmeldung vornehmen kann, da es ihn vor der Verschmelzung noch nicht gibt. Daher haben die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger die Verschmelzung und den neuen Rechtsträger zur Eintragung beim jeweiligen Register anzumelden. In dem Fall müssen zu den in § 17 UmwG genannten Unterlagen, als Anlagen die Dokumente beizufügen, die das Gründungsrecht des neu gegründeten Rechtsträgers für die reguläre Gründung verlangt.

3.9.2.4. Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung

Die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen regelt § 19 Abs. 1 UmwG. Die Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers darf erst erfolgen, nachdem sie im Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers erfolgt ist. Die Eintragungen im Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers sind deklaratorisch. Erst mit der konstitutiven Eintragung in dem Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wird die Verschmelzung wirksam (§ 20 UmwG). Die Verschmelzung wird dann von dem Gericht des Sitzes jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers gem. §§ 19 Abs. 3 UmwG, 10 HGB bekannt gemacht.

Beispiel

Die drei OHGs mit Sitz in Karlsruhe wollen zur Neugründung auf eine KG mit Sitz in Heidelberg verschmelzen. Die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger stimmen der Verschmelzung zu.

Die geschäftsführenden Gesellschafter der OHGs in Karlsruhe melden im Januar 2017 die Verschmelzung im Handelsregister an. Die Eintragung erfolgt Mitte Januar. Im April 2017 folgen die persönlich haftenden Gesellschafter der KG in Heidelberg mit der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister in Heidelberg

  • Die Anmeldungen in Karlsruhe werden mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das bedeutet, dass die Verschmelzung zwar eingetragen ist, aber die Verschmelzung noch nicht vollzogen ist. Der endgültige Vollzug erfolgt erst mit der Verschmelzungseintragung der KG. Daraufhin wird die Verschmelzung sowohl beim Amtsgericht Karlsruhe wie auch Heidelberg bekanntgemacht

3.10. Schutzvorschriften

Eine Verschmelzung bringt einschneidende Veränderungen in der Struktur der verschmelzenden Rechtsträger mit sich. Damit alle Personen, die mit den Unternehmen verbunden sind, ausreichend vor ungerechtfertigten Nachteile geschützt werden, sieht das UmwG zahlreiche Regelungen vor, die vom Unternehmer zu beachten sind.

3.10.1. Schutz der Gesellschafter

Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger sind zweifach geschützt: Neben dem institutionellen Schutz wie die Unterrichtung über den Verschmelzungsvertrag oder die Vorlagepflicht des Verschmelzungsberichts sind sie auch individuell geschützt.

3.10.1.1. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger

Gem. § 25 UmwG steht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers ein Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vertretungs- und Aufsichtsorgans zu. Konkret kann sich also ein Schadensersatzanspruch der Gesellschafter richten gegen die

  • Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG,
  • Geschäftsführer einer GmbH und
  • vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften.

Sie haften als Gesamtschuldner. Voraussetzung dafür ist, dass den Anteilsinhabern ein Schaden durch die Verschmelzung entstanden ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Verschmelzungsvertrag ein zu niedrig bemessenes Umtauschverhältnis vorsieht.

3.10.1.2. Abfindungsangebot

Ein Anteilsinhaber kann anstelle der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers eine Barabfindung erhalten (§ 29 UmwG). Diese Barabfindung ist möglich

  • bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform (sog. Mischverschmelzung)
  • bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG (sog. verschmelzungsbedingtes Delisting) und
  • wenn die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind.

Dieses Barabfindungsangebot muss dann im Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf enthalten sein. Falls Der Anteilsinhaber der diese Barabfindung erhalten möchte, muss er in der Anteilsinhaberversammlung zur Niederschrift des Notars Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss erklären (§ 29 Abs. 1 S. 1 UmwG). Er muss gegen die Verschmelzung stimmen (Fußnote).

Beispiel

Die A-KG und B-KG sollen zur Aufnahme auf eine OHG verschmolzen werden. Der Kommanditist der A-KG möchte nicht weiter an den Unternehmen beteiligt sein, falls es als OHG weitergeführt werden soll. Es zeichnet sich in der Gesellschafterversammlung der A-KG eine Zustimmung zugunsten der Verschmelzung ab.

  • Falls der Kommanditist nach Verschmelzung der Unternehmen nicht weiter Gesellschafter sein möchte, so muss er in der Gesellschafterversammlung zur Niederschrift erklären. Er muss davor, in der Abstimmung zur Verschmelzung, gegen die Verschmelzung gestimmt haben.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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