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Unternehmensumwandlung – Teil 14 – Anderweitige Veräußerung

3.10.1.3. Anderweitige Veräußerung

Der Anteilsinhaber kann seine Anteile veräußern, wenn er eine Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger vermeiden möchte. Wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen der Anteilsveräußerung entgegenstehen, dann sind sie gem. § 33 UmwG für eine bestimmte Zeitspanne unbeachtlich. Dies gilt nach §§ 33, 31 S. 1 UmwG in der Zeitspanne zwischen Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis nach zwei Monaten nach Bekanntmachung der Verschmelzungseintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers. Die Unbeachtlichkeit der Verfügungsbeschränkungen, soll dem Anteilsinhaber die Veräußerung seines Anteils erleichtern.

3.10.2. Schutz der Gläubiger

Die Gläubiger bedürfen eines Schutzes, da die Verschmelzung dazu führen, dass sie ihre Forderungen gegen den verschmolzenen Rechtsträger nicht mehr durchsetzen können. Das UmwG trifft auch für die Gläubiger Vorkehrungen.

3.10.2.1. Recht auf Sicherheitsleistungen

Die Verschmelzung kann die Position von Gläubigern der beteiligten Rechtsträger verschlechtern, etwa wenn ein Rechtsträger mit einem weniger solventen Rechtsträger oder einer Gesellschaft verschmolzen wird, deren Kapitalschutz geringer ausgeprägt ist. Um eine Gefährdung der Ansprüche von Gläubigern gegen die Gesellschaft abzumildern, haben diese nach § 22 ein Recht auf Sicherheitsleistungen, soweit sie für ihre Ansprüche nicht Befriedigung erlangen können, weil diese noch nicht fällig sind. Hierzu müssen sie ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Anmeldung der Ansprüche hat gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger zu erfolgen.

Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass die Erfüllung seiner Forderung durch Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dabei ist nicht jede Verschlechterung der Vermögenslage des Rechtsträgers ausreichend, allerdings muss der Ausfall des Anspruchs auch nicht mit Gewissheit feststehen (Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen § 22 Rn. 32.). Ist eine Gefährdung des Gläubigeranspruchs festgestellt, muss der Rechtsträger diesem eine Sicherheit leisten. Die Höhe der Sicherheit orientiert sich regelmäßig am Nennwert der zu sichernden Forderung (Fußnote).

Beispiel

Die G-GmbH und die F-GmbH sollen zur Neugründung auf eine OHG verschmolzen werden. Die übertragenden Rechtsträger sind mehreren Jahren nicht mehr in der Gewinnzone. Die Unternehmer beider Rechtsträger versprechen sich durch die Verschmelzung Synergieeffekte. Der Getränkelieferer G, der eine fällige Rechnung in Höhe von 15.000 € mit der G-GmbH hat, sieht der Verschmelzung skeptisch entgegen. Er befürchtet, dass die Gesellschafter der OHG nicht für seine Rechnung werden aufkommen können. Die Gesellschafter die für zu gründende OHG vorgesehen sind, sind praktisch vermögenlos.

  • G hat die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung von der G-GmbH zu verlangen. Dafür muss er den Anspruch mit Angabe des Anspruchsgrundes und der Höhe nach bei der G-GmbH schriftlich anmelden. Dies kann er tun innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Verschmelzung durch die zuständigen Handelsregister der zwei GmbHs und der OHG.

3.10.2.2. Organhaftung beim übertragenden Rechtsträger

Die Gläubiger haben nach § 25 UmwG einen Schadensersatzanspruch gegenüber Organmitgliedern des übertragenden Rechtsträgers, wenn sie durch die Verschmelzung einen Schaden erleiden.

3.10.3. Schutz der Arbeitnehmer

Die Verschmelzung stellt in der Regel einen Betriebsübergang dar. Der neue Rechtsträger tritt nach § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer behält seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger.

Der bisherige Arbeitgeber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über

  • den Zeitpunkt
  • den Grund des Betriebsübergangs (also hier die Verschmelzung) und
  • die Folgen für die Arbeitnehmer

zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (Fußnote). Der Grund dafür liegt darin, dass der bisherige Arbeitgeber (der übertragende Rechtsträger) nach der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existiert (Fußnote). Ein Vertragsverhältnis mit einem nicht existenten Rechtsträger ist nicht möglich. Ein dennoch erklärter Widerspruch ist daher unbeachtlich (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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