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Unternehmensumwandlung – Teil 15 – Spaltung

4. Spaltung

Während bei der Verschmelzung zwei Rechtsträger zu einem Rechtsträger werden, geht es bei der Spaltung um das Gegenteil. Bei der Spaltung wird das Vermögen eines Rechtsträgers auf mindestens zwei Rechtsträger aufgeteilt und auf diese übertragen. Die Spaltung ist in den §§ 123 bis 151 UmwG geregelt. Wegen der Ähnlichkeit mit der Verschmelzung enthalten die Vorschriften zur Spaltung teilweise Verweise auf die Normen der Verschmelzung. Bei der Vermögensaufteilung gibt es keine Einschränkungen, es können sogar einzelne Gegenstände übertragen werden (zum Beispiel einzelne Grundstücke). Regelmäßig handelt es sich aber bei den übertragenden Vermögensgegenständen um Betriebe oder Betriebsteile.

4.1. Überblick

Die Spaltung kann vielen wirtschaftlichen Zwecken dienen, denn durch sie kann ein Geschäftsbetrieb an wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Spaltung kommt vor allem in Betracht bei der

  • Veräußerung von Unternehmensanteilen
  • Trennung von operativem und betriebsnotwendigem Vermögen,
  • Bildung einer Holding

Die Spaltung nach dem UmwG hat gegenüber der Realteilung im Wege der sonst vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebenen Einzelübertragung im Prinzip zwei Vorteile.

Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz dürfen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur einzeln auf andere Rechtsträger übertragen werden. Insofern ist die Übertragung eines Unternehmensteils durch Spaltung kostengünstiger und schneller möglich, denn bei der realen Aufteilung müsste jede Forderung einzeln abgetreten, jede bewegliche Sachen einzeln übereignet und jede unbewegliche Sachen (Grundstücke) einzeln durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch auf den anderen Rechtsträger übertragen werden. Verbindlichkeiten und Verträge können grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Gläubigers der jeweiligen Forderung übertragen werden. Diese Vorgänge sind bei der Spaltung nicht einzeln vorzunehmen, denn bei der Spaltung werden die Teile des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Im Falle der Spaltung spricht man von der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, da nicht das gesamte Vermögen auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, sondern nur ein Teil davon.

Zum anderen bietet die Spaltung nach dem UmwG gegenüber der Realteilung steuerrechtliche Vorteile Bei Beachtung bestimmter steuerlicher Vorgaben kann sie ohne Aufdeckung stiller Reserven und damit ertragsneutral erfolgen.

4.1.1. Anteilsgewährung

Bei einer Spaltung überträgt der übertragende Rechtsträger sein gesamtes Vermögen oder nur einen Teil davon auf einen oder mehrere andere Rechtsträger. Durch diese Vermögensübertragung verliert der übertragenden Rechtsträger Vermögenswerte. Als Ausgleich erwirbt - je nach Art der Spaltung - der übertragende Rechtsträger oder dessen Gesellschafter Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wert des abgespaltenen Vermögens.

Beispiel

A ist mit 50% an der X-GmbH beteiligt. Diese spaltet einen Vermögensanteil in Höhe von 1.000 Euro ab, indem sie ihn auf die Y-GmbH überträgt.

  • A erleidet durch die Spaltung einen Verlust an seiner Beteiligung in Höhe von 50% von 1.000 Euro, also 500 Euro. Dafür erhält A eine Beteiligung an der Y-GmbH in Höhe von 500 Euro.

4.1.2. Verhältniswahrende und nicht verhältniswahrende Spaltung

Bei der Spaltung gibt es

  • verhältniswahrende und
  • nicht verhältniswahrende

Spaltungen.

Werden bei der Spaltung die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers an dem Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers in dem Verhältnis beteiligt, das ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger entspricht, liegt eine verhältniswahrenden Spaltung vor.

Entspricht die Beteiligung an dem übernehmenden rechtsträger nicht der Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger, liegt eine nicht verhältniswahrende Spaltung vor. Nach § 128 S. 1 UmwG bedarf die nicht verhältniswahrende Spaltung der Zustimmung der benachteiligten Anteilsinhaber (Fußnote).

Die nicht verhältniswahrende Spaltung kann dazu führen, dass einzelne Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers keine Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten, so dass diese Anteilsinhaber in Folge der Spaltung aus der Gesellschaft ausscheiden. Dies ist eine Spaltung zu Null, die dazu genutzt werden kann, Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Gesellschaft grundlegend zu verändern.

4.2. Arten der Spaltungen

Das Umwandlungsgesetz regelt in § 123 UmwG die folgenden drei Spaltungsmöglichkeiten:

  • Aufspaltung,
  • Abspaltung und
  • Ausgliederung.

Nach § 123 UmwG kann man bei allen drei Formen der Spaltung zwischen der Spaltung "zur Aufnahme" oder "zur Neugründung" unterscheiden. Bei der Spaltung zur Neugründung wird der Rechtsträger, der den abgetrennten Vermögensteil aufnimmt, neu gegründet. Bei der Spaltung zur Aufnahme existiert der übernehmende Rechtsträger bereits. Bei einer Spaltung kann also das Vermögen, das übertragen werden soll, auf eine bestehende Gesellschaft oder auf eine zu diesem Zweck neue gegründete übertragen werden.

Bei der Spaltung zur Neugründung bestehen in der Regel weniger Probleme als bei der Spaltung zur Aufnahme. Denn bei einer Spaltung zur Aufnahme können aufgrund der neu entstehenden Anteile am bestehenden, übernehmenden Rechtsträger Anteilsinhaber, die vor der Spaltung prozentual große Anteile an dem Unternehmen hielten, in den Hintergrund gedrängt werden. Die neuen Anteilsinhaber verändern die Anteilsquoten in dem Unternehmen. Dies nennt man Verwässerung der Anteile.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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