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Unternehmensumwandlung – Teil 17 – Besonderheiten

4.3.2. Rechtsformspezifische Besonderheiten

Bei der Spaltungsfähigkeit gibt es je nach Rechtsform des Rechtsträgers einige Besonderheiten und Einschränkungen.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen sind, können nach § 141 UmwG grundsätzlich nicht an einer Spaltung als übertragender Rechtsträger teilnehmen. Sie können nur durch Ausgliederung zur Neugründung gespalten werden. Der Grund für diese Einschränkung liegt in den Nachgründungsvorschriften des AktG, die einen besonderen Schutz des Vermögens einer neu gegründeten AG bzw. KGaA für zwei Jahre vorsehen. Diese Vorschriften sollen nicht durch eine Auf- oder Abspaltung umgangen werden (Kölner Komm. UmwG/Simon § 141 Rn. 1.). Als übernehmende Rechtsträger können sie sich uneingeschränkt an der Spaltung beteiligen.

Eine Europäische Gesellschaft (SE) kann an einer Spaltung beteiligt sein, wenn sie ihren Satzungssitz in Deutschland hat. Bei einer Spaltung zur Neugründung kann die SE nur als übernehmender Rechtsträger beteiligt sein, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung mit einer SE als übertragender Rechtsträgerhandelt(Fußnote).

Die gleichen Überlegungen wie für die SE gelten für die Europäische Genossenschaft (SCE). Sie kann als übertragender und übernehmender Rechtsträger beteiligt sein. Nur eine Spaltung zur Neugründung einer SCE ist nicht möglich.

Nach § 149 Abs. 2 UmwG kann ein eingetragener Verein als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen. Er kann im Wege der Spaltung keine Vermögensgegenstände anderer Rechtsträger übernehmen.

Ein Einzelkaufmann kann an einer Ausgliederung beteiligt werden, falls seine Firma in das Handelsregister eingetragen ist (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 152 S. 1 UmwG). Eine vollständige oder teilweise Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens kann nur zur vollständigen oder teilweisen Aufnahme durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

4.4. Ablauf und Rechtsfolgen der Spaltung

Für die Spaltung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Verschmelzung nach § 125 UmwG, mit Ausnahme von einigen Modifikationen. Der Spaltungsprozess verläuft demnach wie folgt:

Vorbereitung der Spaltung

  • Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan
  • Spaltungsbericht
  • Spaltungsprüfung
  • Zustimmung der Anteilsinhaber durch Spaltungsbeschluss
  • Vollzug der Spaltung durch Anmeldung
  • Eintragung in das jeweilige Register und
  • Bekanntmachung.

4.4.1. Spaltungs- und Übernahmevertrag und Spaltungsplan

Wie bei der Verschmelzung benötigt die Spaltung eine vertragliche Grundlage. Dies ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan. Bei der Spaltung überträgt ein Rechtsträger sein Vermögen vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Rechtsträger.

Es wird zwischen der Spaltung zur Aufnahme und der Spaltung zur Neugründung zu unterscheiden. Bei einer Spaltung zur Aufnahme wird ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen dem übertragenden und dem aufnehmenden Rechtsträger nach § 126 UmwG benötigt. Bei einer Spaltung zur Neugründung ist lediglich ein Spaltungsplan gem. §§ 126, 136 UmwG erforderlich, denn der übernehmende Rechtsträger existiert bei der Spaltung zur Neugründung noch nicht, sondern wird erst im Zuge der Spaltung gegründet. Der Spaltungsplan ist In Folge dessen nur eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die an die Stelle des bei der Spaltung zur Aufnahme erforderlichen Spaltungs- und Übernahmevertrags tritt. Beide Rechtsgeschäfte haben allerdings nach § 136 S. 2, 126 UmwG weitgehend den gleichen Inhalt. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger zu erstellen (§§ 125 S. 1, 4 Abs. 1 UmwG; § 136 S. 1 UmwG) und bedarf jeweils der notariellen Beurkundung (§ 125 S. 1, 6 UmwG; §§ 135 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1, 6 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung muss der Spaltungsplan außerdem zwingend die Beteiligungshöhe der Gesellschafter am neuen Rechtsträger festgesetzt werden, das Statut des neuen Rechtsträgers bestimmt und seine Vertretungsorgane bestellt werden (Fußnote).

4.4.1.1. Vertragsform

Spaltungs- und Übernahmevertrag und der Spaltungsplan müssen notariell beurkundet werden (§§ 125 S. 1, 135 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 6 UmwG). Wie bei der Verschmelzung kann der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. der Spaltungsplan den Gesellschaftern zur Abstimmung zunächst als Entwurf vorgelegt werden (§§ 125 Abs.S. 1, 4, Abs. 2 UmwG). Dieser bedarf erst nach Zustimmung per Gesellschafterbeschluss der notariellen Beurkundung. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn nicht ist, ob die Gesellschafter der Spaltung zustimmen. Auf diese Weise können unnötige Beurkundungskosten vermieden werden.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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